Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung wegen fehlender Feststellungen zu persönlichen Verhältnissen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 148/88 (alt: 5 StR 407/87)
Datum
09.12.1987
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig ein. Der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache an eine andere Strafkammer zurück, auch zur Entscheidung über die Kosten der Revision. Zur Begründung stellte der Senat fest, dass das Landgericht keine eigenen Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen traf und unzulässig auf ein zuvor aufgehobenes Urteil verwies.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Strafurteil muss zu den für die Rechtsfolge erheblichen persönlichen Verhältnissen des Angeklagten eigene Feststellungen treffen; das Fehlen solcher Feststellungen macht das Urteil aufhebungsreif.

2

Die Bezugnahme auf ein zuvor ergangenes Urteil kann die erforderlichen neuen Feststellungen nicht ersetzen, insbesondere wenn das frühere Urteil aufgehoben ist.

3

Die Verweisung auf ein aufgehobenes Urteil zur Vermeidung von Wiederholungen ist unzulässig, soweit dadurch entscheidungserhebliche Feststellungen unterbleiben.

4

Fehlt es an der erforderlichen Urteilsbegründung, hat der Revisionssenat das Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung, ggf. auch über die Revisionskosten, zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Braunschweig, 9. Dezember 1987

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen

██ ██ ██ den Kellner Giuseppe geboren am ███████ 1987 in [REDACTED] (o/c Italien),

wegen versuchter Strafvereitelung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 29. März 1988 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 9. Dezember 1987 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur Entscheidung auch über die Kosten der Revision zurückverwiesen.

Gründe

Der Generalbundesanwalt hat seinen Antrag, das angefochtene Urteil aufzuheben, folgendermaßen begründet:

Das Landgericht findet: Die Urteilsgründe enthalten keine Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten.

Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen begnügt sich das Landgericht insoweit mit der Bezugnahme auf das vom Senat aufgehobene Urteil vom 4. Mai 1987 (UA S. 2). Eine solche Verfahrensweise ist unzulässig, wie der Bundesgerichtshof schon häufig entschieden hat (vgl. Senat, Beschl. v. 3. Juli 1984 – 5 StR 395/84 bei Pfeiffer/Miebach NStZ 1985, 207; BGH, Beschl. v. 23. Juli 1986 – 2 StR 373/86 bei Pfeiffer/Miebach NStZ 1987, 220 jeweils mit weiteren Nachweisen).

Der Senat tritt dem bei.

SchusterHerrmannHorstkotte
FleischmannNiepel

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