Treffer
BGH Urteil

Revisionen verworfen: Bestätigung von Verurteilungen wegen Meineids, Betrug und Urkundenfälschung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 153/57
Datum
25.06.1957
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen der beiden Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck (Verurteilungen wegen Meineids, Beihilfe zum Meineid, Betrug, Urkundenfälschung) wurden vom BGH verworfen. Die Verfahrensrügen nach § 244 Abs. 2 StPO greifen nicht durch, weil die Revisionen keine konkreten Tatsachen zur Unterlassung von Aufklärungen darlegten und unzulässige Angriffe auf die tatrichterliche Beweiswürdigung enthielten. Die sachlichen Rügen zur Schuld- und Strafbemessung sind unbegründet. Die Feststellungen des Landgerichts zu Täterschaft, Beihilfe und Vermögensschaden werden bestätigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Rüge der Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) ist in der Revision nur begründet, wenn der Revisionsführer substantiiert die nicht vorgenommenen Vorhalte und die daraus resultierenden entscheidungserheblichen Tatsachen darlegt.

2

Die tatrichterliche Beweiswürdigung ist im Revisionsverfahren nur eingeschränkt überprüfbar; Angriffe auf tatsächliche Feststellungen sind unzulässig und sind nach § 337 StPO nicht mit Erfolg in der Revision zu erheben.

3

Der Erlass eines vollstreckbaren unrichtigen Zivilurteils infolge eidlicher Falschaussagen kann einen Vermögensschaden der unterlegenen Partei begründen und ist relevanter Schadensbestandteil bei Betrug.

4

Beihilfe zum Meineid kann bereits durch das Benennen einer Person als Zeugin unter der Antizipation ihrer Vereidigung sowie durch Rat und Tat zur Herbeiführung der falschen eidlichen Aussage verwirklicht werden; die fehlende Anwesenheit beim Aussagegeschehen schließt Beihilfe nicht aus.

Vorinstanzen

Landgericht Lübeck, 20. November 1956

Rubrum

im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1. die Ehefrau Hildegard ███ ████████████, geboren am 1909 in ██, 2. den Kaufmann Johannes ██ ██, geboren am █████ 1911 in ████████,

wegen Meineides u. a.

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. Juni 1957, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ██████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizobersekretär ██████

Tenor

Die Revisionen der beiden Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Lübeck vom 20. November 1956 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagte Hildegard ██████ wegen Meineides in Tateinheit mit Betrug, den Angeklagten Johannes ███ wegen Beihilfe zum Meineide in Tateinheit mit Betrug und mit Urkundenfälschung zu je zwei Jahren Gefängnis verurteilt. Es hat beide Angeklagten für dauernd unfähig erklärt, als Zeugen oder Sachverständige eidlich vernommen zu werden, und hat ihnen die bürgerlichen Ehrenrechte auf zwei Jahre aberkannt.

Die Revisionen rügen Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) und des sachlichen Rechts. Sie haben keinen Erfolg.

I.

Die Verfahrensbeschwerde greift nicht durch.

Mit ihr wird zunächst geltend gemacht, die Akten des bürgerlichen Rechtsstreits, den der Angeklagte Johannes ██ gegen die jetzige Zeugin █████████████ geführt hat, seien zwar im Wesentlichen Gegenstand der Hauptverhandlung gewesen, die Strafkammer habe es aber versäumt, Widersprüche zwischen dem Inhalt dieser Akten und den Aussagen der Zeugen ██████, ██████████ und ██ zu klären, obwohl dies „durch Vorhalte an die Zeugen möglich gewesen wäre“. In dieser Weise lässt sich jedoch die Rüge einer Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO nicht begründen (vgl. BGHSt 4, 125/126). Denn das Revisionsgericht kann nicht beurteilen, ob die Vorhalte gemacht worden sind und welches Ergebnis sie gehabt hätten.

Dasselbe gilt für die weitere Behauptung der Revision, die Strafkammer habe sich von den Zeugen ███ und ██ █████ nicht genügend über „die Verhältnisse hinsichtlich der Zu- und Abgänge bezw. der unzulänglichen Rücklieferung der Wäschekörbe“ unterrichten lassen. Soweit die Revision geltend macht, die Aussagen dieser Zeugen widersprächen der Lebenserfahrung, greift sie in Wahrheit in unzulässiger Weise die Einzelheiten der tatrichterlichen Beweiswürdigung an.

