Treffer
BGH Revisionsurteil

Revision wegen Meineids: Urteil aufgehoben und zur neuerlichen Verhandlung zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 163/54
Datum
25.05.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen seine Verurteilung wegen Meineids ein; die Verfahrensrüge nach § 244 Abs. 2 StPO war unzulässig, da keine nicht benutzten Beweismittel benannt wurden. Die Sachrüge führte jedoch zum Erfolg: Das Landgericht habe widersprüchliche und falsch ausgelegte Feststellungen getroffen (u.a. zur Frage des Kommissionsvertrags) und den Vorsatz nicht ausreichend begründet. Zudem unterblieb die Prüfung der Aussetzung der Strafe zur Bewährung (§§ 23 ff. StGB). Das Urteil wurde aufgehoben und zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verurteilung wegen Meineids setzt voraus, dass die gerichtlichen Feststellungen ergeben, die eidliche Bekundung sei objektiv unrichtig gewesen und der Beschuldigte habe den Vorsatz gehabt, diese objektiv falsche Aussage unter Eid zu bekräftigen.

2

Widersprechen sich Feststellungen des Tatbestands, die für die Beurteilung der Wahrheit einer eidlichen Aussage wesentlich sind, fehlt es an tragfähiger Grundlage für eine Verurteilung; solche Widersprüche rechtfertigen die Aufhebung des Urteils.

3

Bei unklarer oder mehrdeutiger Aussage muss das Tatgericht ermitteln, was der Erklärende mit seiner Äußerung zum Ausdruck bringen wollte; die Bedeutung der Aussage ist für die Prüfung des Vorsatzes sorgfältig darzulegen.

4

Das Gericht hat bei Vorliegen mildernder Umstände zu prüfen, ob eine Strafe gemäß §§ 23 ff. StGB zur Bewährung auszusetzen ist; das Unterlassen dieser Prüfung kann einen sachlich-rechtlichen Mangel darstellen.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 29. Oktober 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Autohändler Richard ██ aus ███████████, geboren am ███████ ██ in ███ ███ (Reg.-Bez.), wegen Meineides hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. Mai 1954, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizamtmann ████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 29. Oktober 1953 insoweit mit den Feststellungen aufgehoben, als der Angeklagte verurteilt worden ist.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Meineides zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt, gegen ihn auf Ehrverlust erkannt und ihn für unfähig erklärt, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden.

Seine Revision beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

1.) Die Verfahrensrüge.

Der Beschwerdeführer wirft dem Landgericht vor, es habe seine Pflicht, den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären, verletzt (Verstoß gegen § 244 Abs. 2 StPO). Hierzu trägt die Revision vor, die vernommene Zeugin Sch[REDACTED] habe auch über den Bildungsstand des Angeklagten gehört werden müssen. So kann die Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO nicht dargetan werden. Es bedarf hierzu der Angabe der Beweismittel, die vom Gericht nicht benutzt worden sind, obwohl sich dieses ihm aufdrängte. Das ist nicht geschehen. Die Rüge ist nicht zulässig.

2.) Die Sachrüge führt zur Aufhebung des Urteils.

Die Strafkammer geht davon aus, der Angeklagte habe vorsätzlich falsch geschworen, weil er in dem Strafverfahren gegen ████ wegen Unterschlagung eines Lastkraftwagens vor dem ersuchten Amtsrichter wahrheitswidrig unter Eid bekundet habe, a) er sei der „Verkäufer“ des Wagens gewesen, b) den er „in Wirklichkeit“ als Käufer von der Firma ███████ „erworben“ habe.

