Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Sitzen auf Opfer als sexuelle Handlung und vollendete sexuelle Nötigung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 153/96
Datum
22.05.1996
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH verwirft die Revision gegen das Urteil des LG Hannover wegen sexueller Nötigung. Streitpunkt war, ob das Aufsetzen des Angeklagten auf die am Boden liegende Frau als sexuelle Handlung i.S.d. §§ 178, 184c StGB zu werten ist. Der BGH bestätigt, dass ambivalente Handlungen sexualbezogen sein können, wenn sie Teil eines geplanten sexualbezogenen Gesamtverhaltens sind und ein objektiver Betrachter unter Einbeziehung der Äußerungen des Täters dies so erkennen kann.

Abstrakte Rechtssätze

1

Sexuelle Handlungen i.S.d. §§ 178, 184c StGB setzen voraus, dass das Verhalten durch sein äußeres Erscheinungsbild einen Sexualbezug aufweist.

2

Ambivalente Tätigkeiten sind daraufhin zu beurteilen, ob ein objektiver Beobachter, der alle Umstände des Einzelfalls kennt, hierin eine sexuelle Handlung erkennt.

3

Zu den für die objektive Beurteilung heranzuziehenden Umständen gehören auch vom Täter geäußerte Absichten.

4

Eine Handlung, die äußerlich ambivalent erscheint, gilt als sexuelle Handlung, wenn sie bereits Teil eines geplanten sexualbezogenen Gesamtverhaltens ist und nicht lediglich der Vorbereitung oder Ermöglichung weiterer sexueller Handlungen dient.

Vorinstanzen

Landgericht Hannover, 21. Dezember 1995

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

5 StR 153/96 vom 22. Mai 1996 in der Strafsache gegen K ██ aus ████, Heinz Joachim, geboren am ███ 1960 in █████, wegen sexueller Nötigung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. Mai 1996, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte, Richter am Bundesgerichtshof Harms, Schäfer, Dr. Nack, Rothfuß als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwältin ██ als Verteidigerin, Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 21. Dezember 1995 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in zwei Fällen, davon in einem Fall (Fall 1) in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil bleibt ohne Erfolg. Der Erörterung bedarf im Hinblick auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts nur, ob im Fall 2 der Tatbestand der sexuellen Nötigung erfüllt ist. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet.

Zum Fall 2 hat das Landgericht festgestellt:

Der Angeklagte wollte sich einer Frau „sexuell nähern“. Er umklammerte sie. Da diese sich dagegen wehrte, kam es zu einer körperlichen Auseinandersetzung, in deren Verlauf beide stürzten. Dabei kam der Angeklagte zunächst auf der Frau zu liegen und setzte sich dann auf die immer noch liegende Frau. Er bedrohte diese sodann, auf ihr sitzend, mit einem Messer und erklärte, sie solle keine Angst haben. Er wolle ihr nur „an die Titten fassen und nur auf die Titten spritzen“. Da die Frau sich weiterhin wehrte, „musste“ der Angeklagte schließlich von ihr ablassen.

Zutreffend hat das Landgericht bei diesem Sachverhalt vollendete sexuelle Nötigung bejaht.

Allerdings können sexuelle Handlungen im Sinne der §§ 178, 184c StGB nur solche Verhaltensweisen sein, die durch ihr äußeres Erscheinungsbild einen Sexualbezug aufweisen (vgl. BGHSt 29, 336, 338; BGH NStZ 1983, 167; BGHR StGB § 184c Nr. 1 Erheblichkeit 1; Laufhütte in LK, 11. Aufl., § 184c Rdn. 5 und 6 unter a). Ein solcher Sexualbezug läge noch nicht vor, wenn das Sitzen auf der Frau lediglich Folge der Auseinandersetzung gewesen wäre und allenfalls der Vorbereitung sexualbezogener Handlungen gedient hätte. So ist die Entscheidung BGH NStZ 1990, 490 = BGHR StGB § 178 Abs. 1 sexuelle Handlung 3 zu verstehen, auf die der Generalbundesanwalt hingewiesen hat (vgl. auch BGHR StGB § 178 Abs. 1 sexuelle Handlung 4). So lag der Fall hier aber nicht.

Der Angeklagte hatte sich auf die Frau gesetzt und wollte, wie sich aus seinen Äußerungen ergibt, auf der Frau sitzend onanieren und seinen Samen auf ihre Brüste spritzen. Seine Haltung war also nicht eine Gewaltanwendung, die ihm erst sexuelle Handlungen ermöglichen sollte. Das Sitzen auf der Frau war, obwohl rein äußerlich ambivalent, bereits Teil seines geplanten Gesamtverhaltens und damit sexualbezogen.

Für die Beurteilung der Frage, ob eine ambivalente Tätigkeit, die nicht ohne Weiteres einen sexuellen Bezug aufweist, einen objektiv als sexuelle Handlung erkennbaren Vorgang betrifft, ist auf das Urteil eines objektiven Betrachters abzustellen, der alle Umstände des Einzelfalles kennt (BGHR StGB § 184c Nr. 1 Erheblichkeit 5; Laufhütte in LK, 11. Aufl., § 184c Rdn. 6 unter a). Zu diesen Umständen gehören hier auch die vom Angeklagten selbst geäußerten Absichten. Von diesen hatte auch ein objektiver Beobachter Kenntnis nehmen und dadurch das Gesamtverhalten des Angeklagten umfassend beurteilen können.

SchäferLaufhütteNack
HarmsRothfuß

Zitiert von (2)