Unzuständigkeit des Revisionsgerichts für Sofortbeschwerde wegen Haftentschädigung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 154/77
- Datum
- 25.10.1977
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Sonderzuständigkeit des Revisionsgerichts nach § 8 Abs. 3 StrEG i.V.m. § 464 Abs. 3 Satz 3 StPO besteht nur, solange das Revisionsverfahren noch anhängig ist und endet mit der Entscheidung über die Revision und der Rücksendung der Vorgänge.
Das Revisionsgericht ist nach Abschluss der Revisionsentscheidung nicht mehr zur Entscheidung über gleichzeitig eingelegte sofortige Beschwerden zuständig.
Die bloße Möglichkeit, bei Erlass der Revisionsentscheidung auch über eine sofortige Beschwerde hätte entscheiden können, bewirkt keine Fortdauer der in § 464 Abs. 3 Satz 3 StPO geregelten Zuständigkeit.
Nach Wegfall der Sonderzuständigkeit ist über die sofortige Beschwerde das gemäß § 121 Abs. 1 Nr. 2 GVG zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen Anton R. aus ██, geboren am ████████ 1949 in ████████ (Jugoslawien), – Sachbezeichnung: ███ u. a. – wegen vorsätzlicher Körperverletzung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 25. Oktober 1977
Tenor
Der Bundesgerichtshof erklärt sich für unzuständig, über die sofortige Beschwerde des Verurteilten R. gegen die Entscheidung über die Versagung einer Haftentschädigung in dem Urteil des Landgerichts Hamburg vom 24. September 1976 zu entscheiden.
Die Sache wird an das Hanseatische Oberlandesgericht in Hamburg zur Entscheidung abgegeben.
Gründe
Der Senat hat mit Beschluss vom 19. April 1977 die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 24. September 1976 als offensichtlich unbegründet verworfen, über die gleichzeitig eingelegte sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen die Versagung der Haftentschädigung jedoch versehentlich nicht entschieden.
Der Beschwerdeführer hat diese Beschwerde, über die der Revisionsübersendungsbericht der Staatsanwaltschaft Hamburg bei Vorlage der Sache an den Generalbundesanwalt keinen Aufschluss gegeben hat, aufrechterhalten.
Über sie hat nunmehr das Oberlandesgericht Hamburg als das nach § 121 Abs. 1 Nr. 2 GVG zuständige Beschwerdegericht zu entscheiden.
Die nach § 8 Abs. 3 StrEG in Verbindung mit § 464 Abs. 3 Satz 3 StPO begründete Sonderzuständigkeit besteht nicht mehr.
Nach diesen Vorschriften ist das Revisionsgericht zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde zuständig, solange es mit der Revision befasst ist. Diese Voraussetzung für die Sonderzuständigkeit entfällt mit der Entscheidung über das Rechtsmittel und der Rücksendung der Vorgänge. Die Tatsache, dass bei Erlass der Revisionsentscheidung auch schon über die Beschwerde hätte entschieden werden können, begründet keine Fortdauer der in § 464 Abs. 3 Satz 3 StPO vorgesehenen Entscheidungszuständigkeit (BGH StR 225/73 vom 19. März 1974).
Das gilt auch für Entscheidungen nach § 8 Abs. 3 StrEG. Dem Revisionsgericht ist nur aus Gründen der Beschleunigung und Vereinfachung des Verfahrens ausnahmsweise die Zuständigkeit als Beschwerdegericht übertragen worden (BGH 1 StR 620/ 74 vom 19. August 1975).
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