Treffer
BGH Urteil

Revision: Meineidsverurteilung aufgehoben – Offenbarungseid erfasst nicht jede Berufsaussage

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 681/57
Datum
13.02.1958
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Meineids verurteilt, weil er unter Eid angab, selbständiger Malermeister zu sein, obwohl er als Lohnempfänger tätig war. Der BGH hebt das Urteil auf, da die falsche Berufsaussage den Bestand oder die Rechtsform pfändbarer Vermögensstücke nicht berührte und daher nicht vom Offenbarungseid (§ 807 ZPO) erfasst war. Die Sache wird zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen; das Gericht soll auch prüfen, ob ein Irrtum des Beschworenen über die Reichweite der Offenbarungspflicht vorlag.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Offenbarungseid erfasst Angaben über persönliche Verhältnisse nur insoweit, als sie den Bestand pfändbarer Vermögensstücke oder deren Rechtsform betreffen und geeignet sind, den Zugriff des Gläubigers zu erschweren oder zu vereiteln.

2

Für eine Verurteilung wegen vereideten Meineids (§ 154 StGB) ist erforderlich, dass die falsche beschworene Angabe sich auf pfändbare Vermögenswerte oder deren Rechtsnatur bezieht und der Schwörende bewusst falsch handelt.

3

Die bloße unrichtige Angabe eines Berufs fällt nicht unter die Offenbarungspflicht, wenn sie für die Bestimmung pfändbarer Vermögensgegenstände oder deren Rechtsform unerheblich ist.

4

Ergibt sich Unsicherheit über die subjektive Vorstellung des Beschworenen hinsichtlich der Reichweite der Offenbarungspflicht, hat der Tatrichter hierzu Feststellungen zu treffen, da ein Irrtum über die Rechtslage straf- und strafzumessungsrelevant sein kann.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 28. September 1957

Leitsatz

StGB § 154; ZPO § 807

Der Offenbarungseid erfaßt Angaben des Rechtssuchenden bzw. Schuldners über seine persönlichen Verhältnisse (Personalien) nur, soweit sie die Bestimmung pfändbarer Vermögensstücke oder deren Rechtsform betreffen und dazu geeignet sind, dem Gläubiger den Zugriff zu erschweren oder unmöglich zu machen (im Anschluß an BGHSt 8, 399 und BayObLGSt 1956, 247).

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 28. September 1957 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den erblich, aber nicht einschlägig vorbestraften Angeklagten wegen Meineids zu einem Jahr Gefängnis verurteilt. Er war in der Hauptverhandlung ohne Verteidiger gewesen, weil er erklärt hatte, sich selbst verteidigen zu wollen (Bl. 46).

Seine Revision muß auf Grund der Sachrüge Erfolg haben.

Nach den Feststellungen des Landgerichts hatten der Angeklagte und seine Frau im Juni 1955 von einer Firma aus ██ durch deren Vertreter zwei Decken gekauft. Außer der Anzahlung wurde nichts bezahlt. Der Angeklagte, der unentwegt die Meinung vertrat, aus jener Bestellung schuldrechtlich nicht verpflichtet zu sein, wurde desungeachtet auf Veranlassung der Gläubigerin am 15. Oktober 1956 vor das Amtsgericht zur Ableistung des Offenbarungseids geladen. Auf seine Angaben wurde unter anderem in dem von ihm beschworenen Vermögensverzeichnis vermerkt: „tätig als selbständiger Malermeister, 2.2%. keine ausstehenden Forderungen“ bei einer ███.

In Wirklichkeit war er zuletzt als Anstreicher (Lohnempfänger) tätig gewesen. Er war am 5. Oktober wegen Arbeitsmangels gekündigt worden; von 3. bis 17. Oktober 1956 hatte er seinen ihm noch zustehenden Urlaub genommen. Lohnforderungen gegen seine Arbeitgeberin hatte er seit Antritt des Urlaubs nicht mehr.

Die Strafkammer führt unter anderem aus:

Der Angeklagte hat „dementsprechend, indem er beschworen hat, er sei selbständiger Malermeister und habe keine ausstehenden Forderungen, vor Gericht vorsätzlich falsch geschworen, da er in Wirklichkeit nicht selbständiger Malermeister war, sondern als Lohnempfänger bei der Firma ██████████ arbeitete. Der Angeklagte war sich auch nach der Überzeugung des Gerichts bewußt, daß seine Angaben falsch waren, zumal er nach dem Kriege – nach seiner eigenen Vernehmung – überhaupt nicht als selbständiger Malermeister gearbeitet hat. Er hat daher vorsätzlich und schuldhaft gehandelt und war gemäß § 154 StGB zu bestrafen“.

Einen dem Angeklagten zugleich vorgeworfenen versuchten Betrug hat der Tatrichter verneint; denn der Angeklagte habe von vornherein gewußt, daß eine etwaige Lohnpfändung der Gläubigerin ohne Erfolg sein würde, da ihm weitere Forderungen gegen seine Arbeitgeberin nicht zustanden. Er habe demgemäß durch seine falschen Angaben vor Gericht die Gläubigerin nicht veranlassen wollen, eine Lohnpfändung zu unterlassen.

Die Darlegungen des Landgerichts vermögen eine Verurteilung wegen vollendeten Meineids (§ 154 StGB) nicht zu tragen.

