Revision verworfen; Berichtigungsbeschluss wegen fehlendem Schreib-/Verkündungsversehen unwirksam
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 186/26
- Datum
- 02.06.2026
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2026:020626B2STR186.26.0
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung im Rahmen der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Ein Berichtigungsbeschluss ist nur wirksam, wenn ein offensichtliches Schreib- oder Verkündungsversehen vorliegt.
Bei nachträglicher Bildung einer Gesamtstrafe bedarf es nicht der Aufrechterhaltung einer bereits erledigten Einziehungsanordnung (§ 75 Abs. 1 S. 1 StGB).
Die Kosten des Rechtsmittels sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Vorinstanzen
vorgehend LG Frankfurt, 12. Januar 2026, Az: 5/6 KLs 17/25
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 12. Januar 2026 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Der Berichtigungsbeschluss des Landgerichts vom 19. Januar 2026 ist unwirksam, weil kein offensichtliches Schreib- oder Verkündungsversehen vorliegt (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Mai 2026 - 5 StR 168/26, Rn. 2 mwN). Es kommt daher nicht mehr darauf an, dass es - entgegen dem Berichtigungsbeschluss - der Aufrechterhaltung einer erledigten Einziehungsanordnung (§ 75 Abs. 1 Satz 1 StGB) im Falle einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung nicht bedarf (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Oktober 2025 - 6 StR 441/25, Rn. 6 mwN).
Menges Appl Zeng Grube Schmidt