BGH: Kein zweiter Sachverständiger zur Alkoholisierung; Heimtücke beim Würgen in Kusslage
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 157/56
- Datum
- 06.07.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Aus § 244 Abs. 2 StPO folgt keine generelle Pflicht, einen zweiten Sachverständigen beizuziehen, wenn das Gericht aufgrund eines Gutachtens die volle Zurechnungsfähigkeit nicht sicher bejahen kann.
Ein weiterer Sachverständiger zur Blutalkoholberechnung ist regelmäßig nicht geboten, wenn die konsumierte Alkoholmenge nicht hinreichend feststellbar ist und damit eine tragfähige Grundlage für eine Blutalkoholbestimmung fehlt.
Der Ausschluss der Öffentlichkeit wegen Gefährdung der Sittlichkeit kann auch bei sachlich-wissenschaftlicher Erörterung intimer Tatmotive und -umstände gerechtfertigt sein; eine spätere ergänzende öffentliche Beweiserhebung macht den früheren Ausschluss nicht ohne Weiteres rechtsfehlerhaft.
Die Zulassung einzelner Zuhörer nach § 175 Abs. 2 Satz 1 GVG trotz Ausschlusses der Öffentlichkeit begründet für sich genommen nicht die Rechtswidrigkeit des Ausschlussbeschlusses.
Heimtücke liegt vor, wenn der Täter die Arglosigkeit des Opfers bewusst ausnutzt, indem er in einer scheinbar vertrauensvollen Situation (z.B. Kuss/Umfassen) überraschend zur Tötungshandlung übergeht; eine länger bestehende persönliche Bindung ist hierfür nicht erforderlich.
Vorinstanzen
Schwurgericht Braunschweig, 2. Februar 1956
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Joachim ██████ aus ██, geboren am ███ 1933 in ████████████ █████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Mordes hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Juli 1956, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Landgerichtsrat ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Braunschweig vom 2. Februar 1956 werden verworfen.
Die nach dem 2. Februar 1956 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Gründe
Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft fallen der Landeskasse zur Last. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Der Angeklagte würgte am 16. April 1955 Charlotte ████, die dabei verstarb, und am 15. Mai 1955 Erika ███, die sich seiner erwehrte. Das Schwurgericht stellt fest, dass er beide Male mit Tötungsvorsatz und zur Befriedigung seines Geschlechtstriebes handelte. Im ersten Falle bewertet es sein Vorgehen außerdem als heimtückisch, sieht aber als unwiderlegt an, dass seine Zurechnungsfähigkeit infolge Alkoholgenusses erheblich vermindert war. Es verhängt wegen des vollendeten Mordes 15, wegen des versuchten Mordes 10 Jahre Zuchthaus und bildet daraus eine Gesamtstrafe von 15 Jahren Zuchthaus.
Die Revision der Staatsanwaltschaft ist auf den Strafausspruch im ersten Falle beschränkt und erhebt nur eine Verfahrensbeschwerde.
Der Angeklagte ficht das Urteil im vollen Umfange an. Seine Revision beanstandet das Verfahren, rügt jedoch Verletzung des sachlichen Rechts nur im ersten Falle.
Beide Rechtsmittel bleiben erfolglos.
A. Die Revision der Staatsanwaltschaft
Die Staatsanwaltschaft sieht eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) darin, dass das Schwurgericht in der Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten im Falle ████████████ nur einen Sachverständigen hinzugezogen hat.
Die Rüge ist unbegründet.
Wie das Schwurgericht feststellt, hatte der Angeklagte in den letzten 5–6 Stunden vor der Tat gemeinsam mit seinem Freunde █████████ reichlich Bier, Cognac und Likör zu sich genommen. Er hatte für Getränke etwa 24 DM ausgegeben, jedoch mehr getrunken. Denn einen Teil hatte ███████ für ihn bezahlt. Beide zusammen haben etwa 75 DM verzehrt. Die Gesamtmenge des Alkohols, den der Angeklagte genossen hatte, hat das Schwurgericht nicht feststellen können. Es ist aber zu dem Ergebnis gekommen, dass sie recht beträchtlich war (UA S. 11, 29).
