Aufhebung der Unterbringungsanordnung nach § 42c StGB wegen unzureichender Prüfung der Entwöhnungsmöglichkeit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 511/56
- Datum
- 05.02.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
§ 42c StGB setzt das Vorliegen eines Hanges zum übermäßigen Genuss alkoholischer Getränke voraus; ein erheblicher Rausch im Sinn von § 51 Abs. 2 StGB ist nicht erforderlich.
Die Unterbringung in einer Heil- oder Entziehungsanstalt nach § 42c StGB darf nur angeordnet werden, wenn die Kammer prüft und darlegt, dass durch Untersuchungshaft oder den Vollzug der Freiheitsstrafe eine zwangsweise Entwöhnung nicht voraussichtlich erreicht wird.
Feststellungen zur Trunksucht sind zulässig, wenn konkrete Anhaltspunkte für einen inneren Hang zum regelmäßigen übermäßigen Alkoholkonsum vorgetragen und festgestellt sind.
Zur Begründung einer Maßregel genügt nicht die bloße Wiederholung der Gesetzesformel; die Kammer hat konkrete Erwägungen zur Erforderlichkeit gegenüber den Folgen des Strafvollzugs darzulegen.
Vorinstanzen
Landgericht Heilbronn, 18. September 1956
Rubrum
Im Namen des Volkes
Urteil
In der Strafsache gegen ██ aus ██, den Flaschner Robert ██, geboren am ████████ 1914 in ███ (Kreis ██), ████, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen,
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Februar 1957, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Horchner als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. ███████ bei der Verhandlung, ███████████████████████ ████ bei der Verkündung als █████████ ███ ██████████████████ Justizangestellter █ der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 18. September 1956, soweit seine Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt oder einer Entziehungsanstalt angeordnet worden ist, mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache in diesem Umfange zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen, wegen fortgesetzter versuchter schwerer Kuppelei und wegen versuchter Nötigung zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und zwei Monaten Gefängnis verurteilt und seine Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt oder einer Entziehungsanstalt angeordnet. Den Ausspruch dieser Sicherungsmaßregel greift er mit der Revision an.
Das Rechtsmittel ist begründet.
Die Strafkammer meint, dass der Angeklagte seit dem Jahre 1953 der Trunksucht verfallen sei und auf Grund eines inneren Hanges fast täglich im Übermaß Wein zu sich nehme. Die hierzu getroffenen Feststellungen sind nicht zu beanstanden. Soweit die Revision sie angreift, ist sie unzulässig. Auf die äußeren Umstände, die den Angeklagten nach der Ansicht des Verteidigers zum Gewohnheitstrinker haben werden lassen, kommt es nicht an.
§ 42c StGB setzt nur voraus, dass bei dem Täter ein Hang zum übermäßigen Genuss von Alkohol entstanden ist.
Der Angeklagte hat, wie das Urteil feststellt, alle Straftaten unter dem Einfluss der genossenen geistigen Getränke ausgeführt, wenn auch nicht erwiesen ist, dass dabei sein Hemmungsvermögen im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB erheblich vermindert war. Indessen setzt § 42c StGB einen solchen Rausch nicht voraus (vgl. auch Pfundtner-Neubert, Das neue deutsche Reichsrecht, II c 10 § 28 Anm. 5 zu § 42c; Schäfer-Wagner-Schäfer, Gesetz gegen gefährliche Gewohnheitsverbrecher und über Maßnahmen der Sicherung und Besserung 1934, § 123 ff., Anm. 3 zu § 42c; Ponsold, Lehrbuch der gerichtlichen Medizin, § 104). Es genügt, dass der Rausch die Zurechnungsfähigkeit des Täters überhaupt beeinflusst hat und ihn dadurch hat straffällig werden lassen. Denn § 42c StGB will die Allgemeinheit vor den Gefahren schützen, die erfahrungsgemäß von Trunksüchtigen ausgehen. Entscheidend ist deshalb, ob im Einzelfall im Rausch der Anreiz für die begangene Straftat liegt.
Die Strafkammer erklärt die Anordnung der Maßregel nur mit den Worten des Gesetzes für erforderlich. Das genügt nicht. Es bedarf nach der Sachlage der Prüfung, ob die mit der Untersuchungshaft und mit dem Vollzug der langfristigen Strafe verbundene zwangsweise Entwöhnung – möglicherweise auch eine während dieser Zeit durchgeführte ärztliche Behandlung – den Hang des Angeklagten zum übermäßigen Weingenuss beseitigen wird. Da die Erörterung dieser Frage unterblieben ist, hat die Revision Erfolg.
| Werner | Horchner | Dr. Hengsberger | |||
| Mantel | Dr. Hübner |