Aufhebung des Urteils wegen unterbliebener Belehrung eines kindlichen Zeugen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 1/59
- Datum
- 03.03.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein nach § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO berechtigter kindlicher Zeuge ist vor der Vernehmung in einer seinem Verständnis angepassten Weise über sein Zeugnisverweigerungsrecht zu belehren.
Fehlt eine derartige Belehrung, ist die Verwertung der Zeugenaussage zu beanstanden, sofern nicht mit Gewissheit ausgeschlossen werden kann, dass der Zeuge bei ordnungsgemäßer Belehrung von der Aussage Gebrauch gemacht hätte.
Die fehlende Belehrung, die sich nicht aus der Niederschrift (§ 274 StPO) ergibt, begründet einen Revisionsgrund, wenn dadurch das rechtliche Gehör oder Verwertbarkeit des Aussagebeweises in Frage steht.
Ob das Zeugnisverweigerungsrecht eines Kindes durch seinen gesetzlichen Vertreter ausgeübt werden kann, ist offen; frühere Entscheidungen verneinen dies, eine abschließende Klärung trifft der Senat hier nicht.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 26. September 1958
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Güterbodenarbeiter Emil ███ aus █, geboren am ████ 1899 in █████ (Ostpr.), wegen Unzucht mit einem Kinde
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. März 1959, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 26. September 1958 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Gründe
Von Rechts wegen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unzucht mit einem Kinde (§ 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB) in drei Fällen verurteilt.
Die Revision rügt Verletzung der §§ 52 Abs. 2, 244 Abs. 2 StPO und des sachlichen Rechts.
Die erste Verfahrensbeschwerde dringt durch.
Die Feststellung des Landgerichts, der Angeklagte habe im Frühjahr 1958 dreimal mit seiner damals sechsjährigen Enkelin Ingrid █████████ Unzucht getrieben, beruht unter anderem auf der Aussage dieser kindlichen Zeugin. Diese war nach § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO berechtigt, ihr Zeugnis zu verweigern. Darüber ist sie, wie die Niederschrift beweist (§ 274 StPO), nicht belehrt worden. Das rügt die Revision mit Recht. Es liegt nahe, dass Ingrid █████████ eine ihrem Verständnis angepasste Belehrung begriffen hätte. Dann hätte sie vielleicht die Aussage verweigert. Diese Möglichkeit kann der Senat nicht ausschließen.
Das Urteil muss daher aufgehoben werden, wie der Generalbundesanwalt beantragt hat.
Der Fall nötigt nicht dazu, die Frage zu erörtern, wie der Tatrichter zu verfahren hat, wenn es ihm nicht gelingt, einem kindlichen Zeugen sein Recht zur Zeugnisverweigerung klarzumachen.
Das Reichsgericht (RGSt 4, 398; 12, 403) hielt die Vernehmung dann gleichwohl für zulässig. Ihm ist der überwiegende Teil des Schrifttums gefolgt. Gegen diese Auffassung hat sich neuerdings der Große Senat für Strafsachen unter Nr. IV der Gründe seines Beschlusses vom 8. Dezember 1958 (NJW 1959, 445, 446) geäußert. Er hatte jedoch nicht über diese, sondern nur über die entsprechende Frage bei körperlichen Untersuchungen nach § 81c StPO zu entscheiden. Für diesen Fall verweist er den Tatrichter an den gesetzlichen Vertreter des Kindes.
Der erkennende Senat hat in seinem unveröffentlichten Urteil vom 30. November 1954 (5 StR 394/54) in der Strafsache gegen ██████████ (2 Ks 2/54 StA Hamburg) ausgesprochen, bei der Vernehmung eines Kindes könne das Zeugnisverweigerungsrecht nicht durch einen gesetzlichen Vertreter ausgeübt werden. Ob dieser Standpunkt, der in dem genannten Urteil ausführlich begründet worden ist, etwa mit Rücksicht auf die Bemerkung des Großen Senats für Strafsachen aufzugeben wäre, braucht nicht entschieden zu werden.
Da anzunehmen ist, dass das Landgericht die Zeugin Ingrid █████████ und die Sachverständige Dr. Andrea von ██ wieder zur Hauptverhandlung lädt, wird auf die Entscheidungen BGHSt 2, 99; 2, 110 und 2, 115 hingewiesen.
| Dr. Koffka | Sarstedt | Dr. Börker | |||
| Schmidt | Schmitt |