Fehlerhafte Geschäftsverteilung: Unzulässiger Ausschluss des stellvertretenden Vorsitzenden
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 613/72
- Datum
- 24.10.1973
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Geschäftsverteilungsplan muss den gesetzlichen Richter von vornherein so eindeutig wie möglich bestimmen; dauerhafte oder über das Jahr erstreckte Beschränkungen der Dienstfähigkeit sind bei seiner Aufstellung zu berücksichtigen.
Ein Vorsitzender darf den Geschäftsverteilungsplan nicht durch eigene Verfügung derart ändern, dass ein im Plan unbeschränkt vorgesehenes Mitglied dauerhaft von Vertretungs‑ oder Dezernatsaufgaben ausgeschlossen wird.
Eine teilweise, aber über das ganze Jahr hinweg bestehende Verhinderung eines Richters kann als zu berücksichtigende, nicht bloß vorübergehende Dienstverhinderung im Sinne der Organisationsvorschriften gelten.
Fehlt die vorschriftsmäßige Bestimmung des gesetzlichen Richters durch den Geschäftsverteilungsplan, begründet dies einen absoluten Revisionsgrund (§ 338 Nr. 1 StPO) und führt zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung.
Vorinstanzen
Landgericht Saarbrücken, 7. April 1972
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 613/72 in der Strafsache gegen den Maler Dieter ███ aus ███████, geboren am ███ █████ in ████, wegen Totschlags u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 24. Oktober 1973 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Saarbrücken vom 7. April 1972 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Die Jugendkammer I hat den Angeklagten wegen Totschlags und wegen Unterschlagung zu einer Jugendstrafe von vier Jahren verurteilt. Seine Revision hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.
Nach dem Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts Saarbrücken war die Jugendkammer I im Jahre 1972 wie folgt besetzt:
Vorsitzender: Landgerichtsdirektor ███ ███
Beisitzer: Landgerichtsrat Prof. Dr. ███████ Landgerichtsrat O. ██████ Landgerichtsrat ████████
Vertreter: Die Beisitzer der 16. Zivilkammer
An der Hauptverhandlung vom 7. April 1972 haben jedoch teilgenommen ███████████████ █████ als Vorsitzender, Landgerichtsrat ██████████, Gerichtsassessor ██ als beisitzende Richter. Der Beschwerdeführer macht zutreffend geltend, dass statt des durch Urlaub verhinderten Vorsitzenden als dessen Stellvertreter Professor Dr. ███████ den Vorsitz hätte führen müssen.
Im Geschäftsverteilungsplan war ein Stellvertreter für den Vorsitzenden gemäß § 66 Abs. 1 Halbsatz 1 GVG aF nicht bestellt. Deshalb hätte Professor Dr. ███ als dienstältestes Mitglied der Kammer wegen der Verhinderung des regelmäßigen Vorsitzenden am 7. April 1972 den Vorsitz zu führen (§ 66 Abs. 2 Halbsatz 1 GVG aF). Dass er aus besonderen Gründen, etwa durch Tätigkeit an der Universität, gerade am 7. April 1972 an der Mitwirkung als Richter verhindert war, ist nicht behauptet, vom Landgerichtspräsidenten auch nicht festgestellt worden. Seine Nichtmitwirkung ist auf eine Verfügung des Vorsitzenden der Jugendkammer vom 10. Januar 1972 zurückzuführen, die dieser damit begründet hat, Professor Dr. █████ ████ nehme neben seiner Lehrtätigkeit an der Universität des ████████ zu einem Drittel richterliche Geschäfte am Landgericht wahr und habe ihm, dem Vorsitzenden, erklärt, wegen seiner Lehrtätigkeit könne er zeitlich lediglich an einem Wochentag als Mitglied der Kammer richterliche Geschäfte wahrnehmen und an anderen Wochentagen auch keine Vertretungen übernehmen. Deshalb hat der Vorsitzende der Jugendkammer I die Geschäfte für das ganze Jahr 1972 wie folgt verteilt:
I. Sitzungsdienst: a) Vorsitzender: Landgerichtsdirektor ██
b) Beisitzer: Landgerichtsrat ██ Landgerichtsrat Prof. Dr. █████ jeweils am 1. und 3. Mittwoch eines jeden Monats, im Verhinderungsfalle jeweils am nachfolgenden Mittwoch; ██ Wechsel beginnend mit LGR ████, sodann mit LGR ███ u. s. w.
