Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen; Berichtigungsbeschluss wegen fehlendem Schreib-/Verkündungsversehen unwirksam

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 186/26
Datum
02.06.2026
Rechtsgebiet
Strafrecht
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:020626B2STR186.26.0
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt ein. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, da die Revisionsnachprüfung keinen Rechtsfehler zu seinen Lasten ergab. Er ergänzt, dass der Berichtigungsbeschluss des Landgerichts vom 19.01.2026 unwirksam ist, weil kein offensichtliches Schreib- oder Verkündungsversehen vorliegt. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung im Rahmen der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

2

Ein Berichtigungsbeschluss ist nur wirksam, wenn ein offensichtliches Schreib- oder Verkündungsversehen vorliegt.

3

Bei nachträglicher Bildung einer Gesamtstrafe bedarf es nicht der Aufrechterhaltung einer bereits erledigten Einziehungsanordnung (§ 75 Abs. 1 S. 1 StGB).

4

Die Kosten des Rechtsmittels sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Vorinstanzen

vorgehend LG Frankfurt, 12. Januar 2026, Az: 5/6 KLs 17/25

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 12. Januar 2026 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Der Berichtigungsbeschluss des Landgerichts vom 19. Januar 2026 ist unwirksam, weil kein offensichtliches Schreib- oder Verkündungsversehen vorliegt (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Mai 2026 - 5 StR 168/26, Rn. 2 mwN). Es kommt daher nicht mehr darauf an, dass es - entgegen dem Berichtigungsbeschluss - der Aufrechterhaltung einer erledigten Einziehungsanordnung (§ 75 Abs. 1 Satz 1 StGB) im Falle einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung nicht bedarf (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Oktober 2025 - 6 StR 441/25, Rn. 6 mwN).

Menges Appl Zeng Grube Schmidt

Revision verworfen; Berichtigungsbeschluss wegen fehlendem Schreib-/Verkündungsversehen unwirksam — Themis