Revision wegen gewerbsmäßiger Zollhinterziehung: Teilabänderung bei Urkundenfälschung und Wertersatz
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 151/57
- Datum
- 02.07.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Gewerbsmäßige Steuer- oder Zollhinterziehung setzt die Absicht voraus, sich eine Einnahmequelle von gewisser Dauer zu verschaffen; Indizien wie rasche Tatfolge, intensives Betreiben des Schmuggels, leitendes Handeln oder Geständnisse können diese Absicht begründen.
Die Verfälschung einer bereits ordnungsgemäß ausgestellten Urkunde fällt unter den Begriff der Verfälschung nach § 348 Abs. 2 StGB und entspricht dem Verfälschungsbegriff des § 267 StGB; die Anwendung des engeren Tatbestandes nach § 348 Abs. 2 schließt deshalb eine gesonderte Ahndung nach § 267 StGB aus.
Ein Straferlass nach dem Straffreiheitsgesetz 1954 erstreckt sich auf Nebenstrafen; hiervon sind auch Wertersatzverpflichtungen erfasst, sodass wegen eines erlassenen Tatkomplexes keine Wertersatzbeträge zu Lasten des Verurteilten festgesetzt werden dürfen.
Bei der Festsetzung von Wertersatz darf das Urteil keine Beträge berücksichtigen, die sich auf einen im Wege des Straferlasses eingestellten Tatfall beziehen; solche Beträge sind aus dem Wertersatzanspruch zu entfernen.
Vorinstanzen
Landgericht Itzehoe, 18. Mai 1956
Rubrum
im Namen des Volkes in der Strafsache gegen 1.) den Zollassistenten █████ ███████ aus H___, geboren am ████ 1905 in ███, 2.) den Zollsekretär Willi ██, geboren ██████████████ in █████████, Sachbezeichnung: ██████ u. a. wegen gewerbsmäßiger Zollhinterziehung u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Juli 1957, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ███
Tenor
1.) Auf die Revision des Angeklagten ███ wird das Urteil des Landgerichts in Itzehoe vom 18. Mai 1956 wie folgt abgeändert: a) Im Falle 13 (Tanker ███████) fällt die tateinheitliche Verurteilung dieses Beschwerdeführers wegen Urkundenfälschung weg. b) Der Angeklagte ███ haftet für den von Mitangeklagten ███████ leistenden Wertersatz nur in Höhe von 4.800 DM als Gesamtschuldner mit. Die weitergehende Revision des Beschwerdeführers █████████ wird verworfen. 2.) Verworfen wird auch die Revision des Angeklagten ███ gegen das angefochtene Urteil. 3.) Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen.
Gründe
Die Angeklagten ██ und ██ sind wie folgt verurteilt worden: 1.) Der Angeklagte H___ – unter Einstellung des Verfahrens auf Grund des Straffreiheitsgesetzes 1954 – im übrigen wegen gewerbsmäßiger Steuerhinterziehung in zwei Fällen in Tateinheit mit Falschbeurkundung, Verwahrungsbruch und Urkundenfälschung zu einer Gesamtstrafe von fünf Monaten Gefängnis und zwei Geldstrafen von je 100 DM. Weiterhin ist ein Wertersatz in Höhe von 9.832 DM (als Gesamtschuldner mit ██████ in Höhe von 6.433 DM (als Gesamtschuldner mit ██████), in Höhe von 4.800 DM (als Gesamtschuldner mit ███████) und in Höhe von 5.232 DM (als Gesamtschuldner mit den Eheleuten ████████ und █████████) gegen ihn festgesetzt worden. 2.) Der Angeklagte ██ ██ – unter Freisprechung im übrigen wegen Steuerhinterziehung in 11 Fällen, davon in 8 Fällen wegen gewerbsmäßiger Steuerhinterziehung, sämtlich in Tateinheit mit Falschbeurkundung, Verwahrungsbruch und Urkundenfälschung zu einer Gesamtstrafe von neun Monaten Gefängnis und drei Geldstrafen von je 20 DM und acht Geldstrafen von je 50 DM. ███ hat als Gesamtschuldner mit ███ einen Wertersatz von 8.490 DM zu leisten. Die Freiheitsstrafen beider Angeklagten sind zur Bewährung ausgesetzt worden.
Gegen diese Verurteilungen haben ███████ und ███ Revisionen eingelegt, mit denen sie die Verletzung sachlichen Strafrechts rügen. Im einzelnen wenden sich beide Beschwerdeführer nur gegen die Annahme gewerbsmäßigen Handelns bei der Zollhinterziehung.
