Revision: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen bei Offenbarungseid/Meineid
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 165/58
- Datum
- 30.05.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Unrichtige Angaben im Offenbarungseid über den Namen des Arbeitgebers begründen Meineid, wenn der Erklärende die Unrichtigkeit erkennt und die falsche Angabe darauf abzielt, Gläubiger von Pfändungsmaßnahmen abzuhalten; zugleich kann dadurch Betrug erfüllt werden.
Der Offenbarungseid umfasst lediglich die im § 807 ZPO ausdrücklich genannten Angaben über das gegenwärtige Vermögen und die in der Vorschrift genannten Umstände; Fragen des Vollstreckungsrichters oder freiwillige Angaben des Schuldners erweitern diesen geschworenen Inhalt nicht.
Falsche Angaben über frühere Arbeitsverhältnisse gehören nicht zum geschworenen Inhalt des Offenbarungseids und begründen daher für sich genommen keinen unrichtigen Offenbarungseid.
Liegt beim Angeklagten der irrige Glaube vor, ein Geschäft sei bereits erledigt und bestünden keine beiderseitigen Forderungen mehr, so fehlt es an der für Meineid erforderlichen Erkenntnis der Unrichtigkeit; in einem solchen Fall kommt allenfalls der Versuch des unrichtigen Offenbarungseids in Betracht.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 28. Oktober 1957
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Motorenschlosser und Kraftfahrer Paul ███████ aus ███, geboren ██████ 1912 in █████████ (Havel), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Meineides u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. Mai 1958, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
██████████████████ ██████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 28. Oktober 1957 samt den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Meineides in Tateinheit mit Betrug und wegen eines weiteren Meineides zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis verurteilt. Sie hat ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt und ihn für dauernd unfähig erklärt, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden.
Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt. Er rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
I. Die Verfahrensrügen bedürfen keiner Erörterung, da das Urteil aus sachlich-rechtlichen Gründen aufgehoben werden muss.
II. Die Sachrüge dringt im Ergebnis in vollem Umfang durch.
1. a) Ohne Rechtsirrtum führt die Strafkammer aus, dass der Angeklagte durch unrichtige Bezeichnung seines Arbeitgebers im Offenbarungseidsverfahren einen Meineid geleistet habe, und dass er sich gleichzeitig hierdurch eines Betruges zum Nachteil der betreibenden Gläubigerin schuldig gemacht habe.
Die Lohnforderungen des Angeklagten aus seinem laufenden Arbeitsverhältnis mit der Firma ███ gehörten zu seinem Vermögen, wie die Strafkammer zutreffend darlegt. Zur zutreffenden Bezeichnung einer Forderung gehört auch die richtige Angabe des Schuldners. Dass der Angeklagte sich bei Leistung des Eides der Unrichtigkeit seiner Angaben bewusst war, ja, dass er gerade deswegen einen falschen Arbeitgeber angab, um seinen Gläubiger an der Pfändung bei dem richtigen Arbeitgeber zu hindern, stellt das Urteil fest; die Angriffe der Revision hiergegen richten sich nur gegen die dem Tatrichter zustehende Beweiswürdigung.
b) Rechtliche Bedenken bestehen aber dagegen, dass die Strafkammer auch in der unrichtigen Angabe über die Kaufpreisraten, die der Angeklagte für den GMC-Kipper gezahlt habe, einen Meineid gesehen hat. Nach den Urteilsfeststellungen konnte die Strafkammer dem Angeklagten seine Einlassung nicht widerlegen, er sei davon ausgegangen, dass die ███████ schon vor der Leistung des Offenbarungseides den Wagen zurückgenommen und er keinen Anspruch mehr darauf gehabt habe. Vom Standpunkt des Angeklagten aus konnte deshalb die Höhe des gezahlten Kaufpreises für den Offenbarungseid nur dann eine Rolle spielen, wenn sich daraus möglicherweise ein Anspruch seinerseits auf Rückzahlung gezahlter Kaufpreisraten ergeben konnte. Die Urteilsfeststellungen schließen es aber mindestens nicht aus, dass der Angeklagte bei Leistung des Offenbarungseides davon ausgegangen ist, es handele sich bei dem Kipper um ein erledigtes Geschäft, aus dem für keine Seite mehr Forderungen bestünden, und dass er nicht daran gedacht hat, seine Angaben könnten möglicherweise den Eindruck erwecken, er könne noch Forderungen aus dem Geschäft haben. Der Angeklagte hat die Angaben über den Kipper erst im Termin offenbar auf ausdrückliches Befragen des Offenbarungseidsrichters gemacht. Das Urteil stellt fest, er habe sie gemacht, "um nicht als gar zu fauler Schuldner zu erscheinen".
Ging der Angeklagte davon aus, dass er lediglich, weil der Vollstreckungsrichter danach fragte, über ein von beiden Seiten abgewickeltes Geschäft Auskunft gab, aus dem erkennbar keine beiderseitigen Forderungen mehr vorhanden waren, so könnte höchstens ein versuchter Meineid darin liegen, dass er etwa geglaubt hatte, der Offenbarungseid decke auch Angaben über bereits erledigte Rechtsgeschäfte.
Da die Schuldfeststellungen zu dem am 10. Juni 1955 geleisteten Offenbarungseid rechtlich einheitlich sind, muss die Verurteilung wegen Meineides in Tateinheit mit Betrug in diesem Falle aufgehoben werden.
2. Dass der Angeklagte auch am 14. Januar 1956 einen Meineid geleistet hätte, ergeben die bisherigen Feststellungen nicht.
Der Angeklagte hat an diesem Tage zur Frage nach Forderungen aus Arbeitsverhältnissen folgendes angegeben: "Ich bin ohne Beschäftigung seit August 1955 und werde von meiner Frau, die berufstätig ist, unterhalten."
Die Strafkammer hat nicht feststellen können, dass der Angeklagte am 14. Januar 1956 eine Beschäftigung hatte. Sie hat auch keine Feststellungen darüber getroffen, ob er aus früheren Beschäftigungen etwa noch Forderungen gehabt hatte. Sie sieht aber den unrichtigen Offenbarungseid darin, dass der Angeklagte entgegen seiner bewusst anderslautenden beschworenen Erklärung während der Zeit seit August 1955 bei wechselnden Arbeitgebern mit geringen Unterbrechungen Arbeit gehabt habe.
Dem kann nicht gefolgt werden. Gegenstand des Offenbarungseides sind nur die Angaben über das gegenwärtige Vermögen des Schuldners sowie die zusätzlich in § 807 ZPO genannten weiteren Umstände. Dazu gehören nicht Angaben über frühere Arbeitsstellen. Falsche Angaben hierüber machen daher den Offenbarungseid nicht unrichtig (vgl. BGH 4 StR 681/57 vom 13. Februar 1958 = NJW 1958, 677).
Auch nach der Neufassung des § 807 ZPO wird der Umfang dessen, was durch den Offenbarungseid beschworen wird, nicht durch Fragen des Offenbarungseidsrichters oder freiwillige Angaben des Schuldners über den im Gesetz vorgeschriebenen Inhalt hinaus erweitert. Der Angeklagte hat sich allerdings eines versuchten unrichtigen Offenbarungseides schuldig gemacht, wenn er davon ausgegangen ist, der Offenbarungseid decke auch seine unrichtigen Angaben über seine angebliche Arbeitslosigkeit seit August 1955. Das wird die Strafkammer bei der erneuten Verhandlung zu prüfen haben.
| Schmidt | Dr. Koffka | Siemer | |||
| Sarstedt | Borker |