Treffer
BGH Urteil

BGH: Aufhebung des Freispruchs wegen Nichtberücksichtigung versuchter Hehlerei

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 151/93
Datum
08.06.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hob den Freispruch in einem Verfahren wegen gewerbsmäßiger Hehlerei auf und verwies die Sache zur neuer Verhandlung an eine andere Strafkammer. Das Landgericht hatte Zweifel, ob das angekaufte Gold aus Diebstählen stammte, verfehlte es jedoch, die Möglichkeit eines Versuchs der Hehlerei zu prüfen. Die fehlende Erörterung der Versuchsstrafbarkeit stellt einen sachlich-rechtlichen Mangel dar. Zudem wies der Senat auf die Anforderungen an einen Gesamtvorsatz bei fortgesetzten Handlungen hin.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wer eine Sache ankauft, sie für möglich hält, dass der Verkäufer sie durch Diebstahl oder eine andere Vermögensstraftat erlangt hat, und dieses Risiko billigend in Kauf nimmt, macht sich strafbar wegen Versuchs der Hehlerei (§ 259 Abs. 3 StGB) bzw. ggf. wegen versuchter gewerbsmäßiger Hehlerei (§ 260 Abs. 2 StGB), wenn keine Vortat nachweisbar ist.

2

Unterlässt das Tatgericht bei Zweifeln an der Vortat die Prüfung der Versuchsstrafbarkeit des Erwerbers, ist dies ein sachlich-rechtlicher Mangel, der die Aufhebung des Urteils rechtfertigt.

3

Zur Annahme einer fortgesetzten Handlung ist neben der wiederholten Tatbegehung ein im Bewusstsein des Täters vorgestellter Gesamterfolg (Gesamtvorsatz) erforderlich; der bloße Entschluss zu wiederholter gleichartiger Tatbegehung genügt hierfür nicht.

4

Ein bestehendes, eingespieltes Liefer‑ und Bezugssystem kann den erforderlichen Gesamtvorsatz begründen; wiederholte Ankaufshandlungen von Diebesgut von derselben Person oder Personengruppe begründen einen solchen Gesamtvorsatz jedoch nicht ohne Weiteres.

Vorinstanzen

Landgericht Hannover, 24. November 1992

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL 5 StR 151/93 vom 8. Juni 1993 in der Strafsache gegen Wo ██ Gert aus Hal, geboren am ████ ██ 1942 in Nol[REDACTED]/H[REDACTED], wegen gewerbsmäßiger Hehlerei

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. Juni 1993, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte, die Richter am Bundesgerichtshof Horstkotte, Hager, Basdorf, Dr. Tepperwien als beisitzende Richter, Bundesanwalt in der Verhandlung, Richter am Kammergericht ████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ████████ aus ██ als Verteidiger, Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 24. November 1992 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten vom Anklagevorwurf, sich in 17 Fällen der gewerbsmäßigen Hehlerei schuldig gemacht zu haben, aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft hat mit der Sachrüge Erfolg.

1. Das Landgericht hat sich nicht sicher zu überzeugen vermocht, dass Gold, welches der Angeklagte in seinem Juweliergeschäft siebzehnmal zwischen November 1985 und Januar 1989 von drei verschiedenen Männern sowie von der Ehefrau des einen ankaufte, durch Diebstahl oder eine andere Vermögensstraftat erlangt war.

a) Der erwerbslose Mathias ████, der dem Angeklagten in zehn Fällen der Anklage Gold verkaufte, hatte mehrere Einbruchsdiebstähle begangen; sämtliches „Bruchgold“, das er aus dabei erbeutetem Schmuck gewonnen hatte, veräußerte er an den Angeklagten, der ihn niemals nach der Herkunft des Goldes fragte. Mehrfach tätigte er die Geschäfte, damit er in den Goldankaufsbüchern des Angeklagten nicht als wiederholter Verkäufer auffalle, in Kenntnis des Angeklagten unter fremdem Namen. Nietsch verkaufte dem Angeklagten gelegentlich auch Bruchgold, das er selbst in Lokalen aufgekauft hatte und das nach Auffassung des Landgerichts möglicherweise nicht aus Vermögensstraftaten stammte. Teilweise waren die Geschäfte nicht in den Büchern des Angeklagten vermerkt – insoweit aber auch nicht angeklagt. Vor diesem Hintergrund schloss das Landgericht nicht aus, dass das Gold in den angeklagten zehn Fällen durchweg nicht aus Vermögensstraftaten stammte. Ein in der Hauptverhandlung festgestellter Ankauf von Schmuck, den ███ am 30. November 1988 bei Kunden des Angeklagten gestohlen hatte, war nicht mit einem der angeklagten Fälle identisch.

