Revision verworfen: Unzulässigkeit der Verlesung fremder Urteile bei Würgetötungen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 166/73
- Datum
- 03.07.1973
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verlesung fremder gerichtlicher Entscheidungen zum Zweck, darzulegen, wie andere Gerichte Tötungen durch Würgen rechtlich und strafzumessungsbezogen beurteilt haben, ist als Beweiserhebung unzulässig, weil sie zur Sache nicht gehört (vgl. § 245 Satz 1 StPO).
Bei der rechtlichen Würdigung einer Tötung und der Strafzumessung sind die tat- und täterbezogenen Umstände des konkreten Falls maßgeblich; fremde Entscheidungen sind hierfür nicht bestimmend.
Das Vorlegen oder Verlesen einer oft kaum begrenzbaren Zahl fremder Urteile mit dem Ziel, den Gang der Rechtspflege zu beeinflussen, ist unzulässig und kann nicht hingenommen werden.
Ergibt sich aus einem Verteidigervorbringen, dass die beantragte Beweiserhebung nicht zur Sache gehört, besteht keine Verpflichtung des Gerichts, dem Verteidiger nach § 257a StPO oder aus sonstigen Gründen Gelegenheit zu weiteren Erklärungen zu gewähren.
Vorinstanzen
Schwurgericht Berlin, 18. Mai 1972
Rubrum
Nachschlagewerk: JA BGHSt: Ja StGB § 245
Es ist unzulässig, in einem Verfahren wegen eines Totschlags, der durch Würgen begangen worden ist, Beweis darüber zu erheben, wie andere Gerichte in anderen Sachen Tötungen durch Würgen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht gewürdigt und wie sie die Strafen bemessen haben (im Anschluss an BGHSt 17, 28).
5 StR 166/73 BGH, Urt. v. 3. Juli 1973
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen den Angestellten Hans-Joachim A ██ aus ██ ███ (in Oberschlesien), geboren am ██████ 1937 wegen Totschlags
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. Juli 1973, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Sarstedt, die Richter am Bundesgerichtshof Schmidt, Schmitt, Fleischmann, Schuster als beisitzende Richter, Staatsanwalt █████ in der Verhandlung, Bundesanwalt ███████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ████ aus ████████ als Verteidiger des Angeklagten, Rechtsanwalt ███████ aus ██████ als Vertreter der Nebenklägerin, Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Berlin vom 18. Mai 1972 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Revision des Angeklagten, die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts rügt, hat keinen Erfolg.
I. Verfahrensrügen
Die Rüge, Artikel 101 GG und § 16 GVG seien dadurch verletzt worden, dass die Sache nicht in der richtigen Schwurgerichtstagung verhandelt worden sei, greift nicht durch.
Die Sache ist, nachdem der erkennende Senat sie durch Urteil vom 14. September 1971 an das Schwurgericht bei dem Landgericht in Berlin zurückverwiesen hatte, in der 6. Schwurgerichtstagung des Jahres 1972 im Mai 1972 verhandelt worden.
Anhaltspunkte dafür, dass einer der Richter, Beamten oder Angestellten, die in der Zwischenzeit mit der Sache befasst waren, willkürlich Maßnahmen getroffen oder unterlassen hatte, um sie dem Gericht der richtigen Tagung zu entziehen, sind weder von der Revision behauptet worden noch sonst ersichtlich (vgl. hierzu das Urteil des Senats in BGHSt 21, 222 auf S. 224, 2. Absatz).
Die 6. Schwurgerichtstagung war zudem die richtige Tagung. Es gibt kein Gesetz, das bestimmt, in welcher Schwurgerichtstagung eine Sache verhandelt wird. Der Senat hat – hiervon ausgehend – in seinem bereits oben erwähnten Urteil auf S. 223 letzter Absatz ausgeführt, dies hänge davon ab, wann die Sache verhandlungsreif ist, d. h. unter Berücksichtigung der notwendigen Ladungs- und Vorbereitungszeit verhandelt werden kann, und ob die Belastung der danach nächsten Schwurgerichtstagung mit anderen Sachen die Verhandlung in ihr gestattet. Die Verhandlung der vorliegenden Sache in der 6. Schwurgerichtstagung entspricht dem.
