Treffer
BGH Beschluss

Urteilsberichtigung wegen offensichtlicher Unrichtigkeit (BGH, 5 StR 158/62)

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 158/62
Datum
17.07.1962
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der BGH berichtigte durch Beschluss vom 17.7.1962 das Urteil des Senats vom 19.6.1962. Konkret wurde angeordnet, dass auf Seite 2 unter I der zweite Absatz („Ausschaltbar ... voraus“) entfällt. Anlass war ein Strafverfahren wegen gefährlicher Körperverletzung; die Korrektur erfolgte wegen einer offensichtlichen Unrichtigkeit im Urteilstext. Inhaltlich ändert sich am Entscheidungsbefund nichts.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Urteil kann berichtigt werden, wenn der schriftliche Urteilstext eine offensichtliche Unrichtigkeit enthält.

2

Die Berichtigung eines Urteils erfolgt durch Beschluss des erkennenden Gerichts und kann die Streichung offensichtlich fehlender oder fehlleitender Textpassagen umfassen.

3

Die Berichtigung dient der Angleichung des schriftlichen Urteils an den erkennenden Willen und ersetzt keine inhaltliche Neubeurteilung des Sachverhalts.

4

Bei offensichtlich erkennbaren Textfehlern im Urteilstext genügt die Feststellung und Beseitigung der Unrichtigkeit durch entsprechenden Beschluss; weitergehende Sachaufklärung ist nicht erforderlich.

Vorinstanzen

Senats, 19. Juni 1962

Rubrum

5 StR 158/62 Beschluss

In der Strafsache gegen den Elektroschweißer Siegfried ███ ███ aus [REDACTED], geboren am ██████ 1939 in [REDACTED], zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft, wegen gefährlicher Körperverletzung u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. Juli 1962 durch die Bundesrichterin Dr. Koffka und die Bundesrichter Siemer, Schmitt, Dr. Boeker und Kersting

Tenor

Das Urteil des Senats vom 19. Juni 1962 wird wegen offensichtlicher Unrichtigkeit dahin berichtigt, dass auf Seite 2 unter I der zweite Absatz: „Ausschaltbar ... voraus“ entfällt.

Siemer
Koffka

Zitiert (1)