Anwendbarkeit des Militärregierungs-Gesetzes Nr. 53 bei innerdeutscher Ausfuhr
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 14/95
- Datum
- 04.05.1995
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Strafbarkeit nach Art. VIII des Militärregierungs-Gesetzes Nr. 53 ist eingeschränkt anzuwenden; sie tritt nicht ein, wenn ein vergleichbarer Sachverhalt bei Anwendung des Außenwirtschaftsgesetzes nicht straf- oder bußgeldbewehrt gewesen wäre.
Ist ein Gegenstand in der Ausfuhrliste der AWV aufgeführt und damit nach § 5 AWV genehmigungspflichtig, kann bei ungenehmigter Ausfuhr zumindest ein Tatbestand nach dem AWG (z. B. Bußgeld- oder Strafvorschriften) gegeben sein.
Bei der Prüfung der Fortgeltung älterer Zeitstrafvorschriften sind die besonderen historischen und materiellen Gerechtigkeitsgesichtspunkte der deutschen Teilung zu berücksichtigen; diese können die Anwendung strafrechtlicher Sanktionen unbillig erscheinen lassen.
Änderungen oder Verschärfungen außenwirtschaftsrechtlicher Strafvorschriften (z. B. Embargobestimmungen des AWG) sind bei der Bewertung künftiger Fälle zu beachten; die Existenz spezieller AWG-Sanktionen schließt indes nicht die Prüfung der besonderen innerdeutschen Konstellation aus.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 4. Mai 1995 in der Strafsache gegen Cf Mathias wegen Verstoßes gegen das Militärregierungsgesetz Nr. 53
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die Anfrage des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs – Beschluss vom 16. Februar 1995 (1 StR 578/94) – am 4. Mai 1995
Tenor
Der 5. Strafsenat hält an seiner Auffassung (Urteil vom 14. Dezember 1994 – 5 StR 210/94 –) fest, dass die Verbringung von Waren von einem Teil Deutschlands in den anderen, zumindest dann nicht strafbar ist, wenn ein vergleichbarer Sachverhalt bei Anwendung des Außenwirtschaftsgesetzes nicht unter Straf- oder Bußgelddrohung (vgl. §§ 33, 34 AWG) verboten gewesen wäre.
Gründe
Wie sich aus seinem Beschluss vom 16. Februar 1995 – 1 StR 578/94 ergibt, hat der 1. Strafsenat über die Revision der Staatsanwaltschaft gegen den Freispruch eines Angeklagten zu entscheiden, der, ohne die nach dem Militärregierungs-Gesetz Nr. 53 vorgeschriebene Genehmigung zu besitzen, Computer, Computerteile und Software in die DDR ausgeführt hatte; diese Gegenstände waren überwiegend für die Deutsche Reichsbahn und ein Walzwerk, zum Teil auch für das Kernkraftwerk Greifswald bestimmt.
Der 5. Strafsenat hat zu der Frage, in welchem Umfang die Strafvorschrift des Art. VIII des Militärregierungs-Gesetzes Nr. 53 noch anwendbar ist, die in der vorstehenden Beschlussformel bezeichnete Rechtsauffassung vertreten. Er hält an ihr fest.
Diese Rechtsauffassung war allerdings für die Entscheidung des 5. Strafsenats nicht tragend: Die Angeklagte, deren auf Art. VIII des Militärregierungs-Gesetzes Nr. 53 gestützte Verurteilung der 5. Strafsenat bestätigt hat, hatte ohne Genehmigung Reinstsilizium in die DDR ausgeführt, also einen Stoff, der in Abschnitt I Cc der Ausfuhrliste verzeichnet ist und deshalb nach § 5 AWV nur mit behördlicher Genehmigung ins Ausland ausgeführt werden durfte. Hätte die Angeklagte unter vergleichbaren Umständen den gleichen Stoff ohne Genehmigung ins Ausland verbracht, so hätte sie zumindest den Bußgeldtatbestand des § 33 Abs. 1 AWG i.V. mit §§ 5, 70 AWV erfüllt.
Der 5. Strafsenat teilt unter diesen Umständen die Ansicht des anfragenden Senats, dass dieser, wenn er der Revision der Staatsanwaltschaft stattgeben würde, daran nicht durch das Urteil des 5. Strafsenats vom 14. Dezember 1994 gehindert wäre.
Da der 1. Strafsenat, wenn er den Freispruch aufheben würde, von der in der Beschlussformel bezeichneten, nicht tragenden Rechtsauffassung des 5. Strafsenates abweichen würde, kann der Senat den tatsächlichen Mitteilungen in den Gründen des Anfragebeschlusses nicht entnehmen.
Der Senat hat keinen Anlass, von dem obiter dictum in seinem Urteil vom 14. Dezember 1994 – 5 StR 210/94 – (wistra 1995, 107) abzurücken.
Wegen der Gründe für seine Auffassung verweist der Senat auf den Abschnitt B I 4 des genannten Urteils.
