Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen: Schuldsprüche berichtigt, Einziehung als Gesamtschuldner und Vorwegvollzug angepasst

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 168/26
Datum
05.05.2026
Rechtsgebiet
Strafrecht
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:050526B5STR168.26.0
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des LG Hamburg ein. Der BGH verwirft die Revision überwiegend als unbegründet, nimmt in der Urteilsformel Berichtigungen vor, ordnet die Einziehung des Wertes von Taterträgen als Gesamtschuldner an und korrigiert den Vorwegvollzug der Freiheitsstrafe. Die Änderungen stützen sich auf §354 StPO, Vorgaben zur Einziehung bei Mittäterschaft und die Bemessung des Vorwegvollzugs nach §67 StGB.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Revisionssenat kann nach § 354 Abs. 1 StPO die Urteilsformel selbst so anpassen, dass sie den rechtsfehlerfrei festgestellten Schuldsprüchen entspricht.

2

Ein Berichtigungsbeschluss des erstinstanzlichen Gerichts ist nur bei einem offensichtlichen Schreib- oder Verkündungsversehen zulässig; fehlt ein solches, ist die Berichtigung unwirksam.

3

Die Einziehung des Wertes von Taterträgen kann gegen einen Täter insgesamt als Gesamtschuldner angeordnet werden, wenn er mit Mittätern zusammenwirkte und allen die gemeinsame Verfügungsgewalt über die Tatbeute zukam.

4

Bei der Festsetzung des Vorwegvollzugs nach § 67 StGB ist Untersuchungshaft grundsätzlich nicht auf die Dauer des Vorwegvollzugs anzurechnen; der Vorwegvollzug ist so zu bemessen, dass nach seiner Vollstreckung und der anschließenden Therapie zwei Drittel der Strafe erledigt sind und eine Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung möglich wird.

5

Die Kostenentscheidung richtet sich nach dem Erfolg des Rechtsmittels; ein nur geringfügiger Teilerfolg kann die Belastung des Beschwerdeführers mit den gesamten Kosten rechtfertigen (§ 473 Abs. 4 StPO).

Vorinstanzen

vorgehend LG Hamburg, 12. November 2025, Az: 614 KLs 2/25 jug

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 12. November 2025 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass

- der Angeklagte des besonders schweren Raubes in drei Fällen, der besonders schweren räuberischen Erpressung in zwei Fällen und der versuchten besonders schweren räuberischen Erpressung in zwei Fällen schuldig ist,

- die Einziehung des Wertes von Taterträgen gegen ihn insgesamt als Gesamtschuldner angeordnet wird und

- von der erkannten Freiheitsstrafe vier Jahre und vier Monate vor der Unterbringung in der Entziehungsanstalt vorweg zu vollziehen sind.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes in drei Fällen, besonders schwerer räuberischen Erpressung in zwei Fällen und versuchter räuberischer Erpressung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten verurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass drei Jahre und acht Monate der verhängten Strafe vor der Unterbringung zu vollziehen sind. Zudem hat es - neben der Einziehung verschiedener Gegenstände - die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 3.400 Euro als Gesamtschuldner und weiterer 1.625 Euro angeordnet. Die mit der Sachrüge geführte Revision des Angeklagten führt zu den aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderungen und ist im Übrigen im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts).

2

1. Der Generalbundesanwalt hat zutreffend ausgeführt, dass die Feststellungen in den Versuchsfällen jeweils - entsprechend der zugelassenen Anklage - einen Schuldspruch wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung tragen, wie das Landgericht ihn auch seiner Strafzumessung zugrunde gelegt hat. Der insoweit getroffene Berichtigungsbeschluss des Landgerichts ist unwirksam, weil kein offensichtliches Schreib- oder Verkündungsversehen vorliegt (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Januar 2024 - 4 StR 342/23, NStZ-RR 2024, 180 mwN). Der Senat kann aber entsprechend § 354 Abs. 1 StPO die Urteilsformel selbst auf den von den rechtsfehlerfreien Feststellungen getragenen Schuldspruch umstellen (vgl. BGH aaO); dem steht § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO nicht entgegen.

3

2. Dem Antrag des Generalbundesanwalts entsprechend ergänzt der Senat den Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen dahingehend, dass dieser gegen den Angeklagten insgesamt als Gesamtschuldner angeordnet ist, weil er jeweils mit Mittätern agierte und allen die gemeinsame Verfügungsgewalt über die Tatbeute zukam.

4

3. Schließlich bedarf die Entscheidung über den Vorwegvollzug von Freiheitsstrafe der Korrektur. Nach § 67 Abs. 2 Satz 3, Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 StGB ist dieser Teil der Freiheitsstrafe regelmäßig so zu bemessen, dass nach seiner Vollstreckung und der anschließenden Therapie zwei Drittel der Strafe erledigt sind und damit eine Entscheidung über die Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung möglich ist. Dies hat das Landgericht nicht verkannt, aber bei der Bemessung der konkreten Dauer des Vorwegvollzuges die bis dahin erlittene Untersuchungshaft angerechnet, was grundsätzlich rechtsfehlerhaft ist (BGH, Beschluss vom 8. Februar 2022 - 3 StR 458/21, StV 2022, 584, 585 mwN). Auf der Grundlage der von der Strafkammer rechtsfehlerfrei bestimmten voraussichtlichen Therapiedauer von zwei Jahren setzt der Senat entsprechend § 354 Abs. 1 StPO dem Antrag des Generalbundesanwalts entsprechend den Vorwegvollzug der verhängten Freiheitsstrafe selbst auf vier Jahre und vier Monate fest (vgl. BGH aaO).

5

4. Der lediglich geringfügige Teilerfolg des Rechtsmittels lässt es nicht unbillig erscheinen, den Angeklagten mit dessen gesamten Kosten zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

CirenerKöhlerWerner
Mosbachervon Häfen

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