Darlehensbetrug: Vermögensschaden bei Kreditgewährung und Schädigungsvorsatz
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 159/53
- Datum
- 22.09.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Beim Betrug im Zusammenhang mit der Eingehung eines Darlehensvertrags kann der Vermögensschaden bereits in der Kreditgewährung liegen, wenn der Rückzahlungsanspruch wirtschaftlich nicht gleichwertig ist.
Für die Beurteilung des Vermögensschadens beim Eingehungsbetrug ist allein der Zeitpunkt der Vermögensverfügung maßgeblich; spätere Entwicklungen und eine spätere Schadensabwendung betreffen nur eine nachträgliche Wiedergutmachung.
Der Vorsatz der Vermögensschädigung ist gegeben, wenn der Täter erkennt, dass die Forderung des Gläubigers nach allgemeinen Bewertungsmaßstäben nicht als gleichwertig anzusehen ist; eine abweichende subjektive Bewertung des Täters ist unerheblich.
Wird eine Verurteilung wegen eines Devisenverstoßes ausgesprochen, ist die Prüfung der Einordnung als Wirtschaftstraftat oder Ordnungswidrigkeit nach § 6 WStG vorzunehmen, wenn die anwendbaren Vorschriften dies anordnen; fehlt diese Prüfung, ist die Entscheidung insoweit aufzuheben.
Die Annahme einer Wirtschaftstraftat nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 WStG erfordert eine nachvollziehbare Darlegung, weshalb Umfang oder Auswirkung der Tat objektiv geeignet sind, die Leistungsfähigkeit der geschützten Wirtschaftsordnung zu beeinträchtigen; formelhafte Gesetzeswiederholung genügt nicht.
Vorinstanzen
Landgericht Stade, 16. April 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen 1.) 2.) 3.) 4.) 5.) 6.) wegen Wirtschaftsvergehens hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Hauptverhandlung vom 22. September 1953 – in der Sitzung vom 22. Oktober 1953, an denen jeweils teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter, Staatsanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ██
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Stade vom 16. April 1952 samt den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte ███████████ von der Anklage des Betruges freigesprochen worden ist.
Auf die Revisionen der Angeklagten ███████, ███, Carl MC, Heinz MC und █████████ wird das angefochtene Urteil mit den Feststellungen in folgendem Umfang aufgehoben: 1. hinsichtlich des Angeklagten ███████ im Strafausspruch; 2. hinsichtlich der Angeklagten █████████ und ███████ in vollem Umfange, 3. soweit diese Angeklagten wegen einer Zuwiderhandlung gegen das Gesetz der Militärregierung Nr. 53 und wegen einer Zuwiderhandlung gegen § 18 WStG verurteilt worden sind, und im Übrigen nur im Strafausspruch; 4. hinsichtlich der Angeklagten Carl MC und Heinz MC in vollem Umfange.
Im Übrigen werden die Revisionen der Angeklagten ███████, ██████ und ███ verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Rechtsmittel der Beschwerdeführer – an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Angeklagten sind wie folgt verurteilt worden: 1. ███████ wegen Zuwiderhandlung gegen § 21 WStG zu einer Geldstrafe von 5.000,— DM; 2. ███ wegen Zuwiderhandlung gegen das Gesetz der Militärregierung Nr. 53, wegen Zuwiderhandlung gegen § 18 WStG in einem schweren Fall und wegen Zuwiderhandlung gegen § 21 WStG in einem schweren Fall zu einer Gesamtstrafe von sechs Monaten Gefängnis und zu Geldstrafen von 1.000,—, 2.000,— und 2.000,— DM; weiterhin ist die Abführung eines Mehrerlöses von 10.000,— DM an das Land Niedersachsen angeordnet worden; 3. █████████ – unter Freisprechung von der Anklage des Betruges – wegen Zuwiderhandlung gegen das Gesetz der Militärregierung Nr. 53 zu einer Geldstrafe von 2.000,— DM, wegen Zuwiderhandlung gegen § 21 WStG zu einer Geldstrafe von 5.000,— DM und wegen Zuwiderhandlung gegen § 18 WStG zu einer Geldstrafe von 2.000,— DM; die Abführung eines Mehrerlöses von 10.000,— DM an das Land Niedersachsen ist angeordnet worden; 4. Carl MC wegen Zuwiderhandlung gegen § 7 WStG und wegen Beihilfe zu einer Zuwiderhandlung gegen das Gesetz der Militärregierung Nr. 53 zu einer Gesamtstrafe von drei Monaten und einer Woche Gefängnis; 5. Heinz MC wegen Beihilfe zu einer Zuwiderhandlung gegen das Gesetz der Militärregierung Nr. 53 und wegen Beihilfe zu einer Zuwiderhandlung gegen § 7 WStG zu einer Gesamtstrafe von zwei Monaten Gefängnis; 6. ██████ wegen Beihilfe zu einer Zuwiderhandlung gegen das Gesetz der Militärregierung Nr. 53 zu einer Geldstrafe von 200,— DM und wegen Beihilfe zu einer Zuwiderhandlung gegen § 7 WStG zu einer Geldstrafe von 300,— DM.
