Treffer
BGH Beschluss

BGH: Aufhebung wegen Unterlassener Unterbringung in Entziehungsanstalt (§64, §67d StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 16/96
Datum
06.02.1996
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt die Nichtanordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB. Der BGH hebt das Urteil insoweit auf, weil das Landgericht die mögliche Verlängerung der Höchstfrist nach § 67d Abs. 1 S. 3 StGB nicht berücksichtigt hat und deshalb die Erfolgsaussicht der Maßregel zu Unrecht verneinte. Die übrige Revision wird verworfen; die Sache wird zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Ablehnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) setzt das Fehlen hinreichend konkreter Aussicht auf Behandlungserfolg voraus; dabei ist die Möglichkeit einer Verlängerung der Höchstdauer nach § 67d Abs. 1 S. 3 StGB zu berücksichtigen.

2

Die Annahme mangelnder Erfolgsaussichten ist rechtsfehlerhaft, wenn das Tatgericht die rechtlichen Voraussetzungen für eine Verlängerung der Unterbringungsdauer unberücksichtigt lässt.

3

Erkennt das Tatgericht einen für die Entscheidung wesentlichen rechtlichen Gesichtspunkt nicht oder wendet einschlägige Normen nicht an, ist die Entscheidung insoweit aufzuheben und zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.

4

Die Revision ist nur insoweit begründet, als Rechtsfehler vorliegen; Schuldspruch und Strafausspruch bleiben dagegen unbegründet, wenn sie nicht rechtsfehlerhaft sind.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 11. September 1995

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

vom 6. Februar 1996 in der Strafsache gegen ██ Sascha geboren am ████ 1973 in ███ wegen Totschlags

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **6. Februar 1996

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 11. September 1995 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.

Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Seine Revision ist zum Schuldspruch und Strafausspruch unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, führt aber zur Aufhebung des Urteils insoweit, als von der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt abgesehen wurde.

Das Landgericht hat die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) mit einer nicht zutreffenden Erwägung abgelehnt. Es hat unter Berufung auf den gehörten Sachverständigen das vom Bundesverfassungsgericht verlangte Erfordernis einer hinreichend konkreten Aussicht eines Behandlungserfolges verneint, „da die im Rahmen dieser Maßregel höchstens zur Verfügung stehende Zeit von zwei Jahren zu kurz sei, um die bei dem Angeklagten bestehende Persönlichkeitsstörung, die die Ursache für seinen übermäßigen Alkoholkonsum darstelle, therapeutisch aufzuarbeiten“. Dabei wurde übersehen, dass nach § 67d Abs. 1 Satz 3 StGB in Fällen der vorliegenden Art eine Verlängerung der Höchstfrist von zwei Jahren eintritt. Ob die Maßregel auch bei einer längeren Unterbringung keinen Erfolg verspricht, wird erneut zu prüfen sein.

HarmsLaufhütteSchäfer
HorstkotteHager

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