Revision verworfen: Verwertbarkeit von Vernehmungsprotokollen und Durchsuchungsunterlagen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 159/96
- Datum
- 22.08.1996
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Protokoll einer haftrichterlichen Vernehmung nach § 254 StPO kann auch verwertet werden, wenn gemeinsame Erklärungen beider Beschuldigter protokolliert sind, soweit die Beteiligten über Inhalt und individuelle Zurechenbarkeit im Klaren waren und sich die Erklärung jeder als eigene Einlassung zu eigen macht.
Beschlagnahmte Unterlagen aus Durchsuchungen sind verwertbar, wenn keine rechtlichen Hindernisse für die Durchsuchungsanordnung bestehen und die Unterlagen objektiv als Beweismittel zugänglich sind.
Eine Durchsuchungsanordnung kann auf einem durch konkrete Tatsachen begründeten Tatverdacht beruhen; Gefahr im Verzug ist anzunehmen, wenn nicht vorgetragen wird, dass eine rechtzeitige richterliche Anordnung möglich gewesen wäre.
Formelle oder begründungsmäßige Mängel einer Durchsuchungsanordnung führen nicht automatisch zu einem Verwertungsverbot; nur Mängel von derartigem Gewicht, dass sie die Abwägung zuungunsten der Verwertung entscheiden, rechtfertigen die Ausschließung der Beweismittel.
Abweichende Feststellungen zum wirtschaftlichen Transaktionswert berühren den Strafausspruch nur, wenn sie den Schuld- oder Strafumfang in erheblichem Maße verändern.
Vorinstanzen
Landgericht Mannheim, 27. Oktober 1995
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 22. August 1996 in der Strafsache gegen ██ Jürgen geboren am ██ 1960 in ███ wegen Steuerhehlerei
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. August 1996
Tenor
Die Revision des Angeklagten J. gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 27. Oktober 1995 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
1. Es kann offen bleiben, ob hinsichtlich der Verfahrensrügen die den Mangel enthaltenen Tatsachen vollständig angegeben sind; die Rügen sind jedenfalls unbegründet.
a) Das Gericht konnte das Protokoll der haftrichterlichen Vernehmung nach § 254 StPO verlesen. Dass das Ergebnis des Verhörs in Form von gemeinsamen Erklärungen beider Angeklagten zu an beide Angeklagte gerichteten Fragen protokolliert wurde, macht das Protokoll hier nicht unverwertbar für § 254 StPO. Die kaufmännisch versierten Angeklagten hatten sich anwaltlich beraten – gleichlautend schriftlich eingelassen, bei der Vernehmung waren die Verteidiger anwesend, und bei der Befragung ging es im Wesentlichen um objektive, geschäftliche Vorgänge ihrer Firma. Da sich somit beide Angeklagte über Inhalt und individuelle Zurechenbarkeit einer gemeinsamen Aussage hinreichend im Klaren waren, durfte das Landgericht davon ausgehen, dass das Protokoll ihre Aussagen als „gemeinsam abgegebene Erklärung“, die sich jeder Angeklagte als seine Einlassung zu eigen machte, zutreffend wiedergab.
b) Die aufgrund von Durchsuchungen beschlagnahmten Unterlagen waren verwertbar. Unter diesem Gesichtspunkt ist Folgendes entscheidend (vgl. BGHSt 37, 6): Einer Durchsuchungsanordnung standen zum einen keine rechtlichen Hindernisse entgegen. Die tatsächlich sichergestellten Unterlagen waren zum anderen auch einer Verwertung als Beweismittel zugänglich.
Die Durchsuchungsanordnung vom 11./12. Juli 1994 konnte – unbeschadet der weiteren Gründe, auf die ZAR MCD seine Eilanordnung stützte – auf einen durch konkrete Tatsachen begründeten Tatverdacht gestützt werden. Bei der zollamtlichen Kontrolle des Geschäftsführers der S., S., wurden, versteckt unter einem Einlegeboden seiner Reisetasche, Geschäftsunterlagen über einen umfangreichen Handel mit – ersichtlich im nichteuropäischen Ausland hergestellten – Computer-Chips gefunden, die im Zusammenhang mit weiteren Umständen (die Lieferfirma S. war eine Briefkastenfirma in Singen, ihr mutmaßlich faktischer Geschäftsführer war der schweizerische Geschäftsmann W.) zu Recht den Verdacht des Schmuggels begründeten. Dies rechtfertigte eine Durchsuchung bei der Abnehmerfirma S. sowohl nach § 102 StPO (die Angeklagten handelten als Geschäftsführer, vgl. G. in LR, 24. Aufl., § 102 Rdn. 13) als auch nach § 103 StPO. Es war evident, dass bei der S. Geschäftsunterlagen als Beweismittel des Schmuggels aufzufinden waren und welche Unterlagen als Beweismittel in Betracht kamen. Dass Gefahr im Verzug bei der Anordnung durch ZAR MES vorlag, ist schon deshalb anzunehmen, weil die Revision nicht vorträgt, dass eine richterliche Anordnung noch rechtzeitig ergehen konnte.
Ob der Amtsrichter bei den Durchsuchungsanordnungen vom 2. August 1994 und vom 1. September 1994 seiner Aufgabe als „Kontrollorgan der Strafverfolgungsbehörden“ (BVerfG Kammer – NStZ 1992, 91) vollständig genügt hat und ob die Beschlüsse den Begründungsanforderungen genügten (BVerfG aaO), was möglicherweise die Anfechtbarkeit der Anordnungen begründen konnte, kann hier offen bleiben. Dies sowie die in dem Beschluss des Landgerichts vom 20. Juli 1995 aufgezeigten Mängel bei der Anordnung der Durchsuchungen hatten jedenfalls kein solches Gewicht, dass sich bei der Abwägung mit den oben genannten Kriterien (kein rechtliches Hindernis und Zugänglichkeit als Beweismittel) die Frage eines Verwertungsverbots für die beschlagnahmten Unterlagen stellen musste.
Soweit geltend gemacht wird, mit dem Vollzug des zweiten Beschlusses sei mehr als drei Monate gewartet worden, trägt die Revision schon keine Umstände vor, aus denen sich eine Rechtswidrigkeit der Vollstreckungsanordnung (vgl. G. in LR, 24. Aufl., § 98 Rdn. 79) hätte ergeben können.
2. Es kann auf sich beruhen, ob der Tatrichter vom richtigen Transaktionswert ausgegangen ist. Der Senat entnimmt dem Urteilszusammenhang, dass etwaige Unterschiede zwischen dem Einkaufspreis der S. und der S. nicht von solchem Gewicht waren, dass deshalb der Schuldumfang wesentlich berührt wäre. Der Strafausspruch kann davon nicht betroffen sein.
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