Er bemerkt ergänzend:
a) Dass die Ausführungen des 5. Strafsenates geeignet seien, „auf künftige ähnliche Fälle etwa Embargoverstöße bei Lieferungen in den Irak oder Gebiete des früheren Jugoslawien auszuwirken“ (S. 7 des Anfragebeschlusses), trifft nicht zu. Embargoverstöße sind heute nach § 34 Abs. 4 AWG (Fassung des Gesetzes vom 21. Dezember 1992, BGBl. I S. 2150) i.V. mit den §§ 69a bis 69m AWV ausdrücklich mit hohen Freiheitsstrafen bedroht; ergänzend kommt eine Anwendung der inzwischen erweiterten Straftatbestände nach § 34 Abs. 1, 2 AWG in Betracht, wobei der Ausfuhrtatbestand des § 34 Abs. 1 AWG jetzt auf jede ungenehmigte Ausfuhr von Gegenständen aus Teil I B der Ausfuhrliste (Kernenergieliste) anwendbar ist. Im Übrigen beruhen die Erwägungen im Senatsurteil vom 14. Dezember 1994 auf Gesichtspunkten, die mit der Teilung und Vereinigung Deutschlands zusammenhangen. Sollten künftig die vorstehend genannten Embargovorschriften der AWV aufgehoben werden, so würde kein Zustand eintreten, der mit den besonderen innerdeutschen Verhältnissen vergleichbar wäre.
b) Wie der Senat in seinem Urteil vom 14. Dezember 1994 dargelegt hat, würde ohne die Einschränkung der Strafbarkeit eine mit der früheren Teilung Deutschlands verbundene unbillige Härte eintreten. Sie zu vermeiden, bedeutet nicht, dass allgemeine Billigkeitserwägungen übermäßig betont werden. Es geht vielmehr um einen besonderen Gesichtspunkt materieller Gerechtigkeit, der mit der früheren Teilung Deutschlands zusammenhängt: Das ursprünglich als Besatzungsrecht geschaffene Militärregierungs-Gesetz Nr. 53 unterwarf die dort bezeichneten Geschäfte, darunter jegliche Ausfuhr in die DDR, Beschränkungen, die sich von dem immer weiter liberalisierten Außenwirtschaftsverkehr im Sinne des AWG vollständig unterschieden. Im Verhältnis zur DDR war auch das nichtkommerzielle Verbringen von Waren und Devisen durchweg, zum Teil in verfassungsrechtlich bedenklicher Weise (BVerfGE 62, 169), Beschränkungen unterworfen. Wer sich daran nicht hielt, ist heute nicht mehr strafwürdig, es sei denn, dass ein entsprechendes Verhalten auch außenwirtschaftsrechtlichen Beschränkungen unterlegen hätte. Es ist ferner gerichtsbekannt, dass außerhalb des Wirtschaftsverkehrs Waren und Devisenwerte in die DDR transferiert worden sind, u.a. für soziale und sonstige Einrichtungen außerhalb des Staatsapparates. Unter den damals herrschenden Verhältnissen ließen sich humanitäre Aktionen manchmal nur durchführen, wenn mit ihnen ein Transfer von Waren oder Devisen verknüpft wurde, an dem die DDR interessiert war. Solche Vorgänge heute strafrechtlich zu verfolgen, ist auch unter Berücksichtigung des Zeitgesetzcharakters des Militärregierungs-Gesetzes Nr. 53 unbillig, soweit ein entsprechender Vorgang, hätte er Auslandsgrenzen überschritten, rechtlich unbedenklich gewesen wäre. Die generalpräventiven Gründe, aus denen bei Zeitgesetzen die Rückwirkung milderen Rechtes ausgeschlossen wird, treffen auf solche Konstellationen nicht zu.
c) Nach § 2 Abs. 4 Satz 2 StGB kann der Gesetzgeber Erwägungen dieser Art Rechnung tragen, indem er bestimmt, dass ein Zeitgesetz ausnahmsweise der Rückwirkung eines späteren, milderen Gesetzes weicht. Eine solche Regelung ist bei der Herstellung der deutschen Einheit nicht getroffen worden. Der Grund war nicht der ausdrückliche Wille des Gesetzgebers, dass die Strafbestimmungen des Militärregierungs-Gesetzes Nr. 53 uneingeschränkt in Geltung bleiben sollten. Vielmehr ist eine Sonderregelung im Sinne des § 2 Abs. 4 Satz 2 StGB ersichtlich deswegen unterblieben, weil der Gesetzgeber des Einigungsvertrages die Problematik des Militärregierungs-Gesetzes Nr. 53 überhaupt nicht in Angriff genommen hat.
Der Senat ist nach allem der Auffassung, dass das in Abschnitt B I 4 a, b seines Urteils vom 14. Dezember 1994 enthaltene obiter dictum notwendig und gerechtfertigt ist. Er hält an seiner Auffassung uneingeschränkt fest.
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