Treffer
BGH Urteil

Revisionen gegen Verurteilung wegen gemeinschaftlicher Notzucht verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 156/59
Datum
02.06.1959
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten wurden wegen gemeinschaftlicher Notzucht verurteilt; ihre Revisionen rügen Verfahrensmängel und die Sachentscheidung. Der BGH verwirft die Revisionen und weist die Einwände zurück. Entscheidungsrelevant war insbesondere, dass keine notwendige Verteidigung nach §140 Abs.2 StPO vorlag und die Zeugin nicht als Verletzte i.S.d. §61 Nr.2 StPO anzusehen war.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Fall notwendiger Verteidigung i.S.d. §140 Abs.2 StPO liegt nur vor, wenn die Sach- oder Rechtslage außergewöhnlich schwierig ist oder die Angeklagten zur selbstständigen Verteidigung außerstande sind.

2

Die Unterlassung einer Belehrung über das Recht, einen Pflichtverteidiger zu beantragen, begründet nur dann einen erheblichen Verfahrensmangel, wenn hierdurch die Ausübung des Verteidigungsrechts der Angeklagten beeinträchtigt wird.

3

Eine Person ist nur dann "Verletzter" i.S.v. §61 Nr.2 StPO, wenn die gegen sie gerichtete Tat Gegenstand der Anklage ist; von anderen, nicht angeklagten Handlungen hängt der Verletztenstatus nicht ab.

4

Bei Vorliegen eines gemeinschaftlichen Tatplans kann der Tatablauf als einheitlicher Vorgang beurteilt werden; die gedankliche Aufspaltung in einzelne Teilakte führt nicht zwingend zu einer milderen rechtlichen Bewertung, wenn jeder Beteiligte die Tatbestandsmerkmale erfüllt.

Vorinstanzen

Landgericht Braunschweig, 21. Januar 1959

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1. den Maschinenschlosser Wolfgang S. ██████ aus ████, geboren ███████ 1936 in ██, 2. den Kraftfahrer Erich ████ aus ███████████, geboren am ███████ 1934 in [REDACTED] (Oberschlesien),

wegen Notzucht

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Juni 1959, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Landgerichtsrat █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ███████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten ███ und [REDACTED] gegen das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 21. Januar 1959 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Notzucht verurteilt. Ihre Revisionen beanstanden das Verfahren und rügen Verletzung des sachlichen Rechts. Sie haben keinen Erfolg.

1. Die Angeklagten hatten innerhalb einer Woche nach Zustellung der Anklageschrift einen Verteidiger gewählt. Er ist in der Hauptverhandlung erst erschienen, nachdem die Zeugen aufgerufen und belehrt, die Angeklagten zur Person vernommen, die Öffentlichkeit ausgeschlossen und der Eröffnungsbeschluss verlesen worden waren. Darin, dass die Angeklagten während dieser Vorgänge ohne Verteidiger waren, erblickt die Revision zu Unrecht einen Verstoß gegen mehrere Verfahrensvorschriften.

Ein Fall der notwendigen Verteidigung gemäß § 140 Abs. 2 StPO lag nicht vor. Sach- und Rechtslage waren einfach; die Angeklagten waren geständig. Anhaltspunkte, dass sie sich nicht selbst verteidigen konnten, waren nicht ersichtlich; die Revision trägt das auch nicht vor. Sie sagt nur, der Verteidiger hätte darauf hinweisen können, dass die Zeugin ██████ ██ Verletzte im Sinne des § 61 Nr. 2 StPO sei. Erstens trifft das nicht zu (vgl. unter 2); zweitens war der richtige Zeitpunkt, das vorzutragen, nach Vernehmung und vor Vereidigung der Zeugin; da war der Verteidiger anwesend.

Allerdings wäre die Verteidigung nach § 140 Abs. 1 Nr. 2 StPO notwendig geworden, wenn die Angeklagten die Bestellung eines Verteidigers beantragt hätten. Auf das Recht zu diesem Antrag hätte der Vorsitzende sie hinweisen müssen (BGHSt 7, 381). Das ist nicht geschehen. Darauf kann das Urteil aber nicht beruhen, weil schon das Unterbleiben des Antrags nicht darauf beruht. Die Angeklagten wussten, dass ihr Wahlverteidiger zum Gericht unterwegs war und rechtzeitig kommen würde, um ihnen bei den Abschnitten der Hauptverhandlung, bei denen sie seiner bedurften, Beistand zu leisten. Sie haben nicht gebeten, auf sein Erscheinen zu warten; deshalb hätten sie auch nach Belehrung keinen Pflichtverteidiger beantragt. Auch der alsdann erschienene Wahlverteidiger hat offenbar sofort erkannt, dass eine derartige Belehrung im vorliegenden Fall eine leere Form gewesen wäre; denn er hat nicht beantragt, die in seiner Abwesenheit geschehenen Vorgänge zu wiederholen.

2. Den Angeklagten wurde nur Notzucht an Helga K. vorgeworfen, dagegen keine Straftat zum Nachteil der Zeugin ███████████████████████████. Diese war deshalb nicht Verletzte im Sinne des § 61 Nr. 2 StPO. Dass der Angeklagte ███████ sie gegen ihren Willen abgeküsst, sodann geschlagen und mit weiteren Schlägen bedroht hat, ändert daran nichts. Das Landgericht musste diese Zeugin deshalb vereidigen.

3. Auch § 265 StPO ist nicht verletzt. Das Verfahren war wegen gemeinschaftlicher Notzucht eröffnet, und die Angeklagten sind auch wegen gemeinschaftlicher Notzucht verurteilt worden. Dass das Urteil sie im entscheidenden Teil „der Notzucht“ schuldig spricht, ändert daran nichts.

4. Die Sachrüge ist unbegründet. Nach den Feststellungen hat jeder der beiden Angeklagten alle Tatbestandsmerkmale der Notzucht (Gewaltanwendung und Beischlaf) in eigener Person verwirklicht. Außerdem hat jeder dem anderen auf Grund eines gemeinsamen Planes geholfen, ██ dadurch, dass er den Kraft█████ in das abgelegene Waldstück fuhr, ██ dem ██ ████████, dass er ihn herbeirief, als das Mädchen noch ██████████ auf der Decke saß. Wollte man, wie die Revision es unternimmt, den einheitlichen Vorgang gedanklich aufspalten, so läge darin bei jedem der beiden Angeklagten je eine Notzucht und je eine Beihilfe zur Notzucht des anderen. Dass die Strafkammer das Ganze wegen des gemeinschaftlichen Tatplanes als einen einheitlichen Vorgang beurteilt, entspricht natürlicher Anschauung und hat sich allenfalls zugunsten, nicht zu Ungunsten der Angeklagten ausgewirkt.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Bundesanwaltschaft.

SarstedtSiemerBorker
Dr. KoffkaSchmitt

Zitiert von (1)