II. Dezernat: Landgerichtsrat █████ – ungerade Endnummern Landgerichtsrat ███ – gerade Endnummern
Dieses Verfahren ist nicht zulässig. Nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 DRiG kann ein Richter zugleich als Professor an einer Universität tätig sein. Dass ein Professor der Rechte durch eine Tätigkeit als Richter der Praxis verbunden bleibt, ist sogar wünschenswert. Er hat dann zwei Aufgaben zu erfüllen. Wie sich beide miteinander verbinden lassen und welche Aufgabe den Vorrang hat, hat der Gesetzgeber jedoch nicht ausdrücklich geregelt. Mangels jeglicher Anhaltspunkte hierfür kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine etwa dafür zuständige Stelle angeordnet hat, Professor Dr. ███████ habe nur mit einem Drittel seiner Arbeitskraft richterliche Aufgaben wahrzunehmen. Durch seine Tätigkeit als Hochschullehrer war er aber tatsächlich gehindert, seine volle Arbeitskraft im richterlichen Dienst einzusetzen.
Diese Verhinderung betraf zwar nur einen Teil seiner Arbeitskraft, war jedoch nicht bloß eine vorübergehende im Sinne des § 63 Abs. 1, § 66 Abs. 1 GVG aF. Sie erstreckte sich vielmehr in dem beschränkten Umfange über das ganze Jahr. Eine solche Dauerverhinderung muss bereits im Geschäftsverteilungsplan berücksichtigt werden (vgl. BGHSt 7, 205, 207 ff.; BGH, Urt. vom 2. Juli 1957 – 5 StR 153/57 –; 1. Februar 1957 – 2 StR 120/56 –). Dass die Feststellung der Verhinderung nicht etwa dem Landgerichtspräsidenten (§ 67 GVG aF; § 21e Abs. 2 Satz 1 GVG nF) oder dem Vorsitzenden der Kammer (§ 69 GVG aF, § 21g Abs. 2 nF) überlassen werden kann, zeigt gerade der vorliegende Fall. Denn durch die Verfügung vom 10. Januar 1972 hat der Vorsitzende Professor Dr. █████████ – obwohl dieser nach dem Geschäftsverteilungsplan ohne jede Einschränkung Mitglied der Jugendkammer I und sogar deren stellvertretender Vorsitzender war – als stellvertretenden Vorsitzenden und als Bearbeiter eines Dezernats ausgeschlossen. Er hat damit den Geschäftsverteilungsplan geändert. Das geht über die Befugnisse des Vorsitzenden gemäß § 69 GVG aF, § 21g GVG nF weit hinaus. Die – beschränkte Dauerverhinderung Professor Dr. ██ konnte und musste das Präsidium schon bei der Aufstellung des Geschäftsverteilungsplans berücksichtigen, z. B. dadurch, dass es ein anderes Mitglied als stellvertretenden Vorsitzenden bestimmte und Professor Dr. ███████ nur zu einem Bruchteil seiner Arbeitskraft oder so, wie es vom Vorsitzenden verfügt wurde, für von vornherein nach allgemeinen Gesichtspunkten bestimmte Sitzungstage der I. Jugendkammer zuwies. Nur dadurch wird dem Erfordernis, dass der gesetzliche Richter von vornherein durch den Geschäftsverteilungsplan so eindeutig wie möglich bestimmt sein muss (vgl. BGHSt 25, 163), Rechnung getragen.
Nach alledem hätte Professor Dr. ███████ mitwirken müssen. Da die Ansicht des Vorsitzenden der I. Jugendkammer, er sei zu seiner Verfügung berechtigt gewesen, nicht lediglich auf einer zwar irrigen, aber immerhin vertretbaren Auslegung einer nicht eindeutigen Gesetzesbestimmung beruht, also kein Fall eines bloßen Verfahrensirrtums gegeben ist, liegt der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 1 StPO vor.
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