Nach den einleitenden Ausführungen der Strafkammer (S. 5 unten UA) könnte es so aussehen, als wenn sie auch die Angabe des Angeklagten und damaligen Schuldners, zur Zeit keine ausstehenden Forderungen zu haben, als vorsätzlich falsch angesehen hätte.

Der weitere Urteilsinhalt ergibt jedoch, daß der Angeklagte damals in der Tat keine ausstehenden Forderungen besaß (S. 5 UA), seine Angabe insoweit also zutreffend war. Falsch war dagegen seine weitere Behauptung, er sei als selbständiger Malermeister tätig. Angaben dieser Art werden insoweit vom Offenbarungseid erfaßt, als sie den Bestand des Vermögens des Schwörenden betreffen und dazu geeignet sind, dem betreibenden Gläubiger den Zugriff auf Vermögensstücke des Schuldners zu erschweren oder unmöglich zu machen (BGHSt 10, 149; BayObLGSt 1956, 247 = NJW 1957, 472 Nr. 20 /Leitsatz/).

Zu dem „Bestand“ des Vermögens rechnet allerdings u.a. sowohl die Zugehörigkeit des Vermögens zu einem bestimmten als solcher eindeutig erkennbaren Vermögensträger wie auch die Rechtsform des Vermögens, die sich aus der rechtlichen Stellung seines Inhabers ergibt (vgl. BGHSt 10, 5, 281).

Verstöße gegen die hierauf auszudehnende Offenbarungspflicht können z.B. in Betracht kommen, wenn der Schuldner einen falschen Namen oder einen in Wirklichkeit nicht ausgeübten Beruf angibt oder den richtigen verschweigt, und dadurch über den Inhaber der Vermögensstücke täuscht oder die Natur seiner Rechte verschleiert und so den Gläubigerzugriff vereitelt oder erschwert; etwa wenn er sich fälschlich als Angestellter oder Provisionsvertreter ausgibt, während er in Wirklichkeit der Firmeninhaber ist.

Der Angeklagte jedoch hat unrichtige Angaben, zwecks Gläubiger-Irreführung oder Benachteiligung, über Einnahmen oder sonstige pfändbare Vermögensstücke weder gemacht noch beabsichtigt. Dies lassen die Darlegungen des Landgerichts, denen es versuchten Betrug verneint, eindeutig erkennen.

Es handelte sich bei der Falschaussage des Angeklagten lediglich um die vermutlich aus Geltungsbedürfnis oder Rechtshaberei gemachte – unrichtige Angabe einer Berufstätigkeit. Diese Angabe hat hier keinerlei Bedeutung für die Bestimmung der Person des Angeklagten als Träger zugreifbarer Vermögensstücke noch für deren Rechtsnatur, weshalb sie unterlag weder der Offenbarungspflicht noch dem Eid des § 807 ZPO, auch unter Berücksichtigung der Neufassung dieser Vorschrift durch das Gesetz vom 20. August 1953 (BGHSt 8, 399, 400; Nagler in LK, 8. Auflage, Anm. 3 zu § 154 StGB). Denn was für die Zwangsvollstreckung bedeutungslos ist, berührt den Gläubiger nicht (RGSt 42, 424, 425).

Gegenteiliges hat auch das Bayerische Oberste Landesgericht in seiner bereits angeführten Entscheidung, die einen Fall bewußter Täuschung über die Person des Vermögensinhabers betraf, nicht ausgesprochen. Das ergeben die Gründe jenes Urteils, in dem unter anderem auch auf BGHSt 8, 399 hingewiesen wird.

Das angefochtene Urteil muß daher aus sachlich-rechtlichen Gründen mit den Feststellungen aufgehoben werden.

Der Tatrichter mag prüfen, ob der Beschworene, wenn auch irrig, annahm, die fragliche Angabe falle bei der gegebenen Sachgestaltung unter den Eid, und ob er sich dadurch des vereideten Meineids (§ 154, 43 StGB) schuldig gemacht hat. Hierbei könnte gegebenenfalls für den Schuldumfang und das Strafmaß erheblich sein, ob der Angeklagte, dessen „zähe und verbohrte“ Rechtsauffassung das Landgericht – wenn auch in anderer Hinsicht – selbst hervorhebt (S. 5 UA), geglaubt hatte, er dürfe sich als selbständiger Malermeister bezeichnen. Seine – angesichts der auch im Jahre 1936 verhängten Freiheitsstrafen allerdings nicht sehr wahrscheinliche – Einlassung, er habe früher als solcher gearbeitet, sein Meisterbrief (1936) sei durch Kriegseinwirkung verloren gegangen (S. 4 oben UA), ist bisher nicht widerlegt worden. Die auch zustimmende Angabe, er sei „auch zur Zeit noch als selbständiger Meister tätig“, würde dadurch allerdings nicht berührt. Doch wird der Tatrichter ohnehin unter Würdigung des Revisionsvorbringens zu prüfen haben, wie sich im einzelnen die Vernehmung, Niederschrift und Eidesleistung abgespielt und welche Vorstellungen der Angeklagte dabei gehabt hat. Die bisher nur für die Revisionseinlegung vorgenommene Bestellung eines Pflichtverteidigers (Bl. 56 d.A.) wird auch auf das weitere Verfahren auszudehnen sein.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

RothbergKrumme
SauerSeibert

Zitiert von (1)