Urteilsberichtigung wegen offensichtlicher Unrichtigkeit (BGH, 5 StR 158/62)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 158/62
- Datum
- 17.07.1962
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Urteil kann berichtigt werden, wenn der schriftliche Urteilstext eine offensichtliche Unrichtigkeit enthält.
Die Berichtigung eines Urteils erfolgt durch Beschluss des erkennenden Gerichts und kann die Streichung offensichtlich fehlender oder fehlleitender Textpassagen umfassen.
Die Berichtigung dient der Angleichung des schriftlichen Urteils an den erkennenden Willen und ersetzt keine inhaltliche Neubeurteilung des Sachverhalts.
Bei offensichtlich erkennbaren Textfehlern im Urteilstext genügt die Feststellung und Beseitigung der Unrichtigkeit durch entsprechenden Beschluss; weitergehende Sachaufklärung ist nicht erforderlich.
Vorinstanzen
Senats, 19. Juni 1962
Rubrum
5 StR 158/62 Beschluss
In der Strafsache gegen den Elektroschweißer Siegfried ███ ███ aus [REDACTED], geboren am ██████ 1939 in [REDACTED], zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft, wegen gefährlicher Körperverletzung u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. Juli 1962 durch die Bundesrichterin Dr. Koffka und die Bundesrichter Siemer, Schmitt, Dr. Boeker und Kersting
Tenor
Das Urteil des Senats vom 19. Juni 1962 wird wegen offensichtlicher Unrichtigkeit dahin berichtigt, dass auf Seite 2 unter I der zweite Absatz: „Ausschaltbar ... voraus“ entfällt.
| Siemer | |
| Koffka |