Revision: Aufhebung wegen rechtswidrigem Ausschluss der Verteidigerin; Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 151/78
- Datum
- 07.04.1978
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Ausschluss eines Verteidigers ist rechtswidrig, wenn das Gericht ohne gesetzliche Grundlage die Vertretungsbefugnis zugelassener Rechtsanwälte einschränkt.
Wird die Verteidigung durch einen rechtswidrigen Ausschluss in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt beschränkt, begründet dies einen Revisionsgrund nach § 338 Nr. 8 StPO.
Die bloße Feststellung des Vorsitzenden, ein Verteidiger dürfe sich nicht vertreten lassen, ersetzt keine gesetzliche Grundlage für den Ausschluss und ist nicht mit dem Verteidigungsrecht vereinbar.
Die Bestellung eines Pflichtverteidigers kann eine unzulässige Beschränkung der Verteidigung darstellen, wenn sie auf einem zuvor rechtswidrigen Ausschluss des Wahlverteidigers beruht.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 5. Juli 1977
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Kaufmann Max P ██ aus █ geboren am ████████ 1924 in ███ – Sachbezeichnung: Ursula P. u.a. – wegen Bankrotts u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 7. April 1978 einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten Max P. wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 5. Juli 1977, soweit es ihn betrifft, gemäß § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Gründe
Wie die Revision mit Recht rügt, hat der Vorsitzende in der Hauptverhandlung am 21. April 1977 die von dem Beschwerdeführer bevollmächtigte Rechtsanwältin █████████ L. von der Verteidigung ausgeschlossen und nach dem Erscheinen des Mitverteidigers Rechtsanwalt Horst-Günther L. darauf hingewiesen, „daß seine Anwesenheit in allen angesetzten Verhandlungen notwendig ist und er sich auch nicht vertreten lassen kann“ (Protokollband Bl. 26).
Nachdem Rechtsanwalt H. erklärt hatte, daß er in der Sitzung am 26. April 1977 um 9 Uhr nicht erscheine, sondern auch zu diesem Termin seine Ehefrau, die Rechtsanwältin ██████████ L., als Verteidigerin entsenden werde, hat der Vorsitzende zu Protokoll „festgestellt, daß der Verteidiger, Rechtsanwalt L., sich weigert, die Verhandlung am 26. April 1977 wahrzunehmen“ (Protokollband Bl. 27). Das Gericht hat sodann in einem nach geheimer Beratung verkündeten Beschluß dem Beschwerdeführer den Rechtsanwalt ████████████ als Pflichtverteidiger beigeordnet, „weil der Wahlverteidiger, Rechtsanwalt L., sich weigert, die Verteidigung zu führen“.
Damit hat es die gesetzwidrige Anordnung des Vorsitzenden über den Ausschluß der Rechtsanwältin Dr. █████████ L. gebilligt. Hierdurch ist die Verteidigung in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt unzulässig beschränkt worden (§ 338 Nr. 8 StPO).
| Schmidt | Fleischmann | Fuhrmann | |||
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