b) Von Wolfgang ████, der mehrmals Mittäter des ███ bei Einbruchsdiebstählen war, und seiner Ehefrau Sabine ████ kaufte der Angeklagte entsprechend der Anklage sechsmal Gold. Auch das stammte nach Auffassung des Landgerichts möglicherweise durchweg aus legalen Ankäufen des Wolfgang ████ und nicht aus dessen Einbruchsdiebstählen.

Zwar hatte auch der inzwischen verstorbene Wolfgang ████ nach eigenen Angaben etwa die Hälfte des von ihm bei Diebstählen erbeuteten Goldes an den Angeklagten veräußert, teilweise jedoch ohne Eintragungen in die Geschäftsbücher. Daneben hatten er und seine Frau dem Angeklagten aber auch Gold, das Wolfgang ████ „über Zeitungsinserate“ erworben hatte, verkauft.

c) Zum siebzehnten Ankauf des als Zeugen unerreichbaren Thomas ███, der nach der Anklage zwei Einbruchsdiebstähle gemeinsam mit ███ begangen haben soll, vermochte das Landgericht nichts Näheres festzustellen.

2. Der Freispruch hält sachlichrechtlicher Prüfung nicht stand.

Wer eine Sache ankauft, dabei für möglich hält, dass der Verkäufer sie gestohlen oder durch eine Vermögensstraftat erlangt hat, und dies billigend in Kauf nimmt, macht sich, wenn die Sache nicht nachweisbar aus einer Vermögensstraftat herrührt, wegen eines Versuchs der Hehlerei (§ 259 Abs. 3 StGB), gegebenenfalls wegen versuchter gewerbsmäßiger Hehlerei (§ 260 Abs. 2 StGB), strafbar (BGH NStZ 1983, 264; 1992, 84; jeweils m.w.N.; vgl. auch BGHR StGB § 259 Abs. 1 Vortat 3). Bei den hier festgestellten Begleitumständen der Goldankäufe musste das Landgericht eine Versuchsstrafbarkeit des Angeklagten aus diesem Gesichtspunkt in Betracht ziehen, wenn es die Voraussetzungen einer vollendeten Hehlerei mangels nachgewiesener Vortat nicht feststellen zu können meinte. Das Unterlassen der Erörterung dieses rechtlichen Gesichtspunkts ist ein sachlichrechtlicher Mangel, der zur Aufhebung des Urteils insgesamt führen muss.

3. Der neue Tatrichter wird gegebenenfalls darüber zu befinden haben, ob etwa festzustellende Taten des Angeklagten ganz oder teilweise zu einer fortgesetzten Handlung verbunden sind. Für den hierfür erforderlichen Gesamtvorsatz reicht indes der Entschluss zu wiederholter gleichartiger Tatbegehung nicht aus (ständige Rechtsprechung; vgl. BGHSt 38, 165, 166 m.w.N.). Der nach der Rechtsprechung erforderliche Gesamterfolg in der Vorstellung des Täters einer fortgesetzten Handlung kann zwar nach Auffassung des Senats auch bei gewerbsmäßiger Hehlerei im Rahmen eines bestehenden und eingespielten Liefer- und Bezugssystems erfüllt sein (Senatsbeschluss vom 4. Mai 1993 – 5 StR 69/93 –). Ein solches anzunehmen, liegt indes allein bei wiederholten Ankäufen von Diebesgut und sonstiger unredlicher Ware von derselben Person oder demselben Personenkreis nicht unbedingt nahe (vgl. auch BGH, Urteil vom 22. November 1990 – 4 StR 460/90 –).

Sofern die Staatsanwaltschaft bestrebt ist, in diesem Verfahren eine strafgerichtliche Entscheidung auch über einen Ankauf von Diebesgut von einem der in der Anklage bezeichneten Verkäufer herbeizuführen, der nach Zeitpunkt und -gegenstand von der bisherigen Anklage nicht erfasst ist, wird es daher angezeigt sein, insoweit vorsorglich eine weitere Anklage zu erheben und auf die Verbindung mit dieser Sache anzutragen.

LaufhütteHagerTepperwien
HorstkotteBasdorf

Zitiert (2)