Der Sachverständige, Obermedizinalrat Dr. Barnstorf, erklärte in der Hauptverhandlung, nach seiner drastischen Überzeugung liege keine „erhebliche Veränderung im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB“ vor. Er gab aber zu, dies sei „nicht so unwahrscheinlich, dass sich das Schwurgericht über die Möglichkeit des Vorliegens einer erheblichen Veränderung ohne weiteres hinwegsetzen könnte“ (UA S. 27). Zweifel an der vollen Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten konnten immerhin durch sein Verhalten unmittelbar nach der Tat, nämlich „das quasi automatische Abrollen der Zerstörungshandlungen, begangen im Affektsturm“, und durch „die Gedächtnisstörung hinsichtlich dieser Vorgänge“ hervorgerufen werden (UA 28).
Das Schwurgericht sieht sich „auf Grund des Gutachtens“ nicht in der Lage, die volle Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten bei der Tat zu bejahen. Die „persönliche Überzeugung des Sachverständigen“ reiche dazu nicht aus. Es stellt auch eigene Erwägungen an. Sie betreffen das Maß des Erinnerungsvermögens des Angeklagten und die Wirkung des Alkohols auf ihn nach monatelanger Enthaltsamkeit.
Das Schwurgericht berücksichtigt ferner die Aussage des Zeugen ██████████, der Angeklagte sei nicht nur angetrunken, sondern betrunken gewesen, und die gutachtliche Äußerung des Sachverständigen, trotz äußerer Ruhe und Besonnenheit könne das Bewusstsein eines Menschen erheblich gestört sein. Es kommt zu dem Ergebnis, die Möglichkeit sei nicht auszuschließen, dass das Hemmungsvermögen des Angeklagten infolge einer Bewusstseinsstörung erheblich vermindert gewesen sei (UA S. 29, 30).
Bei dieser Sachlage ist entgegen der Meinung der Revision keine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO darin zu finden, dass das Schwurgericht nicht noch einen Sachverständigen hinzugezogen hat.
Dazu ist der Tatrichter nicht in allen Fällen schon deshalb genötigt, weil er sich von der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten nicht auf Grund eines erstatteten Gutachtens überzeugen kann (BGH NJW 1952, 1343). Eine so weitgehende Verpflichtung nimmt allerdings auch die Revision nicht an. Sie bemängelt vielmehr, dass das Schwurgericht keinen anderen Sachverständigen gehört hat, der auf dem Gebiete der Blutalkoholbestimmung besonders erfahren ist. Davon brauchte es sich aber vor allem deshalb keinen Erfolg zu versprechen, weil sich die Menge des genossenen Alkohols nicht feststellen ließ, also keine genügende Grundlage für die Berechnung des Blutalkoholgehalts vorhanden war. Insofern liegt der Fall wesentlich anders als in der Entscheidung BGH GoldtArch 1955, 269, auf die sich die Revision beruft. Das Schwurgericht war darauf angewiesen, aus sehr unbestimmten Anhaltspunkten über die Alkoholmenge und gewissen äußeren Anzeichen und Begleitumständen ein Urteil darüber zu gewinnen, ob und in welchem Maße das Hemmungsvermögen des Angeklagten herabgesetzt war. Die Wirkung des Alkohols auf die geistige Verfassung eines Mannes, der, wie der Angeklagte, weder körperlich noch geistig krank ist, kann der Richter im allgemeinen selbst beurteilen. Das Schwurgericht war jedenfalls nicht aus Rechtsgründen genötigt, mit dieser Frage einen zweiten Sachverständigen zu befassen.
Es hat dies übrigens selbst erwogen, aber mit der Begründung abgelehnt, wenn der Sachverständige Dr. Barnstorf von einem anderen Gutachter eine weitergehende Klärung erwartete, hätte er darauf aufmerksam gemacht. Es sei „auch nicht anzunehmen, dass ein anderer Sachverständiger über Forschungsmittel verfügt, die denen des Sachverständigen Dr. Barnstorf überlegen sind“ (UA S. 30). Diese Erwägungen lassen keinen Rechtsirrtum erkennen.
Die Revision weist noch darauf hin, dass der Staatsanwalt in seinem Schlussvortrage die Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt für den Fall beantragt hat, dass das Schwurgericht nicht lebenslanges Zuchthaus verhängt. Sie führt aus, durch diesen Hilfsantrag habe das Schwurgericht veranlasst werden müssen, unter Ausschöpfung aller zur Verfügung stehernden Tatsachen und Beweismittel die Frage, ob die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 ████ beim Angeklagten im Falle ███ vorgelegen haben oder nicht, im Sinne einer jeden Zweifel ausschließenden positiven Feststellung zu beantworten.
