Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen – Feststellung des Heroin‑Wirkstoffgehalts und Beweiswürdigung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 214/89
Datum
04.07.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen Handeltreibens und Einfuhr von Betäubungsmitteln ein; die Revision wurde verworfen. Streitpunkt war die Darlegung, worauf die Feststellungen zum Mindestwirkstoffgehalt des Heroin beruhen. Der BGH hält die Urteilsgründe für ausreichend, weil aus dem Zusammenhang die Anknüpfungspunkte ersichtlich sind; eine Laboruntersuchung ist nicht zwingend erforderlich, wenn schätzbare Anhaltspunkte vorliegen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ermittelt das Urteil konkrete Mindestmengen oder Prozentsätze des Wirkstoffs, sind die dafür maßgeblichen, überprüfbaren Anknüpfungspunkte anzugeben.

2

Fehlt eine sachverständige Laboruntersuchung, kann der Tatrichter unter Beachtung des Grundsatzes "in dubio pro reo" den Mindestwirkstoffgehalt aufgrund der Beurteilung sachkundiger Beteiligter und gerichtskundiger Tatsachen schätzen.

3

Ein als mangelhaft anzuzeichnender Begründungsmangel liegt nicht vor, wenn aus dem Urteilszusammenhang eindeutig hervorgeht, auf welche Beweismittel sich die Feststellungen stützen und die Nachprüfbarkeit damit nicht beeinträchtigt ist.

4

Verfahrensrügen sind unzulässig, wenn sie die Voraussetzungen des § 344 Abs. 2 StPO nicht erfüllen; eine Revision ist nur bei maßgeblichen Rechtsfehlern begründet.

Vorinstanzen

Landgericht Konstanz, 18. November 1988

Rubrum

IM NAMEN DES ██████ URTEIL

1 StR 214/89 4. Juli 1989

in der Strafsache gegen Friedrich ████████ aus ██████████████████████, geboren am ██ 1958 in ██, wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. Juli 1989, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul, Dr. Foth, Dr. Granderath, Dr. Brünning als beisitzende Richter, Richter am Landgericht ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt █████████████████████ als Verteidiger, █████████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 18. November 1988 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb und in zwei Fällen in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zur Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen, eine Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis von drei Jahren angeordnet und das sichergestellte Heroin eingezogen.

Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg. Die Verfahrensrügen sind teils unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), teils unbegründet, die Sachrüge ist unbegründet.

Der Erörterung bedarf nur die Art der Feststellung des Heroinhydrochloridanteils an der jeweiligen Menge der Betäubungsmittel. Der Generalbundesanwalt ist der Auffassung, das Urteil könne keinen Bestand haben, weil in keinem der

vier Fälle dargelegt worden sei, worauf die Feststellungen über den Mindestwirkstoffgehalt der Betäubungsmittel beruhen. Es liege zwar nahe, dass im Fall 4 das sichergestellte Heroin untersucht und in den anderen Fällen der Anteil aufgrund der Einlassung des Angeklagten, von Zeugenaussagen sowie von gerichtskundigen Tatsachen geschätzt worden sei; das Urteil sage darüber aber nichts.

Der Senat sieht keinen durchgreifenden Rechtsfehler.

Das Urteil lässt zwar ausdrückliche Hinweise auf eine Verknüpfung der vom Generalbundesanwalt gewünschten Art vermissen. Nach dem Urteilszusammenhang liegt es jedoch auf der Hand, dass die Einzelfeststellungen auf den jeweils mitgeteilten Beweisumständen beruhen.

Fehlt eine sachverständige Untersuchung der Betäubungsmittel, so genügt es unter Umständen, wenn der Tatrichter unter Beachtung des Grundsatzes „im Zweifel für den Angeklagten“ aufgrund der Beurteilung der sachkundigen Beteiligten einen Mindestgehalt an HHC schätzt (BGH, Beschl. vom 10. Mai 1985 – 2 StR 191/85 bei Schoreit NStZ 1986, 56). Wenn dann – wie hier – im Urteil konkrete Angaben über das Mindestmaß des Wirkstoffanteils gemacht werden, bedarf es der Darlegung der überprüfbaren Anknüpfungspunkte (BGH, Beschl. vom 25. Februar 1988 – 1 StR 59/88 und vom 26. Februar 1988 – 5 StR 15/88 bei Schoreit NStZ 1988, 350).

Diesen Grundsätzen wird das landgerichtliche Urteil noch gerecht: In den Fällen 1 bis 3 ist die „gute“ (Fall 1) bzw. „mittlere“ (Fälle 2 und 3) Qualität in jedem Einzelfall festgestellt und danach mitgeteilt worden, von welchem in den Einzelfällen unterschiedlichen Mindestwirkstoffanteil das Landgericht jeweils ausgeht. Die Beweiswürdigung enthält sodann zu den Einzelfällen die Mitteilung, der Angeklagte (Fälle 2 und 3) habe die Qualität als „gut“ (Fall 1) bzw. in Übereinstimmung mit sachkundigen Zeugen als „mittelmäßig“ bezeichnet. Danach ist auch ohne ausdrücklichen Hinweis offenkundig, dass das Landgericht seine Feststellungen über den Mindestwirkstoffanteil aufgrund dieser Angaben getroffen hat. Im Fall 4 waren 22,8 g Heroin sichergestellt worden. Das Landgericht stellt den Anteil an HHC mit 22 % (= 5,016 g) fest. Die Beweiswürdigung enthält den Hinweis, die Feststellungen stützten sich „auf die verlesenen Urkunden, wie sie im Einzelnen im Hauptverhandlungsprotokoll aufgeführt sind“. Die genaue Angabe der Menge und der präzise Prozentsatz an HHC lässt auch ohne besondere Mitteilung keinen Zweifel, dass das Landgericht den Feststellungen das Ergebnis einer Laboruntersuchung zugrunde gelegt hat. Zwar hat der Tatrichter aus sachlich-rechtlichen Gründen mitzuteilen, wie er zu den einzelnen tatsächlichen Feststellungen gekommen ist, wenn nähere Darlegungen aus Gründen der Nachprüfbarkeit der Entscheidung geboten erscheinen (Hürxthal in KK § 267 Rdn. 12). Ein als Rechtsfehler anzusehender Erörterungsmangel liegt aber nicht vor, wenn das Beruhen der

Feststellungen auf den mitgeteilten Beweisanzeichen nicht zweifelhaft sein kann.

Schauenburg Richter am Bundesgerichtshof

Foth Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Maul ist beurlaubt und kann daher nicht unterschreiben.

SchauenburgBrünning
Granderath
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