Gegen dieses Urteil haben alle vorerwähnten Angeklagten und die Staatsanwaltschaft Revisionen eingelegt.
I. Revision der Staatsanwaltschaft:
Die Revision der Staatsanwaltschaft richtet sich nur gegen die Freisprechung des Angeklagten ███████████ von der Anklage des Betruges. Insoweit hat das Landgericht u. a. folgendes festgestellt:
Der Angeklagte ███████████ war ein vermögender und angesehener Schlachtermeister in Buxtehude und Obermeister der dortigen Schlachterinnung. Neben einem persönlichen Konto unterhielt er bei der Städtischen Sparkasse in ████ ein auf seinen Namen lautendes Konto für die Abwicklung der Innungsgeschäfte. Wenn er für die Innungsmitglieder größere Fleischmengen einkaufte, gestattete die Sparkasse die vorübergehende Überziehung dieses Kontos zur Bezahlung des Fleisches. Der Angeklagte verteilte dann das Fleisch auf die Schlachtermeister und reichte die ihnen ausgestellten Rechnungen der Sparkasse ein. Die Sparkasse belastete mit den Rechnungsbeträgen die ebenfalls bei ihr geführten Konten der einzelnen Schlachtermeister und entlastete das auf den Namen des Angeklagten lautende Konto. Der auf diesem Konto gewährte Vorschuss wurde auf diese Weise stets innerhalb einer bis drei Wochen abgedeckt.
Dieses Verfahren war für die Sparkasse ungefährlich, weil selbst bei einem größeren Vorschuss die später auf die einzelnen Schlachtermeister entfallenden Beträge verhältnismäßig gering und die Schlachtermeister in dieser Höhe kreditwürdig waren. Am 11. November 1949 ließ der Angeklagte sich von der Sparkasse einen Vorschuss von 47.000,— DM geben. Er erhielt ihn von dem Sparkassendirektor MC unbedenklich bewilligt, weil er erklärte, dafür Speck für die Innung ankaufen zu wollen. ███████ rechnete daher mit einer Abdeckung innerhalb von spätestens drei Wochen über die Konten derjenigen Schlachter, an die der Speck verteilt werden würde. Für ein rein persönliches Geschäft hätte der Angeklagte, obwohl er von der Sparkasse als an sich durchaus kreditwürdig angesehen wurde, diesen Kredit nicht ohne besondere Sicherheiten erhalten. ███████████ kaufte mit einem Teil dieses Geldes am 14. November 1949 von der Firma TiX in ████████ 5.800 kg französischen Speck für 28.420,— DM. Bis auf unbedeutende Mengen verteilte er diesen Speck nicht an die Mitglieder der Innung, sondern verarbeitete ihn selbst. Ein Rest von 3.574 kg wurde im Zusammenhang mit illegalen Fleischlieferungen des Angeklagten nach Berlin am 20. Dezember 1949 beim Angeklagten beschlagnahmt.