a) Diese Feststellungen stehen im Widerspruch zu den Feststellungen, die das Landgericht an anderer Stelle des Urteils getroffen hat. Hiernach ist (gelegentlich der Untersuchung, ob sich der Angeklagte der Untreue schuldig gemacht hat) festgestellt, der Angeklagte habe den Wagen verkauft, und ihm könne nicht widerlegt werden, dass er hierzu berechtigt gewesen sei. Das Landgericht ist der Auffassung, der Angeklagte habe sich dennoch nicht als „Verkäufer“ des Wagens bezeichnen dürfen, weil er „nur beauftragt“ gewesen sei, „den Wagen für ██ zu erwerben“. Hiermit hat die Strafkammer den Inhalt des Vertrages zwischen ██████ und dem Angeklagten, wie er zu dessen Gunsten festgestellt worden ist, verkannt. Nach diesen Feststellungen lag ein Kommissionsvertrag vor, also ein Vertrag, auf Grund dessen der Angeklagte den Wagen im eigenen Namen verkaufte. So war die Aussage zu diesem Punkt nicht falsch.

b) Auch hinsichtlich des weiteren als falsch bezeichneten Teils der Aussage sind die Ausführungen der Strafkammer nicht frei von Rechtsirrtum. Der Angeklagte hatte sich zu diesem Teil dahin eingelassen, er habe sich nur ungenau ausgedrückt. Das wird im Urteil als unbeachtlich bezeichnet und festgestellt, nicht der Angeklagte, sondern █████████ habe den Lastkraftwagen von der Firma █████████ erworben; das habe der Angeklagte auch gewusst. Das geht an der Einlassung des Angeklagten vorbei, der mit der Aussage, dass er den Wagen „in Wirklichkeit“ von ████████ erworben habe, offenbar nur darlegen wollte, dass er und nicht die Firma [REDACTED] verfügungsberechtigt (und als Geschädigter zur Anzeige berechtigt) war. Das war, wie schon zu a) ausgeführt ist, richtig.

Jedenfalls musste bei dieser Sachlage die Strafkammer prüfen, was der Angeklagte mit seiner Bekundung zum Ausdruck bringen wollte. Es kann hiernach nicht als ausreichend angesehen werden, wenn die Strafkammer den Vorsatz formelhaft nur damit begründet, der Angeklagte habe die unrichtige Aussage „in dem Bewusstsein getan, etwas objektiv Falsches mit seinem Eid zu bekräftigen“.

Das gilt in noch verstärktem Maße, weil es in dem Strafverfahren gegen [REDACTED], in dem der Angeklagte eidlich vernommen worden ist, darauf nicht ankommen konnte, wer den Lastkraftwagen von [REDACTED] erworben hatte. Das war für die Frage, ob ███ ████████ über das ihm unter Eigentumsvorbehalt übergebene Fahrzeug verfügt hatte, nebensächlich.

Deswegen hätte die Strafkammer auch besonders sorgfältig darlegen müssen, weshalb sich der Angeklagte bewusst war, dieser Nebenpunkt sei von der Eidesleistung miterfasst. Diese beiden Fragen müssten besonders vorsichtig geprüft werden, weil der Angeklagte an einer falschen oder unvollständigen Aussage zu diesem Punkt keinerlei Interesse hatte.

c) Sollte die Strafkammer etwa erneut zu einer Verurteilung kommen, so wird noch auf folgendes hingewiesen: Die Strafkammer hat dem Angeklagten in weitem Umfang mildernde Umstände zugebilligt und die Mindeststrafe als ausreichend angesehen. Dennoch ist die Frage nicht erörtert, ob die Strafe zur Bewährung auszusetzen ist. Es liegt nahe, dass die Möglichkeit, die §§ 23 ff StGB anzuwenden, übersehen worden ist. Auch das ist ein sachlichrechtlicher Mangel (vgl. die zum Abdruck vorgesehene Entscheidung 2 StR 15/54 vom 5.3.1954).

Aus den angeführten Gründen musste entsprechend den Antrag des Oberbundesanwalts das Urteil aufgehoben werden. Es erschien angebracht, die Sache gemäß § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO an eine andere Strafkammer des Landgerichts in Berlin zurückzuverweisen.

SarstedtSiemerDr. Borker
Dr. KoffkaSchmitt

Zitiert (1)