Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen fehlerhafter Beweiswürdigung im Betäubungsmittelverfahren – Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 15/88
Datum
26.01.1988
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen seine Verurteilung wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ein. Streitgegenstand war die Beweiswürdigung: Das Landgericht sah eine Stützwirkung einer Zeugenaussage für die polizeilichen Angaben des Angeklagten, obwohl Mengen- und Zeitangaben nicht übereinstimmen. Der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache zur erneuten Feststellung zurück; er verwies zudem auf Entscheidungen zur Nebenentscheidung über sichergestelltes Geld.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Urteil ist aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen, wenn das Revisionsgericht wegen rechtsfehlerhafter Beweiswürdigung nicht zuverlässig beurteilen kann, ob die Verurteilung auch ohne den beanstandeten Fehler Bestand hätte.

2

Bei der Prüfung, ob Zeugenaussagen Angaben des Angeklagten stützen, sind inhaltliche Übereinstimmungen hinsichtlich Menge, Zeit und Umfang zu prüfen; erhebliche Abweichungen untergraben eine Stützwirkung.

3

Der Tatrichter hat für den Fall einer Verurteilung nachvollziehbar darzulegen, wie sich aus den Feststellungen der Umfang der tatbestandlichen Handlung und der Schuld ergibt.

4

Bei Streit über die auf einen sichergestellten Geldbetrag bezogene Nebenentscheidung sind die vom BGH entwickelten Grundsätze (vgl. BGHSt) zu beachten.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 29. September 1987

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen ██ Martin aus ████ dort geboren am ███████████ 1961, zur Zeit in Haft, wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 26. Januar 1988 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 29. September 1987 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe

Das Urteil hat aus sachlich-rechtlichen Gründen keinen Bestand. Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt:

*"Das Landgericht meint, die polizeilichen Angaben des Angeklagten zum ‚Umfang der Haschischhandelstätigkeit‘ würden ‚gestützt‘ durch die des Zeugen █████ (UA S. 7); dieser habe bei einem Grammpreis von ‚7,10 DM bis 7,20 DM‘ vom Angeklagten Haschisch ‚ingesamt für etwa 40.000,-- DM‘ erworben und die sich daraus ergebende Gesamtmenge entspreche ‚nahezu vollständig‘ den polizeilichen Angaben des Angeklagten (UA S. 7). Solche Entsprechung besteht indessen – worauf die Revision zutreffend hinweist – nicht. Der Angeklagte hat nämlich nach seinen polizeilichen Angaben (UA S. 5/6) nicht nur mit insgesamt etwa 5 bis 6 kg Haschisch gehandelt, sondern bei einem wöchentlichen (und nicht monatlichen) Umsatz von ‚etwa 200 Gramm‘ über etwa zwei Jahre mit mehr als 20 kg. Ob das Landgericht die Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung (UA S. 6) auch ohne diese fehlerhafte Erwägung für widerlegt gehalten hätte, lässt sich vom Revisionsgericht nicht zuverlässig beurteilen, so dass darüber der Tatrichter erneut befinden muss.

Er wird dabei für den Fall erneuter Verurteilung auch Gelegenheit haben, unter Berücksichtigung der weiteren Einzelausführungen der Revision die zum Schuldumfang führenden Erwägungen nachvollziehbar darzulegen. Zur auf den sichergestellten Geldbetrag bezogenen Nebenentscheidung wird hingewiesen auf BGHSt 33, 233 sowie BGHSt 28, 369."*

Dem tritt der Senat bei.

HerrmannSchusterRebitzki
FleischmannHorstkotte

Zitiert von (1)