Treffer
BGH Urteil

Revision aufgehoben: Unterbringung nach §63 StGB aufgehoben, sonstige Revision verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 166/95
Datum
22.06.1995
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte wurde wegen Totschlags zu fünf Jahren Freiheitsstrafe verurteilt; das Landgericht ordnete zusätzlich Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach §63 StGB an. Die Revision hatte nur hinsichtlich des Maßregelausspruchs Erfolg; der BGH hob die Unterbringung auf und verwies die übrigen Angriffe zurück. Der BGH bestätigte bedingten Tötungsvorsatz und verminderte Schuldfähigkeit, erachtete aber die bloße Befürchtung einer Wiederholungstat wegen möglicher zukünftiger Schwangerschaft nicht als Rechtfertigung für §63 StGB. Da keine weiteren Feststellungen zu erwarten waren, entschied der Senat selbst in der Sache.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bedingter Tötungsvorsatz liegt vor, wenn der Täter den Tod als mögliche Folge seines Handelns erkennt und dieses Risiko billigend in Kauf nimmt.

2

Aus dem nach der Tat gezeigten Verhalten des Täters dürfen Gerichte auf dessen Einsicht oder Vorstellung zum Tatzeitpunkt schließen; ein derart naheliegender Schluss bedarf keiner gesonderten Begründung.

3

Die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach §63 StGB setzt konkrete Feststellungen zu einem länger dauernden psychischen Mangel und zur gegenwärtigen Gefährlichkeit voraus; rein hypothetische oder prognostische Befürchtungen einer künftigen Wiederholungstat genügen nicht.

4

Kann das Revisionsgericht davon ausgehen, dass weitere aufklärende Feststellungen nicht zu erwarten sind, so ist es befugt, in der Sache selbst über das Fortbestehen oder den Wegfall einer Maßregel zu entscheiden.

5

Erheblich verminderte Schuldfähigkeit wegen intellektueller oder emotionaler Beeinträchtigungen rechtfertigt die Festlegung des Strafausspruchs innerhalb des nach §§49, 21 StGB geminderten Rahmens; die Prüfung eines minder schweren Falls (§213 StGB) erfolgt durch gebotene Gesamtwürdigung.

Vorinstanzen

Landgericht Hannover, 15. November 1994

Rubrum

IM NAMEN DES ██████ URTEIL

5 StR 166/95 vom 22. Juni 1995 in der Strafsache gegen █████████████████ Carola T, geboren am ██████ 1972 in ████, wegen Totschlags

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. Juni 1995, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Horstkotte als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Schafer, Dr. Hager, Basdorf, Nack als beisitzende Richter, Richter am Kammergericht ██ █ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwältin ████ als Verteidigerin, Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 15. November 1994 im Maßregelausspruch aufgehoben. Die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus entfällt. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Die Staatskasse trägt die Hälfte der der Angeklagten durch ihr Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen und die Hälfte der durch das Rechtsmittel entstandenen gerichtlichen Auslagen. Im Übrigen trägt die Angeklagte die Kosten ihres Rechtsmittels.

Gründe

Von Rechts wegen

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Ihr Rechtsmittel hat nur zum Maßregelausspruch Erfolg.

1. Die Revision ist zum Schuldspruch unbegründet. Der Erörterung bedarf nur die Frage, ob das Landgericht die Annahme eines bedingten Tötungsvorsatzes auf tragfähige Grundlagen gestützt hat. Dies ist der Fall.

a) Das Landgericht hat festgestellt: Weil das Schreien ihrer drei Monate alten Tochter Franziska die Angeklagte störte, geriet die Angeklagte „derart in Wut, dass sie ein 80 mal 80 cm großes Kopfkissen ergriff, es dem in Bauchlage liegenden Kind auf den Kopf legte und unter der Bettdecke feststeckte, um das Schreien des Kindes zu unterbinden“. Die Angeklagte wusste, „dass das Kind seinen Kopf noch nicht eigenständig heben konnte und nicht in der Lage war, sich von dem Kissen zu befreien“. Ausdrücklich stellt das Landgericht fest: „Sie (gemeint ist: die Angeklagte) wusste, dass Franziska unter diesen Umständen ersticken konnte und nahm dies billigend in Kauf.“

Danach verließ die Angeklagte den Raum. Als sie nach etwa vier Minuten zurückkam, „entfernte sie das Kissen aus Sorge, das Kind könnte bereits erstickt sein“. Da das Kind sich aber bewegte, „dachte sie: ‚Sie ist ja alles gut, sie lebt‘“ und legte sich aufs Bett und schlief ein. Als sie wieder erwachte, war das Kind tot. Es war unter dem Kissen erstickt. Die von der Angeklagten wahrgenommene Bewegung kann eine Folge des zu dieser Zeit bereits tödlichen Sauerstoffmangels gewesen sein.

b) Das Landgericht folgt bei der Beurteilung des Tötungsvorsatzes nicht dem Sachverständigen Professor Dr. Kisker, nach dessen Auffassung die Angeklagte aufgrund ihrer Minderbegabung nicht in der Lage gewesen sei, „sich die Tragweite ihres Handelns hinreichend klarzumachen“. Das Landgericht verweist dazu auf das Verhalten der Angeklagten, die bei ihrer Rückkehr in den Raum befürchtete, „das Kind sei als Folge ihres Tuns erstickt“. Der vom Landgericht ersichtlich gezogene Schluss, „eine solche Erkenntnis habe die Angeklagte bereits beim Zudecken des Kindes gehabt“, ist naheliegend und bedurfte keiner weiteren Begründung. Unter dieser Voraussetzung ist auch der vom Landgericht weiter gezogene Schluss auf einen bedingten Tötungsvorsatz angesichts der weiteren festgestellten Umstände aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

2. Auch der Strafausspruch ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat wegen „der intellektuellen und emotionalen Schwächen“ der Angeklagten in Verbindung mit der besonderen Tatsituation erheblich verminderte Schuld bejaht und die Strafe deshalb dem nach § 49 StGB in Verbindung mit § 21 StGB gemilderten Strafrahmen des § 212 StGB entnommen. Der Ablehnung eines minder schweren Falls des Totschlags (§ 213 StGB) liegt die gebotene Gesamtwürdigung zugrunde.

Der Maßregelausspruch kann aber nicht bestehen bleiben. Der Senat teilt die Bedenken des Generalbundesanwalts gegen die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus. Dabei kann offenbleiben, ob es bereits an dem von § 63 StGB vorausgesetzten „länger dauernden psychischen Mangel“ fehlt. Jedenfalls rechtfertigt die Befürchtung, „dass die Angeklagte ohne Unterbringung und die dadurch ermöglichte Behandlung erneut schwanger werde und es dann in vergleichbarer Weise wieder ‚zur Katastrophe komme‘“, nicht die Unterbringung.

Da weitere Feststellungen zum Zustand und zur Gefahr im Sinne des § 63 StGB nicht zu erwarten sind, hat der Senat in der Sache selbst entschieden.

Der Wegfall der Maßregel sollte die Angeklagte im Ergebnis nicht schlechter stellen. Ohne die Möglichkeit der Anwendung des § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB sollte die Aussetzung des Strafrests nach Verbüßung der Hälfte der Strafe gemäß § 57 Abs. 2 StGB in Betracht gezogen werden.

SchaferHorstkotteBasdorf
HagerNack