Die Strafkammer führt mehrere Umstände an, die nach ihrer Ansicht dafür sprechen, dass der Angeklagte ███████████ den Vorschuss der Städtischen Sparkasse in ███ von vornherein zum Einkauf von Speck nicht für die Schlachterinnung, sondern zum Weiterverkauf an den Großhändler █████████ in █████ verwenden wollte; den Sparkassendirektor MC habe er hierüber bewusst getäuscht. Sie hält es für wahrscheinlich, dass ███████████ nur durch die Entdeckung der illegalen Transporte am 20. November 1949 in Helmstedt gehindert worden sei, den Speck in der Folgezeit an ██████████ nach Berlin zu liefern. Sie stellt alles dies jedoch mit Rücksicht auf die Aussagen zweier Zeugen, der Schlachtermeister Wa und aus M in █████, nicht fest, weil diese Zeugen eidlich die Behauptung des Angeklagten bestätigt hatten, er habe mit ihnen vor dem 14. November 1949 über die Beschaffung von Speck gesprochen. Die Strafkammer äußert zwar Zweifel an der Glaubwürdigkeit dieser Zeugen, lässt aber letzten Endes unentschieden, ob der Angeklagte den Vorschuss der Sparkasse für den dem Sparkassendirektor MC angegebenen Zweck, d. h. zu einem Einkauf für die Innung oder von vornherein für seine Geschäfte mit A. O. We, habe verwenden wollen; denn selbst wenn man das letztere annähme, sei sein Vorsatz, das Vermögen der Sparkasse zu schädigen, aus folgenden Gründen nicht nachzuweisen: ███████████ habe bis zur Entdeckung der illegalen Transporte am 20. November 1949 stets prompt an ██ in ███ und den Angeklagten ██████████ – zum Teil sogar im Voraus – gezahlt. ███████ habe daher erwarten können, dass A. O. We auch die Specklieferung sofort bezahlen werde und er selbst dann den Kredit in dem üblichen und von der Sparkasse vorausgesetzten Zeitraum von längstens drei Wochen werde tilgen können. Er habe auch damit rechnen können, dass die schon erprobte Tarnung der Fleischtransporte als Heringslieferungen sich weiterhin bewähren, der Speck also auf diese Weise nach Berlin gelangen werde. Das Bewusstsein einer Vermögensschädigung gegenüber der Sparkasse sei ihm daher auch nicht als bedingter Vorsatz nachzuweisen.
Aus diesen Erwägungen hat das Landgericht den Angeklagten ███████████ wegen Mangels an Beweisen freigesprochen.
Wie die Beschwerdeführerin zutreffend vorträgt, bestehen gegen diesen Freispruch durchgreifende rechtliche Bedenken.
Im vorliegenden Fall steht ein Betrug bei Eingehung eines Darlehensvertrages in Rede. Bei diesem kann die Vermögensschädigung schon darin liegen, dass der Rückforderungsanspruch geringwertiger ist als der hingegebene Darlehensbetrag. Dann aber wird der Wert des Vermögens nicht erst durch den endgültigen Verlust des kreditierten Betrages, sondern schon durch die Kreditierung selbst herabgesetzt. Es kommt also allein auf den Zeitpunkt der Vermögensverfügung an. Die Frage, welche Erwartungen der Täter an die spätere Entwicklung der Verhältnisse stellen durfte oder gestellt hat, spielt daher in diesem Zusammenhang keine Rolle; wird in der Folgezeit der endgültige Schaden durch ihn abgewendet, so bedeutet dies nur eine nachträgliche Wiedergutmachung (vgl. RGSt 74, 129 und BGH in 3 StR 611/51 vom 18. September 1952).
Die Strafkammer ist mithin von einem unrichtigen Begriff des Vermögensschadens ausgegangen; hierdurch kann ihre Auffassung, der innere Tatbestand des § 263 StGB liege nicht vor, beeinflusst worden sein. Der Vorsatz der Vermögensschädigung liegt schon dann vor, wenn der Täter weiß, dass nach allgemeinen Bewertungsmaßstäben die Forderung des Gläubigers nicht als gleichwertig angesehen wird; es kommt insoweit nicht darauf an, ob der Täter selbst anderer Auffassung ist.