1.) Mit diesen Einzelangriffen dringen die Revisionen jedoch nicht durch. Bei dem Angeklagten ███████ hat die Strafkammer aus der „raschen Aufeinanderfolge der beiden Taten“ gefolgert, „daß der Angeklagte sich nun entschlossen hatte, sich fernerhin durch Schmuggel Einnahmen zu verschaffen“. Dieser Schluß ist denkgesetzlich möglich und kann daher in diesem Rechtszuge nicht beanstandet werden. Es ist auch kein Rechtsfehler darin zu finden, daß die Strafkammer bei der Erörterung des gewerbsmäßigen Verhaltens dieses Beschwerdeführers hervorhebt, er habe selbst „eingeräumt, seiner schlechten wirtschaftlichen Lage wegen den erzielten Gewinn erstrebt“ zu haben. Denn entgegen der Meinung der Revision versteht sich das Streben nach eigenem Gewinn nicht bei jeder Zollhinterziehung von selbst. Nach ständiger Rechtsprechung gehört zur Tatbestandsmäßigkeit des gewerbsmäßigen Steuervergehens die Absicht, sich eine Einnahmequelle von einiger Dauer zu verschaffen. Es bedarf deshalb zunächst stets der Feststellung, daß der Täter überhaupt einen Gewinn für sich selbst erstrebte. Bei dem Angeklagten ██████ ergibt sich das Gewerbsmäßige seines Verhaltens, wie die Kammer rechtlich bedenkenfrei hervorhebt, nebenher auch aus dem Umstande, daß er es war, „der den Schmuggel von allen Beamten der Art nach am intensivsten betrieben hat“ und dabei sogar „für den Abtransport der Ware“ sorgte, wobei er seinen Sohn einsetzte. Im übrigen hat dieser Beschwerdeführer ebenfalls „zugegeben, die Handlungen wegen seiner schwierigen wirtschaftlichen Verhältnisse begangen zu haben, um auf diese Weise Nebeneinnahmen erzielen zu können“ (UA 123).
Im Ergebnis erfolglos bemängelt die Revision ████, daß der Urteilsspruch u. a. nur wegen einfachen Verwahrungsbruchs ergangen, während in den Gründen insoweit Gewinnsucht angenommen worden sei. Da im Urteilstenor der mildere Verstoß angegeben ist, kann der Angeklagte hierdurch nicht beschwert sein. Die Einzelstrafen entsprechen aber der Mindeststrafe des § 401b RAbgO, und die Gesamtstrafe kann ebenfalls nicht beeinflußt sein, wie der Zusammenhang der Strafzumessungsgründe deutlich ergibt.
2.) Auch die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge läßt keine Rechtsmängel erkennen, durch die der Angeklagte ███████ beschwert wäre. Seine Revision war daher in vollem Umfange zu verwerfen.
3.) Bei dem Beschwerdeführer ███ war auf die Sachrüge folgendes zu berücksichtigen: a) Im Falle A 13 (Tanker █████) ergeben sich rechtliche Bedenken gegen die Annahme eines tateinheitlichen Verstoßes gegen § 348 Abs. 2 StGB und § 267 StGB. In diesem Falle hatte der Angeklagte zusammen mit einem anderen Beamten eine von ihm zunächst ordnungsgemäß ausgestellte und durch die Unterschriften beider Beamten bereits abgeschlossene Urkunde nachträglich durch eine über den Unterschriften vorgenommene zusätzliche Eintragung (60.000 Stück Zigaretten) verfälscht. Auf Grund dieser Handlung kann der Angeklagte nicht zugleich nach § 348 Abs. 2 StGB und nach § 267 StGB bestraft werden. Denn „verfälschen“ im Sinne des § 348 Abs. 2 StGB entspricht dem gleichen Begriff in § 267 StGB. Deshalb darf die strafbare Handlung, die Verfälschung einer Urkunde ist, nicht als Tateinheit nach § 348 Abs. 2 StGB und § 267 StGB gewertet werden. In solchen Fällen schließt die Anwendung des engeren Tatbestandes des § 348 Abs. 2 StGB die gleichzeitige Anwendung des § 267 StGB aus (vgl. u. a. BGH in 2 StR 617/53 vom 18.2.1955). Wie die Darlegungen zur Straffrage und die Höhe der verhängten Geldstrafe deutlich zeigen, ist die Geldstrafe durch den dargelegten Mangel nicht beeinflußt worden (die Gefängnisstrafe entspricht dem gesetzlichen Mindestmaß). Es bedurfte daher nur einer Änderung des Schuldspruches.
b) Bei der Festsetzung des Wertersatzes hat die Strafkammer übersehen, daß wegen des Falles A 8 (Dampfer „██████████“) das Verfahren gegen den Beschwerdeführer auf Grund des Straffreiheitsgesetzes 1954 eingestellt worden ist. Gemäß § 12 StFG 1954 hat sich dieser Straferlaß auf die Nebenstrafen, also auch auf die Wertersatzstrafe zu erstrecken. Im Urteilsspruch sind aber neben dem Wertersatz aus dem Falle 13 (4.800 DM) auch der Wertersatz für die geschmuggelten 20.000 Zigaretten und 3 kg Kaffee (1.633 DM) aus dem Falle A 8 zu Ungunsten des Angeklagten bei der Mithaft berücksichtigt worden. Insoweit mußte das Urteil ebenfalls abgeändert werden. Eine Änderung auf Grund des § 357 StPO zugunsten des Mitverurteilten ███ (der keine Revision eingelegt hat) kam nicht in Betracht, weil gegen ihn das Verfahren im Falle A nicht eingestellt worden ist.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.
| Schmidt | Sarstedt | Siemer | |||
| Dr. Koffka | Schmitt |