Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung fortgesetzter gewerbsmäßiger Hehlerei und Rückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 460/90
Datum
22.11.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügte die Verurteilung der Angeklagten wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Hehlerei (§ 260 StGB). Der BGH hob diese Verurteilungen auf, weil es an dem von Anfang an geforderten Gesamtvorsatz fehlte, der die Einzelakte in ihren wesentlichen Zügen verbindlich verbindet. Einzelstrafen und Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen bleiben unberührt; die Sache wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Annahme einer fortgesetzten Tat (§ 260 StGB) bedarf es eines Gesamtvorsatzes, der von Anfang an sämtliche Tatteile in den wesentlichen Grundzügen ihrer künftigen Gestaltung festlegt.

2

Der bloße Entschluss, künftig eine Reihe gleichartiger Straftaten zu begehen, reicht für einen Fortsetzungszusammenhang nicht aus.

3

Fehlende Konkretisierungen zu Rechtsgut, Trägern des Rechtsguts, Ort, Zeit und Art der Tatausführung schließen die Annahme eines Gesamtvorsatzes aus.

4

Die Aufhebung einer Verurteilung wegen fortgesetzter Begehungsform führt nicht automatisch zur Aufhebung von Einzelstrafen oder zu Feststellungen über das äußere Tatgeschehen, sofern diese hiervon nicht betroffen sind.

5

Bei Zurückverweisung ist die Vorinstanz zur erneuten Prüfung auch anderer in der Revisionsbegründung angesprochener Tatbestände verpflichtet (z. B. Urkundenfälschung).

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 7. Februar 1990

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen

1. Bodo Alfons G., geboren am █████████████████ in █████████████████, 2. Eckhardt Hermann ███ aus ██████, geboren am ███ in ███, 3. Wolfgang J. aus ████, dort geboren am 14.4.████

wegen gewerbsmäßiger Hehlerei u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. November 1990, an der teilgenommen haben:

Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Salger als Vorsitzender,

die Richter am Bundesgerichtshof Goydke Steindorf Dr. Maatz Basdorf als beisitzende Richter,

Staatsanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwältin ███ aus ██ für den Angeklagten ██████,

Rechtsanwalt █████████ aus █████████ für den Angeklagten ████ als Verteidiger,

Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 7. Februar 1990 mit den Feststellungen aufgehoben

a) soweit die Angeklagten ███, ██████ und ████ wegen gewerbsmäßiger Hehlerei verurteilt worden sind, mit Ausnahme der Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen,

b) im Ausspruch über die gegen die Angeklagten ███ und ██ verhängten Gesamtstrafen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten wie folgt verurteilt:

den Angeklagten ███████████ wegen gewerbsmäßiger Hehlerei, wegen Urkundenfälschung und wegen Betruges in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren,

den Angeklagten ██████ wegen gewerbsmäßiger Hehlerei zu einem Jahr sechs Monaten Freiheitsstrafe,

und den Angeklagten ███████ ███ wegen gewerbsmäßiger Hehlerei, wegen Anstiftung zum Betrug und zum Vortäuschen einer Straftat sowie wegen Diebstahls in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren.

Die Vollstreckung der gegen die Angeklagten ███ und ██████ verhängten Freiheitsstrafen hat das Landgericht zur Bewährung ausgesetzt.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachrüge. Das Rechtsmittel ist darauf beschränkt, dass die Angeklagten jeweils nur wegen einer fortgesetzten Hehlerei nach § 260 StGB verurteilt worden sind. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Revisionsbegründung nicht alle Teilakte der fortgesetzten Handlungen angesprochen hat, ändert das nichts daran, dass die Anfechtung die Verurteilungen wegen – fortgesetzter – gewerbsmäßiger Hehlerei insgesamt erfasst. Einzelne Teilakte einer fortgesetzten Handlung können nicht Gegenstand selbständiger Revisionsangriffe sein, da ihre rechtliche und tatsächliche Beurteilung nicht losgelöst vom übrigen Urteilsinhalt möglich ist (vgl. BGHSt 29, 359, 364; Pikart in KK-StPO, 2. Aufl. § 344 Rdn. 8 m. w. Nachw.).

Die Revision ist begründet. Die Beschwerdeführerin wendet sich zu Recht gegen die Annahme fortgesetzter Handlungen bei den Hehlereigeschäften der Angeklagten.

Das Landgericht hat den Fortsetzungszusammenhang darin gesehen, dass die Angeklagten Mitte 1986 ████████, ██████ und ███████ den Entschluss gefasst haben, sich durch den Handel mit Fahrzeugen, die Carlo █████ nach entsprechenden Bestellungen entwenden sollte, fortlaufend Einnahmen zu verschaffen (UA 128, 129, 132), und dass sie dementsprechend bis etwa Herbst 1987 in zahlreichen Fällen von Carlo █████ gestohlene Fahrzeuge oder Teile davon angekauft und verwertet haben.

Mit diesen Feststellungen ist jedoch nicht belegt, dass die Angeklagten zu Beginn ihrer Zusammenarbeit mit Carlo █████ einen alle Einzelakte zu einer fortgesetzten Tat vereinigenden Gesamtvorsatz gefasst haben. Ein solcher liegt nicht schon in dem allgemeinen Entschluss, künftig eine Reihe gleichartiger Straftaten zu begehen. Vielmehr muss ein Gesamtvorsatz von vornherein sämtliche Tatteile der geplanten Tatreihe in den wesentlichen Grundzügen ihrer künftigen Gestaltung festlegen, insbesondere das zu verletzende Rechtsgut und seine Träger, Ort, Zeit und ungefähre Art der Tatausführung sowie konkrete Vorstellungen über den Gesamterfolg der zu verübenden Straftaten umfassen (vgl. BGH NStZ 1986, 408; BGHR StGB § 260 Gesamtvorsatz 16 und 22, jeweils m. w. Nachw.). Das hat das Landgericht verkannt. Zu Beginn der Zusammenarbeit der Angeklagten mit Carlo █████ war lediglich die ungefähre Art der Tatausführung bekannt, während alle weiteren Konkretisierungen fehlten; diese ergaben sich vielmehr erst von Fall zu Fall entsprechend den von den Angeklagten jeweils benötigten Wagentypen.

Die Verurteilung der Angeklagten wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Hehlerei kann daher keinen Bestand haben. Das hat auch den Wegfall der gegen die Angeklagten ███, █████ und █████ verhängten Gesamtstrafen zur Folge. Die wegen weiterer Straftaten gegen diese Angeklagten verhängten Einzelstrafen und die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen der Hehlereihandlungen sind von dem aufgezeigten Rechtsfehler nicht betroffen und können bestehen bleiben. Die neue Strafkammer wird im Fall 65 der Anklage (UA 89–91) auch die Voraussetzungen einer Urkundenfälschung nach § 267 StGB zu prüfen haben (vgl. die Stellungnahme des Generalbundesanwalts vom 4. Oktober 1990).

SteindorfSalgerMaatz
GoydkeBasdorf

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