Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen unzureichender Strafzumessung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 15/96
Datum
21.02.1996
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt seine Verurteilung wegen Besitzes und Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Haschisch sowie eines Waffendelikts. Zentral ist, ob der Tatrichter mildernde Umstände bei der Strafzumessung hinreichend gewürdigt hat. Der BGH stellt fest, dass mildernde Aspekte (fehlende Vortaten, wirtschaftliche Notlage, lediglich Besitz) zu gering gewichtet wurden, hebt den Strafausspruch auf und verweist die Sache zur neuen Entscheidung zurück; die weitergehende Revision wird verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Revisionsgericht kann den Strafausspruch nach § 349 Abs. 4 StPO aufheben, wenn die Strafzumessung unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände nicht mehr schuldangemessen ist.

2

Bei der Strafzumessung sind tatbezogene Schweregesichtspunkte (z. B. Menge von Betäubungsmitteln) und persönliche mildernde Umstände (z. B. fehlende Vorstrafen, wirtschaftliche Notlage, ausschließliches Besitzverhalten) umfassend und ausgewogen zu würdigen.

3

Ergibt die Gesamtwürdigung, dass die verhängte Einzelstrafe im Lichte der persönlichen Umstände und des Tatgeschehens nicht mehr angemessen ist, rechtfertigt dies die Aufhebung des Strafausspruchs und die Zurückverweisung zur neuen Entscheidung.

4

Die Aufhebung einer Einsatz- oder Einzelstrafe wegen Strafzumessungsfehlern kann auch die Aufhebung weiterer Einzelstrafen und eine erneute Gesamtstrafbildung erforderlich machen.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

vom 21. Februar 1996 in der Strafsache gegen Udo Gustav Wilhelm aus ███, dort geboren am ███ 1954, wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **21. Februar 1996

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das 1. Urteil der Strafkammer des Landgerichts Lüneburg bei dem Amtsgericht Celle vom 2. November 1995 nach § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Besitzes von Haschisch in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit diesem Betäubungsmittel in nicht geringer Menge sowie wegen eines Waffendelikts zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten (Einzelstrafen von acht Jahren und neun Monaten) verurteilt.

Seine hiergegen gerichtete Revision führt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Zwar hat der Tatrichter bei der Beurteilung des Betäubungsmitteldelikts alle strafzumessungsrelevanten Gesichtspunkte, die für und gegen den Angeklagten sprechen, sorgfältig aufgeführt.

Dabei ist jedoch ersichtlich wegen der ungewöhnlich großen Menge von Haschisch, die vom Angeklagten zwischengelagert worden ist, den vom Tatrichter erwähnten mildernden Gesichtspunkten ein zu geringes Gewicht beigemessen worden. Der Angeklagte ist bisher nicht mit vergleichbaren Taten in Erscheinung getreten. Er ist wegen seiner Überschuldung in einer wirtschaftlich schwierigen Lage der Versuchung erlegen, durch kurzfristige Zwischenlagerung einer „weichen“ Droge schnell zu Geld zu kommen; dabei hat er im Rahmen der möglichen vom Gesetz unter Strafe gestellten Begehungsweisen mit dem Besitz eine relativ milde Form des Tatbestandes nach § 29a BtMG erfüllt. Die gesamte Menge des Haschischs ist zudem dank des Zugriffs der Polizei nicht in den Handel gelangt.

Die zu geringe Gewichtung dieser Gesichtspunkte in der Gesamtabwägung führt angesichts der persönlichen Umstände und des bisherigen Werdegangs dieses Angeklagten nach Auffassung des Senats trotz des nicht zu verkennenden Gewichts der Tat zu einer letztlich nicht mehr schuldangemessen hohen Einzelstrafe.

Die Aufhebung der Einsatzstrafe führt auch zur Aufhebung der weiteren Einzelstrafe, so dass der nunmehr berufene Tatrichter beide Taten erneut umfassend beurteilen kann.

SchaferLaufhütteHager
HarmsNack