Es ist richtig, dass das Schwurgericht eine erheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten nicht festgestellt, sondern sie nur zu seinen Gunsten als unwiderlegt angesehen hat. Es hat dabei jedoch, wie schon dargelegt ist, nicht gegen seine Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO verstoßen.
Die Revision der Staatsanwaltschaft ist daher zu verwerfen, wie der Oberbundesanwalt beantragt hat.
B. Die Revision des Angeklagten
Dieses Rechtsmittel ist ebenfalls unbegründet.
I. Verfahrensbeschwerden
1.) Nachdem der Beschluss über die Eröffnung des Hauptverfahrens verlesen worden war, hat das Schwurgericht auf den Antrag des Staatsanwalts, dem sich der Verteidiger angeschlossen hatte, die Öffentlichkeit wegen Gefährdung der Sittlichkeit für die Dauer der Verhandlung ausgeschlossen. Hieran knüpft die Revision mehrere Rügen.
a) Sie bemängelt, das Schwurgericht habe, wie „aus dem Schweigen des Protokolls zu ersehen“ sei, dem Angeklagten keine Gelegenheit gegeben, sich selbst zu dem Antrage zu äußern.
Damit kann sie nicht durchdringen. Nachdem der Verteidiger dem Antrage des Staatsanwalts beigetreten war, brauchte der Vorsitzende den Angeklagten nicht ausdrücklich zur Stellungnahme aufzufordern. Er konnte vielmehr abwarten, ob dieser von sich aus etwas gegen den übereinstimmenden Antrag des Staatsanwalts und des Verteidigers vorbringen werde. Dass er dazu keine Gelegenheit gehabt, sich insbesondere etwa vergeblich zum Worte gemeldet habe, behauptet die Revision nicht.
b) Nach der Beweisaufnahme wurde die Öffentlichkeit wiederhergestellt. Nach dem Schlussvortrage des Staatsanwalts trat das Gericht wieder in die Verhandlung ein und hörte den Sachverständigen Dr. Barnstorf noch einmal gutachtlich. Das geschah also in öffentlicher Sitzung. Daraus folgert die Revision, schon bei der ersten Vernehmung des Sachverständigen seien die Voraussetzungen für den Ausschluss der Öffentlichkeit nicht mehr erfüllt gewesen. Darin ist ihr jedoch nicht zu folgen. Das Gutachten des Sachverständigen betraf unter anderem die geschlechtliche Veranlagung und Entwicklung des Angeklagten und seine auf geschlechtlichem Gebiet liegenden Beweggründe zu den beiden Taten. Von einer öffentlichen Erörterung der Einzelheiten, wenn auch in wissenschaftlich sachlicher Form, konnte das Schwurgericht ohne Rechtsirrtum eine Gefährdung der Sittlichkeit besorgen. Diese Annahme muss nicht deshalb rechtlich fehlerhaft gewesen sein, weil das Schwurgericht den Sachverständigen später in öffentlicher Sitzung noch einmal ergänzend gehört hat. Es kann sich dabei auf einen einzelnen Punkt beschränkt haben, dessen öffentliche Erörterung die Sittlichkeit nicht gefährdete.
c) Der Zutritt zur nichtöffentlichen Sitzung ist einer großen Anzahl von namentlich festgestellten Personen, darunter vielen Polizeibeamten und einigen Beamten und Angestellten der Untersuchungshaftanstalt „zu Ausbildungszwecken“ gestattet worden. Die Revision trägt vor, diese Zwecke könnten nicht für die Zulassung aller dieser Personen maßgebend gewesen sein; sie schieden bei dem Polizeirat ██████████, dem Polizeimeister ████, dem Polizeimedizinalrat ██████, dem Zollrat ██████, drei Revieroberwachtmeistern und dem Verwaltungsobersekretär ██████████ aus. Daraus gehe hervor, dass das Schwurgericht in Wahrheit nicht der Auffassung gewesen sei, eine öffentliche Verhandlung könne die Sittlichkeit gefährden; denn sonst hätte es nur die Anwesenheit solcher Personen geduldet, deren Ausbildung wirklich dadurch gefördert wurde, dass sie an der Sitzung teilnahmen. Den sachlich nicht gerechtfertigten Beschluss, die Öffentlichkeit auszuschließen, habe das Gericht rechtsirrig dahin ausgelegt und durchgeführt, dass es nur einen bevorzugten Kreis von Zuhörern zugelassen habe. Es habe die Öffentlichkeit der Verhandlung unzulässig beschränkt, indem es nur den Personen, die keine Behördenangehörige waren, den Zutritt verwehrte.