Ob der Zeuge Abild in der Hauptverhandlung erklärt hat, er habe „Stoffsäcke in großem Umfange an die Angeklagten ohne Rechnung geliefert“, hat das Revisionsgericht nicht zu ermitteln. Dass das Urteil hierüber nichts enthält, bedeutet weder eine Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht noch einen sonstigen verfahrensrechtlichen Verstoß.

Die Strafkammer hatte keinen Anlass aufzuklären, ob zwischen den Angeklagten und Frau ███ „außer den beiden herangezogenen Amtsgerichtsakten noch weitere Prozesse geschwebt haben“.

Aus welchen Gründen und über welche Fragen das Landgericht Kunden der Frau [REDACTED], insbesondere den Kaufmann Schén, hätte als Zeugen vernehmen müssen, sagt die Revision nicht. Sie trägt insoweit entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht die Tatsachen vor, aus denen eine Vernachlässigung der Aufklärungspflicht hervorgehen soll.

II.

Die Sachbeschwerde ist unbegründet. Das Landgericht findet in dem von ihm festgestellten Sachverhalt mit Recht die äußeren und inneren Merkmale des Meineides, des Betruges, der Urkundenfälschung und der Beihilfe zum Meineide.

Die Revision bezweifelt zu Unrecht, dass schon der Erlass eines vollstreckbaren unrichtigen Zivilurteils einen Vermögensschaden der unterlegenen Partei bedeutet.

Der Einwand der Revision, das Urteil des Amtsgerichts im bürgerlichen Rechtsstreit habe nicht entscheidend auf der eidlichen Zeugenaussage der jetzigen Angeklagten Hildegard ██████ beruht und wäre möglicherweise auch ohne diese ebenso ausgefallen, widerspricht den bindenden Feststellungen des Landgerichts. Diese können im Revisionsrechtszug nicht mit der Behauptung erschüttert werden, das Landgericht gebe den Inhalt des amtsgerichtlichen Urteils unrichtig und unvollständig wieder. Dieser Angriff liegt auf tatsächlichem Gebiet und ist daher unzulässig (§ 337 StPO).

Dasselbe gilt für den Vortrag der Revision, die Angeklagte Hildegard ███ sei sich der Unwahrheit ihrer eidlichen Bekundung nicht bewusst gewesen, sie habe sich daher nur eines fahrlässigen Falscheides schuldig gemacht.

Die Beihilfe des Angeklagten Johannes ███ zu diesem Meineide findet das Landgericht mit Recht in den vorangegangenen eingehenden Besprechungen der beiden Angeklagten und darin, dass er seine Ehefrau als Zeugin für seine unwahren Behauptungen benannte, obwohl er mit ihrer Vereidigung rechnete (UA S. 20). Die Einwendungen der Revision gegen diese rechtliche Beurteilung sind abwegig. Dass der Angeklagte Johannes ███ auf die Ausführung der Verabredung keinen Einfluss gehabt habe, folgt nicht daraus, dass seine Ehefrau die Einzelheiten ihrer Aussage nach dem Verlauf ihrer Zeugenvernehmung einrichten mochte. Dass der Angeklagte Johannes ████████ dabei nicht zugegen war, schließt nicht aus, dass er die Leistung des Meineides durch Rat und Tat förderte.

Daran ändert sich auch nichts durch die „Unübersichtlichkeit der Rechtsverhältnisse“ und durch die Arbeitsteilung der beiden Angeklagten im Betrieb.

Die Angriffe gegen die Gründe, mit denen das Landgericht die Höhe der Strafen rechtfertigt, betreffen nur die rechtlich einwandfrei festgestellten Strafzumessungstatsachen und die Erwägungen, die der Tatrichter im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens anstellt. Es kann keine Rede davon sein, dass die Strafen aus Rechtsgründen nur so hoch hätten bemessen werden dürfen, dass es den Angeklagten durch eine Strafaussetzung zur Bewährung hätte ermöglicht werden können, den Betrieb fortzuführen.

Die sonstige rechtliche Nachprüfung der Schuld- und Strafaussprüche, zu der die Sachbeschwerde nötigt, deckt ebenfalls keinen Mangel auf.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

SarstedtSchmidtDr. Börker
Dr. KoffkaSiemer

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