Nach alledem war die Freisprechung des Angeklagten ███████████ von der Anklage des Betruges aufzuheben.
In der neuen Hauptverhandlung wird das Landgericht zunächst erschöpfende Feststellungen zur äußeren Tatseite des Betruges treffen müssen. Sollten diese – entsprechend dem bisherigen Verdacht der Strafkammer – ergeben, dass der Angeklagte ███████████ entgegen den vertraglichen Abmachungen mit der Sparkasse das Darlehen nur für sich selbst in Anspruch nehmen wollte, so würde sein Schädigungsvorsatz nicht allein schon durch die Erwartung einer fristgerechten Rückzahlung des Darlehens ausgeschlossen werden.
II. Revision des Angeklagten ███████:
Der Beschwerdeführer ███████, der nur sachlichrechtliche Beanstandungen geltend macht, wendet sich ganz überwiegend gegen die Urteilsfeststellungen und „geht“ – wie er selbst vorträgt – von einem dem „Urteil erster Instanz nicht zugrundegelegten Sachverhalt aus“. Diese Darlegungen bedürfen keiner näheren Behandlung. Denn das Revisionsgericht hat die tatrichterlichen Feststellungen, die durch keine zulässige und begründete Verfahrensrüge angegriffen werden, auch seiner Beurteilung zugrunde zu legen.
Im Übrigen ergibt sich folgendes:
1.) Nach den zutreffenden Darlegungen des angefochtenen Urteils kann objektiv an der Buchführungspflicht des Angeklagten ███████ und an der Verletzung dieser Verpflichtung durch ihn kein Zweifel bestehen.
Er hat auch vorsätzlich gehandelt und kann einen Rechtsirrtum im Sinne des § 31 WStG nicht für sich in Anspruch nehmen. Insoweit hebt die Strafkammer hervor, dass der Angeklagte von vornherein über den Umfang seiner gewinnbringenden Geschäfte „kein klares Bild in den Büchern entstehen lassen wollte“ (UA S. 25).
In den Urteilsgründen (UA S. 82) wird weiter darauf hingewiesen, dass ███████ sich nicht damit entschuldigen könne, dass ihm „die Rechtsentwicklung über den Kopf gewachsen“ sei und er „etwa nur deshalb außerstande gewesen sei“, seine „Pflichten zu erfüllen“. Die Dinge lägen vielmehr so einfach, dass man daraus nur auf den „bösen Willen der Beteiligten“ schließen könne.
2.) Die Revision wendet sich weiterhin auch dagegen, dass der Tatrichter die Zuwiderhandlung als Wirtschaftstraftat und nicht als Ordnungswidrigkeit angesehen hat. Dieser Beanstandung kann nur zum Teil gefolgt werden.
§ 6 Abs. II WStG gliedert sich danach, dass bei der Entscheidung, ob eine Wirtschaftstraftat vorliegt oder nicht, einmal ein objektiver (Nr. 1) und zum anderen ein subjektiver (Nr. 2) Maßstab anzulegen ist. Im Fall der Nr. 1 steht die Tat oder ihre Auswirkung, im Fall der Nr. 2 der Täter im Mittelpunkt der Betrachtung. Im vorliegenden Fall hat das Landgericht den Angeklagten unter Anlegung beider Maßstäbe verurteilt.
a) Soweit es sich um die Verurteilung gemäß Nr. 2 des § 6 Abs. II WStG handelt, greifen die Bedenken des Beschwerdeführers nicht durch. Er wendet sich hier nur in unzulässiger Weise gegen das Ermessen des Tatrichters als solches. Ein rechtlich beachtlicher Ermessensfehler ist nicht zu erkennen.