Der Angriff geht fehl.
Die Revision gibt an anderer Stelle ausdrücklich zu, dass die Gesamtheit des Tatbestandes und der Tatvorwurf der Anklage es zulassen, eine Gefährdung der Sittlichkeit in öffentlicher Verhandlung anzunehmen, ohne dass eine Verkennung des Rechtsbegriffs der Gefährdung der Sittlichkeit angenommen werden könne. Das trifft auch zu. Daran ändert sich nichts dadurch, dass das Schwurgericht den Zutritt nach § 175 Abs. 2 Satz 1 GVG in sehr weitherziger Weise zahlreichen Personen erlaubte, die bis auf sieben Presseberichterstatter sämtlich im öffentlichen Dienst standen. Das rechtfertigt nicht den Schluss, das Schwurgericht habe eine Gefährdung der Sittlichkeit nur vorgeschützt, um sich eine Zuhörerschaft aus einem bestimmten Berufskreise auszusuchen. Dieser Vorwurf hat in den tatsächlichen Vorgängen keine Grundlage.
2.) Das Schwurgericht hat in der Hauptverhandlung eine Sammlung von Lichtbildern, die den Akten beigefügt war, in Augenschein genommen. Diesen „Bildbericht“ erwähnt das Urteil bei der Aufzählung der Beweismittel (UA S. 31).
Die Revision „bittet um Prüfung, ob die Augenscheinseinnahme zulässig und ihre Verwertung bei der Urteilsfindung bedenkenfrei war“. Sie führt dazu aus, der Bildbericht sei kein herbeigeschafftes Beweismittel im Sinne des § 245 StPO gewesen, weil er in der Anklageschrift nicht erwähnt sei und kein Verfahrensbeteiligter seine Verwertung beantragt habe.
Die Rüge dringt nicht durch. Infolge ihrer Fassung ist schon zweifelhaft, ob sie mit der erforderlichen Bestimmtheit einen verfahrensrechtlichen Verstoß geltend macht. Sie ist jedenfalls unbegründet. Denn das Gericht ist nicht gehindert, von Amts wegen Beweismittel zu benutzen, die nicht im Sinne des § 245 Satz 1 StPO herbeigeschafft sind. Dazu kann es durch seine Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) sogar genötigt sein.
Der weiteren Bemerkung der Revision, die Verwertung des Bildberichts könne „nicht den richterlichen Augenschein vom Tatort ersetzen“, kann nicht die Rüge entnommen werden, das Schwurgericht hätte sich nicht mit dem Bildbericht begnügen dürfen und von Amts wegen den Tatort selbst besichtigen müssen. Denn die Revision sagt nicht, dass und aus welchen Gründen dies erforderlich gewesen sein soll, um wesentliche Tatsachen aufzuklären (§ 244 Abs. 2 StPO). Es bestehen auch keine Anhaltspunkte für eine solche Notwendigkeit.
3.) Das Schwurgericht hat in der Hauptverhandlung das Gutachten des Instituts für gerichtliche Medizin der Universität Göttingen vom 18. Mai 1955 (Bd. I Bl. 221 der Akten) verlesen. Dieses äußert sich über den Alkoholgehalt einer Blutprobe, die dem Angeklagten am 15. Mai 1955, also nach seiner zweiten, vom Schwurgericht als Mord versuch beurteilten Tat entnommen worden war.
Die Revision beanstandet dies in mehrfacher Richtung.
a) Sie zieht zu Unrecht in Zweifel, dass die Verlesung nach § 256 StPO zulässig war.
Wie die Revision nicht verkennt, hat der Bundesgerichtshof schon entschieden, dass schriftliche Gutachten öffentlicher Behörden über den Blutalkoholgehalt nach § 256 Abs. 1 StPO verlesen werden dürfen (BGH NJW 1953, 1801). Der Senat sieht keinen Grund, hiervon abzuweichen. Was die Revision dazu ausführt, betrifft nur die Frage, wann ein schriftliches „Zeugnis“ einer Behörde im Sinne des § 256 Abs. 1 StPO vorliegt. Diese Bestimmung spricht aber auch von Gutachten. Darum handelt es sich hier.
