BGH: Aufhebung des Strafausspruchs wegen fehlerhafter Einheitsstrafenbildung (JGG §31)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 158/62
- Datum
- 19.06.1962
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Entscheidung, ob nach § 31 Abs. 2 oder Abs. 3 JGG eine einheitliche Strafe zu bilden ist, gehört logisch zur Strafzumessung und ist nicht von der übrigen Straffestsetzung zu trennen.
Eine Revision, die die Bildung einer Einheitsstrafe angreift, ergreift den gesamten Strafausspruch und kann nicht auf eine isolierte Vorfrage beschränkt werden.
Allein die besondere Art oder Schwere einer neuen Tat begründet keinen hinreichenden erzieherischen Grund, auf die Bildung einer Einheitsstrafe zu verzichten; das JGG bevorzugt grundsätzlich die Einheitsstrafe.
Kommt bei der Strafzumessung nur eine feste Jugendstrafe in Betracht, darf diese nicht niedriger bemessen werden als der bereits verbüßte Teil früherer Strafen zuzüglich einer angemessenen Verschärfung.
Vorinstanzen
Landgericht Lübeck, 13. November 1961
Rubrum
5 StR 158/62
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Elektroschweißer Sieghard JC ██ aus █████, geboren am ██████ ███ 1939 in ███, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft, wegen gefährlicher Körperverletzung u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Juni 1962, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Lübeck vom 13. November 1961 im Strafausspruch samt den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Strafe und über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Revision begehrt eine Aufhebung des Urteils nur insoweit, als das Gericht es abgelehnt hat, in der vorliegenden Sache eine einheitliche Strafe zusammen mit den früheren, noch nicht verbüßten Strafen zu bilden.
In dieser Form ist die Beschränkung der Revision unzulässig. Die Revision ergreift vielmehr den ganzen Strafausspruch.
I.
Die Frage, ob die Strafe nach § 31 Abs. 2 oder nach § 31 Abs. 3 JGG zu bilden war, läßt sich nicht von den übrigen Erwägungen zur Strafzumessung trennen. Eine besondere Strafe für die hier abgeurteilte Tat durfte das Gericht nur bilden, wenn es vorher zu dem Ergebnis gekommen war, die frühere Verurteilung sei nicht in die neue Entscheidung einzubeziehen. Das folgt daraus, daß es innerhalb einer Einheitsstrafe keine an sich verwirkten Einzelstrafen gibt. Die Entscheidung über die Anwendung des § 31 Abs. 2 JGG oder des Abs. 3 geht demnach logisch der Straffestsetzung voraus, nicht umgekehrt. Daraus folgt, daß diese Entscheidung nicht angegriffen werden kann, ohne daß gleichzeitig die Strafzumessung angegriffen wird.
Ausschaltbar ist lediglich die Entscheidung darüber, daß auf die Tat des Angeklagten Jugendstrafrecht anzuwenden ist. Sie geht der übrigen Strafzumessung logisch voraus.
II.
Gegen die Strafzumessung bestehen rechtliche Bedenken. Die Ausführungen, mit denen die Strafkammer zur Anwendung des § 31 Abs. 3 JGG kommt, sind rechtlich fehlerhaft.
Geht man mit dem Urteil davon aus, daß nur eine feste Jugendstrafe in Betracht kommt, so darf sie nicht niedriger sein als der bereits verbüßte Teil der Strafe aus dem Urteil vom 25. April 1960 zuzüglich einer gewissen Verschärfung. Das folgt aus dem Sinn des § 31 Abs. 2 JGG. Daß eine in diesem Rahmen gebildete Strafe übermäßig hoch sein müßte, ist nicht ersichtlich.
Der bloße Umstand, daß die neue Tat nach Art und Schwere aus dem Rahmen der früher von dem Angeklagten begangenen Taten herausfällt, ist kein erzieherischer Grund, auf die Einheitsstrafe zu verzichten. Das Jugendgerichtsgesetz geht vielmehr davon aus, daß grundsätzlich die Einheitsstrafe seinen erzieherischen Zwecken besser gerecht wird als Einzelstrafen, ohne irgendeinen Unterschied zwischen gleichartigen und verschiedenartigen Taten zu machen.
Für die neue Verhandlung und Entscheidung wird noch auf folgendes hingewiesen.
Das Höchstmaß der festen Jugendstrafe würde nach § 105 Abs. 2 JGG an sich zehn Jahre betragen. Ob es schon deshalb geringer sein müßte, weil nach dem Grundgedanken des § 105 JGG der Heranwachsende nicht ungünstiger behandelt werden darf als ein Erwachsener, kann dahinstehen. Dieser Gesichtspunkt könnte das Höchstmaß jedenfalls nicht stärker begrenzen, als es jetzt ohnehin durch § 358 Abs. 2 StPO begrenzt wird. Danach darf die Jugendstrafe des Angeklagten jetzt nicht höher sein als die in diesem Verfahren verhängten vier Jahre zuzüglich des Höchstmaßes der unbestimmten Strafe aus dem Urteil des Jugendschöffengerichts Lübeck vom
| Sarstedt | Schmidt | Siemer | |||
| Koffka | Schmitt |