Abgabe an Beschwerdegericht: Revisionsgericht nach Verwerfung der Revision nicht zuständig
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 620/74
- Datum
- 19.08.1975
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Revisionsgericht ist nur insoweit auch für die Entscheidung über eine sofortige Beschwerde zuständig, als es zugleich mit der Revision befasst ist.
Nach Abschluss der Revision entfällt die ausnahmsweise Zuständigkeit des Revisionsgerichts für die sofortige Beschwerde, wenn die Gründe der Ausnahme (insbesondere Beschleunigung und Vereinfachung) weggefallen sind.
Ein rechtliches Bedürfnis, das Revisionsgericht nach Erledigung der Revision nachträglich mit weiteren tatsächlichen Ermittlungen zur Entscheidung über die Beschwerde zu befassen, besteht nur, wenn konkrete Umstände dieses Erfordernis rechtfertigen.
Ist das Revisionsgericht nicht zuständig, ist die Sache an das zuständige Beschwerdegericht (vgl. § 121 Abs. 1 Nr. 2 GVG) zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde abzugeben.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 620/74 in der Strafsache gegen den Vertreter Peter ██ aus ████████, geboren am ██ 1941 in ████, wegen Beihilfe zur Urkundenfälschung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 19. August 1975
Tenor
Die Sache wird zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Ausspruch der Entschädigungspflicht für unschuldig erlittene Untersuchungshaft im Urteil des Landgerichts Regensburg vom 25. Juni 1974 an das Oberlandesgericht Nürnberg abgegeben.
Gründe
Das Landgericht Regensburg hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt. Gleichzeitig hat die Strafkammer die Verpflichtung der Staatskasse ausgesprochen, den Angeklagten für die über die Dauer von 6 Monaten hinaus erlittene Untersuchungshaft zu entschädigen.
Gegen diesen Ausspruch hat die Staatsanwaltschaft sofortige Beschwerde eingelegt.
Der Bundesgerichtshof ist zur Entscheidung nicht zuständig. Das Revisionsgericht ist zwar gemäß dem hier entsprechend anwendbaren § 464 Abs. 3 Satz 3 StPO (vgl. § 8 Abs. 3 Satz 2 StrEG) auch für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde zuständig, solange es mit der Revision befaßt ist. Der Senat hat aber die Revision des Angeklagten durch Urteil vom 14. Januar 1975 verworfen.
Eine gleichzeitige Entscheidung über die sofortige Beschwerde war im damaligen Zeitpunkt nicht möglich, da die Sache nicht entscheidungsreif war; es hatte weiterer tatsächlicher Ermittlungen bedurft; daher konnte auch die Bundesanwaltschaft keine Stellungnahme in der Sache abgeben. Mit dem Erlaß des Revisionsurteils sind die Gründe (Beschleunigung und Vereinfachung des Verfahrens) weggefallen, die den Gesetzgeber veranlaßt haben, dem sonst als Beschwerdegericht nicht zuständigen Revisionsgericht ausnahmsweise auch die Entscheidung über die Beschwerde zu übertragen (vgl. BGHSt 10, 19; BGH, Beschl. vom 30. März 1971 – 5 StR 319/70; Fränkel in Anm. zu LM StPO § 305a Nr. 2). Ein rechtliches Bedürfnis, das Revisionsgericht auch nach der Revisionsentscheidung mit tatsächlichen Ermittlungen zu befassen, um zu einem späteren Zeitpunkt auch über die Beschwerde entscheiden zu können, besteht nicht.
Die Sache war daher an das zuständige Beschwerdegericht (§ 121 Abs. 1 Nr. 2 GVG) abzugeben.
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