Revision in Mordverfahren als unbegründet verworfen; Hinweis zur Formulierung des Mordmerkmals
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 152/96
- Datum
- 08.05.1996
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Bundesgerichtshof kann die Revision nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verwerfen, wenn die Rüge keine revisionsrechtlich erheblichen Fehler aufzeigt.
Trifft die Revision nicht zu, hat der Rechtsmittelführer die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Offensichtliche Fassungsversehen in der Urteilsformulierung sind vom Revisionsgericht zu berichtigen, wenn ersichtlich ist, welche rechtliche Wertung der Tatrichter gemeint hat.
Das Mordmerkmal der Ermöglichung einer anderen Straftat ist als eigenständiges Tatbestandsmerkmal zu unterscheiden von bloßen Formulierungen, die den Zweck der Tat umschreiben; maßgeblich ist die vom Tatrichter festgestellte Tathandlung und -intention.
Vorinstanzen
Landgericht Hannover, 8. Dezember 1995
Rubrum
Bundesgerichtshof Beschluss vom 8. Mai 1996 in der Strafsache gegen ██ Giuseppe Max aus ███ geboren am ████ ██ 1965 in RO, wegen Mordes
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Mai 1996
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 8. Dezember 1995 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Senat merkt folgendes an: Soweit es im angefochtenen Urteil heißt, der Angeklagte habe die Tat begangen, „um die Straftat eines Diebstahls zu verdecken“ (UA S. 21, ähnlich UA S. 23), liegt ein offensichtliches Fassungsversehen vor. Ersichtlich meint der Tatrichter das Mordmerkmal der Ermöglichung einer anderen Straftat.
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