b) Dagegen sind die Voraussetzungen des § 6 Abs. II Nr. 1 WStG im angefochtenen Urteil nur unzureichend dargelegt worden. Das Landgericht verwendet formelhaft die Worte des Gesetzes, ohne seine Auffassung näher zu begründen. Denn soweit das Urteil Ausführungen im Zusammenhang mit der Annahme einer Wirtschaftstraftat enthält, beziehen sich diese entweder auf den subjektiven Tatbestand des § 6 Abs. II Nr. 2 WStG oder betreffen den gesetzgeberischen Zweck der Vorschrift des § 21 WStG (vgl. UA S. 23–26). Gerade im vorliegenden Fall wäre aber eine Darlegung darüber unumgänglich gewesen, aus welchem Grunde die Buchführung objektiv ihres Umfangs oder ihrer Auswirkung nach geeignet gewesen sein sollte, die Leistungsfähigkeit der staatlich geschützten Wirtschaftsordnung zu beeinträchtigen. Der Tatrichter legt selbst wiederholt dar, dass die Geschäfte, auf die sich die Buchungen bezogen, für die Allgemeinheit keinen wirtschaftlichen Schaden zur Folge hatten (vgl. u. a. S. 25 der UA). Wird weiter hinzugenommen, dass die Bewirtschaftung alsbald nach Durchführung der Taten aufgehoben wurde und dass diese Entwicklung sich zur Tatzeit schon erkennbar abzeichnete, so kann auch aus dem Urteilszusammenhang nicht ohne Weiteres auf einen wirtschaftsgefährdenden Tatumfang – oder gar auf eine solche Tatauswirkung – geschlossen werden.
Die Annahme einer Wirtschaftstraftat gemäß § 6 Abs. II Nr. 1 WStG unterliegt somit bei der bisher nur formelhaften Begründung rechtlichen Bedenken.
3.) Da jedoch – wie erwähnt – die Vorschrift des § 6 Abs. II Nr. 2 WStG ohne erkennbaren Rechtsfehler angewendet worden ist, konnte der Schuldausspruch bestehen bleiben. Es war aber die Möglichkeit nicht mit Sicherheit auszuschließen, dass die Strafhöhe durch die unrichtige Anwendung beider Tatbestände des § 6 Abs. II WStG beeinflusst sein könnte. Die Revision des Beschwerdeführers ███████ musste daher im Strafausspruch samt den Feststellungen hierzu durchdringen.
III. Revision des Angeklagten ███:
1.) In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt dieser Beschwerdeführer die Verletzung der Vorschriften der §§ 231 Abs. II, 338 Nr. 5 StPO. Das Landgericht habe in der Hauptverhandlung in Buxtehude am Nachmittag des 3. April 1952 in Abwesenheit des Angeklagten ███ und seines Verteidigers verhandelt. ███ sei durch das Gericht „beurlaubt“ worden, weil nur der Anklagefall ███████████ verhandelt werden sollte. Die Strafkammer habe aber den Zeugen █████████ nicht nur zum Anklagefall ███████████, sondern auch zu solchen Fragen gehört, die den Angeklagten ███ unmittelbar betroffen hätten; die Zeugenaussage sei im angefochtenen Urteil zu Ungunsten des Angeklagten ███ verwendet worden. Hierin liege eine unzulässige Beschränkung der Verteidigung.
Die Verfahrensrüge ist unbegründet.
Der Angeklagte und sein Verteidiger sind von der Teilnahme an der Sitzung in ████, wo der Zeuge ████████ vernommen wurde, nicht „beurlaubt“ worden. Die Sitzungsniederschrift ergibt hierfür keinerlei Anhaltspunkte. Nach den dienstlichen Äußerungen der beteiligten Richter und insbesondere des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft steht sogar das Gegenteil fest.
Der Angeklagte ███ und sein Verteidiger blieben also eigenmächtig aus der Sitzung in Buxtehude weg. Da ███████ über die Anklage schon vernommen worden war, durfte das Landgericht nach § 231 Abs. II StPO in seiner Abwesenheit weiterverhandeln.
2.) Abwegig ist die Beanstandung der Revision, eine Verurteilung aus dem Gesetz Nr. 53 der Militärregierung habe deswegen nicht erfolgen dürfen, weil die deutschen Gerichte zur Tatzeit keine Gerichtsbarkeit in diesen Fragen gehabt hätten, da „erst durch Art. VII des Alliierten Gesetzes vom 9. August 1950 die Devisenüberwachung den deutschen Gerichten übertragen worden“ sei.