Entgegen der Auffassung der Revision bestehen keine Bedenken dagegen, dass Professor Dr. Dr. Schmidt berechtigt ist, das Institut für gerichtliche Medizin in Göttingen zu vertreten. Denn nach dem Kopf des Schreibens ist er der Direktor dieses Instituts.
b) Die gerichtliche Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) gebot nicht, wie die Revision meint, den Professor Dr. Dr. Schmidt von Amts wegen in der Hauptverhandlung als Sachverständigen zu vernehmen. Das Schwurgericht durfte davon ausgehen, er werde nichts anderes als das sagen können, was in dem kurzen schriftlichen Bericht stand.
II. Sachbeschwerde
1.) Die breiten Ausführungen, mit denen die Revision eine Verletzung des sachlichen Rechts im Falle █████ darzulegen sucht, wenden sich gegen die Annahme des Tötungsvorsatzes und gegen die Beurteilung der Tat als heimtückisch. Sie verfehlen jedoch ihr Ziel.
a) Die Feststellung, dass der Angeklagte Charlotte ████████████ erwürgen wollte (UA S. 13, 14), begründet das Schwurgericht eingehend (UA S. 21–24). Die Einwendungen der Revision richten sich in unzulässiger Weise gegen die Einzelheiten der Beweiswürdigung, die nach § 261 StPO dem Tatrichter obliegt. Sie enthält keinen rechtlichen Fehler. Ein solcher lässt sich insbesondere nicht daraus herleiten, dass der Angeklagte, als er der Toten eine abgebrochene Sessellehne in die Scheide stieß, nach der Feststellung des Schwurgerichts den Gedanken hatte, sie habe damit „wohl genug“, nämlich an geschlechtlicher Befriedigung (UA S. 15). Das war Hohn; denn der Angeklagte wusste, wie das Urteil deutlich erkennen lässt, dass Charlotte ████ tot war, also keine geschlechtlichen Empfindungen mehr haben konnte. Zu Unrecht schließt die Revision aus dem, was er sich bei der Misshandlung der Leiche dachte, er habe Charlotte ██ ██████ das Würgen nicht töten, sondern nur geschlechtlich befriedigen wollen. Diese Folgerung ist unhaltbar, geschweige denn geeignet, die gegenteilige Feststellung des Schwurgerichts unmöglich und damit rechtlich fehlerhaft erscheinen zu lassen.
b) Der Angeklagte fasste den Entschluss, Charlotte █████████ zu töten, während er sie küsste und dabei ihren Kopf mit beiden Händen umfasste. Um sein Vorhaben auszuführen, ließ er „seine Hände von den beiden Gesichtsseiten heruntergleiten und umfasste ihren Hals mit beiden Händen, wobei seine Daumen über Kreuz lagen und den Kehlkopf berührten. Dann drückte er fest zu“ (UA 13). Hierin findet das Schwurgericht ohne Rechtsirrtum ein bewusstes Ausnutzen der Arglosigkeit und Wehrlosigkeit des Opfers, also das Merkmal der Heimtücke (UA S. 32–34).
Vergeblich wendet die Revision ein, es könne nicht von Vertrauen und persönlichen Beziehungen zwischen einer Dirne und ihrem „Kunden“ gesprochen werden. Charlotte █████ hatte sich nichtsahnend vom Angeklagten küssen lassen und geduldet, dass er dabei ihren Kopf in beide Hände nahm. Sie hatte sich dadurch arglos in eine wehrlose Lage begeben. Es kommt nicht darauf an, ob schon länger eine festere persönliche Bindung zwischen dem Täter und seinem Opfer bestand (vgl. BGHSt 2, 60/61; 7, 218/221). Im Übrigen hatte der Angeklagte während eines halben Jahres schon dreimal mit Charlotte █████ geschlechtlich verkehrt, und sie hatte ihm ihre Zuneigung erkennen lassen (UA 8, 9).
2.) Die auf den Fall █████ beschränkte Sachrüge nötigt den Senat, die Verurteilung des Angeklagten wegen vollendeten Mordes auch insoweit rechtlich zu prüfen, als die Revision im einzelnen keine Einwendungen erhebt. Dabei treten keine Fehler zutage.
Die Revision des Angeklagten ist daher ebenfalls zu verwerfen. Auch dieser Teil der Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.
Soweit die weitere Untersuchungshaft drei Monate übersteigt, rechnet der Senat sie auf die Strafe an.
| Schmidt | Sarstedt | Schmitt | |||
| Dr. Koffka | Dr. Borker |