Revision verworfen – Formulierung 'ohne wirtschaftliche Not' in Strafzumessung unschädlich
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 149/80
- Datum
- 20.05.1980
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Revision ist zu verwerfen, wenn die vorgebrachte allgemeine Sachrüge offensichtlich unbegründet ist.
Stereotype oder floskelhafte Formulierungen in Strafzumessungserwägungen (z. B. ‚ohne wirtschaftliche Not‘) sollten grundsätzlich vermieden werden.
Eine solche floskelhafte Wendung ist unschädlich, sofern die Entscheidung zugleich erläuternd darlegt, dass Tatsachen vorliegen, die eine strafschärfende Bewertung rechtfertigen, und damit nicht der Eindruck entsteht, ein sonst mildernder Umstand sei als strafschärfend gewertet worden.
Der Handel mit Betäubungsmitteln an andere Händler statt an Endverbraucher kann als strafschärfender Umstand in die Strafzumessung eingehen.
Vorinstanzen
Landgericht Braunschweig, 20. Dezember 1979
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen die Arbeiterin Petra ██ aus G[REDACTED], dort geboren am █████████ 1956, wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Mai 1980, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann, die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann, Dr. Fuhrmann, Horstkotte, Dr. Niepel als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim █████████████████ ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwältin ███ als Verteidigerin, Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Angeklagten ███████ gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 20. Dezember 1979 wird verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen fortgesetzten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Mit der Revision beanstandet die Angeklagte das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Das Revisionsvorbringen ist offensichtlich unbegründet. Auch sonst hat die Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge keinen Rechtsfehler ergeben.
Das gilt auch für den Strafausspruch. In den Zumessungserwägungen findet sich allerdings der Satz, die Angeklagte habe „ohne wirtschaftliche Not gehandelt“. Diese Wendung, die in zahlreichen Urteilen fast stereotyp wiederkehrt und sehr häufig nahezu floskelhaft gebraucht wird, wäre besser vermieden worden (vgl. BGH MDR 1980, 240; BGH Urteil vom 20. Dezember 1978 – 2 StR 191/78 – Beschluss vom 25. April 1979 – 3 StR 85/79 –, beide bei Schmidt MDR 1978, 884, 885 und Holtz MDR 1980, 272). Hier ist sie schon deshalb unschädlich, weil das Landgericht sogleich erläuternd fortfährt, die selbst nicht süchtige Angeklagte habe das Rauschgift nicht in kleinen Mengen an Endverbraucher abgegeben, sondern an andere Händler weiterverkauft. Das durfte zu ihren Lasten verwertet werden. Die Urteilsausführungen lassen daher nicht besorgen, dass die Strafkammer das Fehlen eines Umstandes, der meist von vornherein als Milderungsgrund eingestuft zu werden pflegt, strafschärfend berücksichtigt haben könnte.
| Herrmann | Fuhrmann | Niepel | |||
| Fleischmann | Horstkotte |