Auf die Gerichtsbarkeit zur Tatzeit kommt es nicht an. Entscheidend ist vielmehr, dass die Ermächtigung zur Zeit der Hauptverhandlung besteht. Diese Voraussetzung ist gegeben, wie auch die Revision nicht in Zweifel zieht.
Der Beschwerdeführer, der sich weiterhin auf eine Verletzung des Satzes „nulla poena sine lege“ beruft, verkennt im Übrigen ganz offenbar, dass die Strafbarkeit einer Handlung – mithin eine sachlichrechtliche Frage – von der Frage der Gerichtsbarkeit – einer Verfahrensvoraussetzung – nicht abhängt. Beide Begriffe sind streng zu scheiden.
3.) Im Übrigen wenden sich die Einzelbeanstandungen des Beschwerdeführers nur gegen die getroffenen Feststellungen, gegen die Beweiswürdigung und gegen das tatrichterliche Ermessen als solches. Insoweit ist die Revision unzulässig und bedarf daher keiner näheren Erörterung.
4.) Auf die allgemeine Sachrüge war aber folgendes zu berücksichtigen:
a) Das Landgericht verurteilt den Angeklagten ███ u. a. wegen Verstoßes gegen das Gesetz Nr. 53 der Militärregierung, ohne die Möglichkeit einer Anwendung der Vorschrift des § 6 WStG zu prüfen. Hierzu wäre es jedoch verpflichtet gewesen. Denn gemäß Art. 5 Abs. II b des Gesetzes Nr. 4 der Alliierten Hohen Kommission für Deutschland vom 2. August 1950 hat in Ergänzung der Art. 5, 8 der Devisenbewirtschaftungsgesetze die Bestimmung des § 6 WStG Anwendung zu finden. Mit zutreffender Begründung nimmt die Strafkammer dies unter Hinweis auf § 2a StGB (jetzt § 2 StGB) auch selbst bei der Prüfung der Anwendbarkeit des § 31 WStG an, unterlässt es aber dann, hinsichtlich des Devisenverstoßes auf § 6 WStG einzugehen. Dieser Urteilsmangel musste zur Aufhebung der Verurteilung wegen Verstoßes gegen das Gesetz Nr. 53, und zwar in vollem Umfang führen, weil das Revisionsgericht von sich aus die Ermessensfrage, ob es sich um eine Wirtschaftstraftat oder um eine Ordnungswidrigkeit handelt, nicht entscheiden kann.
b) Soweit die Zuwiderhandlung gegen § 18 WStG in Betracht kommt, hat die Strafkammer eine Wirtschaftstraftat mit der Begründung angenommen, dass der Umfang der Tat – es handele sich um Lieferungen von insgesamt 20.000 kg – dies rechtfertige. Weitere Ausführungen hierzu enthält das Urteil nicht. Offensichtlich soll der objektive Tatbestand des § 6 Abs. II Nr. 1 WStG und nicht der subjektive Tatbestand der Nr. 2 bejaht werden. Insoweit hätte es aber genau wie im Fall ███████ näherer Darlegungen bedurft. Der bloßen Mengenangabe allein kann die Eignung zur Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit in diesem Fall noch nicht entnommen werden. Denn auch die Höchstpreise für Fleisch sind – wie zur Tatzeit schon erkennbar war – auf Grund der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung alsbald aufgehoben worden. Es besteht daher durchaus die Möglichkeit, dass auch bei einer Menge von 20.000 Kilogramm das preisrechtliche Wirtschaftsleben nicht oder nicht erheblich beeinträchtigt wurde. Da es hierüber an näheren Ausführungen im Urteil fehlt, kann das Revisionsgericht die Auffassung der Strafkammer zu dieser Frage rechtlich nicht nachprüfen. Es bedurfte daher auch insoweit der Aufhebung in vollem Umfang.
c) Hinsichtlich des Verstoßes gegen § 21 WStG kann auf die Begründung zu der Revision des Angeklagten ███████ Bezug genommen werden. Das Landgericht sieht auch hier sowohl aus objektiven als auch aus subjektiven Gründen eine Wirtschaftstraftat als gegeben an. Die Ausführungen zu § 6 Abs. II Nr. 2 WStG sind rechtlich nicht zu beanstanden. Im Übrigen nimmt das Urteil nur auf die – an sich rechtlich unzulängliche – Begründung im Fall ███████ Bezug. Der Strafausspruch musste daher aufgehoben werden, während der Schuldausspruch bestehen bleiben konnte.