Zu Unrecht meint die Revision, die Sache, die laut dienstlicher Äußerung des Vorsitzenden der Beschlusskammer des Landgerichts vom 18. Januar 1973 nach der Zurückverweisung durch den Senat erstmals am 12. November 1971 bei der Beschlusskammer eingegangen ist, hätte in der 1. Schwurgerichtstagung des Jahres 1972 (vorgesehene Tagungsdauer 3. Januar bis 17. Februar) verhandelt werden müssen. Die Vorsitzende dieser Tagung hat durch Verfügung vom 20. September 1971 die Akten an den Vorsitzenden der Beschlusskammer zurückgesandt. Die Verfügung ergibt als Auffassung der Vorsitzenden, dass die Sache für die 1. Tagung nicht verhandlungsreif sei, es also an einer der beiden oben erwähnten Voraussetzungen fehle. Die Entscheidung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Erfolglos ist auch der Einwand, der Vorsitzende der Beschlusskammer hätte die Sache nach deren Rückgabe durch die Vorsitzende der 1. Schwurgerichtstagung nicht dem Vorsitzenden der 6. Tagung zuleiten dürfen, sie vielmehr zunächst den Vorsitzenden der 2., 3., 4. oder 5. Tagung des Jahres 1972 vorlegen müssen. Der Vorsitzende der Beschlusskammer konnte und durfte, als er die Sache am 28. Januar 1972 dem Vorsitzenden der 6. Tagung zuleitete, unbedenklich davon ausgehen, dass die Belastung der 2. bis 5. Tagung mit anderen Sachen ihre Verhandlung in einer dieser Tagungen nicht gestattete. Dies ergeben die von der Revision in Ablichtung überreichten Aufstellungen über die Sachen, die in diesen Tagungen verhandelt wurden, die Zeitpunkte, in denen sie den Vorsitzenden der Tagungen vorgelegt wurden, und die Zahl der Verhandlungstage. Es gibt weder ein Gesetz noch einen allgemein anerkannten Rechtssatz, der es dem Vorsitzenden der Beschlusskammer gebot, die Sache trotzdem zunächst den Vorsitzenden der 2. bis 5. Tagung vorzulegen.
An dem Ergebnis ändert nichts, dass dem Vorsitzenden der 5. Tagung eine Sache erst nach dem 28. Januar 1972, nämlich am 8. Februar 1972, „erneut“ vorgelegt worden ist. Sie war ihm bereits am 14. Januar 1972 vorgelegt worden. Er würde sich daher, wenn er an ihrer Stelle die vorliegende Sache verhandelt hätte, zumindest dem Vorwurf ausgesetzt haben, jene Sache dem gesetzlichen Richter entzogen zu haben.
2. Die Rüge, § 245 StPO sei verletzt worden, weil vier in der Hauptverhandlung überreichte Schwurgerichtsurteile nicht zum Zwecke des Beweises verlesen worden seien, ist unbegründet. Der zugleich überreichte Schriftsatz des Verteidigers vom 27. April 1972 ergibt, dass durch die Verlesung der Urteile dargelegt werden sollte, wie Fälle von Tötungen durch Würgen von anderen Gerichten in anderen Sachen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beurteilt und die Strafen bemessen worden seien.
Die erstrebte Beweiserhebung ist unzulässig im Sinne des § 245 Satz 1 StPO, weil sie die Wahrheitsfindung in dem hier zu entscheidenden Fall einer Tötung durch Würgen (und Drosseln) nicht beeinflussen darf und daher nicht zur Sache gehört.
Jeder Fall einer solchen Tötung hat sowohl hinsichtlich der tat- als auch der täterbezogenen Umstände seine besonderen Eigenheiten. Das Schwurgericht hatte daher unabhängig von den Erwägungen anderer Gerichte in anderen Sachen selbständig darüber zu entscheiden, wie die Tat des Angeklagten zu beurteilen und der Angeklagte zu bestrafen ist. Die Gegenmeinung bedeutet, dass die Verteidigung dadurch, dass sie in der Hauptverhandlung eine oft kaum begrenzbare Zahl von Urteilen anderer Gerichte vorlegt und deren Verlesung begehrt, den Gang der Rechtspflege in einer Weise beeinträchtigen kann, die nicht tragbar ist.
Da die Erklärungen des Schriftsatzes des Verteidigers vom 27. April 1972 die erstrebte Beweiserhebung ergeben und diese nicht zur Sache gehört, war das Schwurgericht auch weder nach § 257a StPO noch aus irgendeinem anderen Grunde rechtlich verpflichtet, dem Verteidiger Gelegenheit zur Abgabe (weiterer) Erklärungen zu geben.
Die weiteren Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet.
II. Sachrüge
Die Hinzelerläuterungen der Revision zur Rechtfertigung der Sachrüge sind offensichtlich unbegründet.
Auf die allgemeine Sachrüge hin hat der Senat das Urteil in vollem Umfange geprüft. Es lässt keinen sachlich-rechtlichen Mangel erkennen, welcher den Angeklagten beschwert.
Der Generalbundesanwalt hat beantragt, das Urteil aufzuheben und die Sache an das Schwurgericht zurückzuverweisen. Er ist der Auffassung, dass die oben unter I 1 erörterte Verfahrensrüge durchgreift.
| SchwG Berlin | Schmitt | Schuster | |||
| Schmidt | Sarstedt | Fleischmann |