IV. Revision des Angeklagten █████████:
Die Revision dieses Beschwerdeführers dringt in gleichem Umfang und wegen der gleichen Mängel durch wie die des Angeklagten ███. Auch hier fehlt es an jeder Prüfung der Anwendbarkeit des § 6 WStG, soweit die Verurteilung wegen Verstoßes gegen das Gesetz Nr. 53 der Militärregierung in Betracht kommt. Die Verletzung des § 18 WStG wertet das Landgericht ohne nähere Gründe nur unter Hinweis auf „Umfang und Bedeutung“ des Verhaltens des Angeklagten als Wirtschaftstraftat. Hinsichtlich der Zuwiderhandlung gegen § 21 WStG ist der Revision einzuräumen, dass es hier an einer ausdrücklichen Verweisung auf die Darlegungen zur Tat des ███ fehlt. Jedoch wird an anderer Stelle des Urteils (UA S. 25) erkennbar gemacht, dass diese Ausführungen auch für █████████ Bestand haben sollen.
V. Revisionen der Angeklagten ██████ und Heinz MC:
1.) Die eingehenden Darlegungen des Beschwerdeführers ██████, dass die Bestimmung des § 7 WStG sich nur auf Bezugsberechtigungen, Bescheinigungen usw. für bewirtschaftete Waren, nicht aber auf Bescheinigungen devisenrechtlicher Art beziehe, mögen zutreffend sein; sie sind aber gegenstandslos, weil das Landgericht dies ausweislich der Urteilsgründe nicht verkannt hat. Denn die Vorschrift des § 7 ist nur aus dem Grunde angewendet worden, weil die Warenbegleitscheine auch Bezugsberechtigungen auf die damals noch bewirtschafteten Fische waren, soweit die Lieferungen nach der alten Regelung auf den sog. Grundschein erfolgten (vgl. UA S. 75).
2.) Im Übrigen war auf die allgemeine Sachrüge dieser Angeklagten folgendes zu berücksichtigen:
a) Soweit die Verstöße gegen § 7 WStG in Betracht kommen, bejaht die Strafkammer das Vorliegen einer Wirtschaftstraftat nur wegen des „Umfangs der illegalen Transporte“, wobei ersichtlich die Fleischlieferungen gemeint sind. Dieser Tatumfang steht aber nicht im Zusammenhang mit der Aburteilung nach § 7 WStG. Insoweit kommt es nur auf die Menge der erschlichenen Bezugsberechtigungen an, die sich nicht auf Schweinefleisch, sondern auf Fische bezogen. Das Landgericht geht mithin schon von einem unrichtigen Ausgangspunkt aus. Im Übrigen aber hatte die Erteilung von Fisch-Grundscheinen und die damit zusammenhängenden Warenbegleitscheine auch zur Tatzeit schon nur noch formelle Bedeutung und nicht den Charakter einer echten Bewirtschaftung. Es hätte daher gerade in diesem Fall ganz besonders eingehender Ausführungen darüber bedurft, aus welchem Grund das Verhalten der drei Beschwerdeführer als Wirtschaftstraftat angesehen wurde. Hieran fehlt es.
b) Hinsichtlich der Verurteilung wegen Verstoßes gegen das Gesetz Nr. 53 gilt das für die übrigen Revisionen Gesagte auch hinsichtlich der Beschwerdeführer ██████, Carl und Heinz MC.
Die Revisionen dieser drei Angeklagten mussten daher in vollem Umfang durchdringen.
Hinsichtlich des Freispruchs im Fall █████ hat der Oberbundesanwalt Aufhebung und █████████████████ beantragt.
| Dr. Geier | Dr. Koffka | Schmitt | |||
| Schmidt | Siemer |