Revision: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zu persönlichen Verhältnissen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 373/86
- Datum
- 23.07.1986
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Tatrichter muss für die Strafzumessung ausreichend und selbstständige Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten treffen; auf aufgehobene Feststellungen früherer Urteile darf nicht bloß verwiesen werden.
Eine Bezugnahme auf in einer früheren Entscheidung getroffene Feststellungen ist unzulässig, wenn diese Feststellungen durch eine frühere Revisionsentscheidung aufgehoben wurden.
Außerhalb der Tat liegende Umstände der Lebensführung dürfen bei der Strafzumessung nur berücksichtigt werden, soweit sie Rückschlüsse auf den Unrechtsgehalt der Tat oder auf eine verwerfliche Einstellung des Täters bei der Tat zulassen.
Sind die für die Strafzumessung maßgeblichen Feststellungen unvollständig oder nicht verlässlich, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Feststellung und erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Koblenz, 27. März 1986
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen
██ den Lackierer Mohamed █, aus ███████, geboren am ███████ 1949 in ███ (Tunesien), zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Totschlags
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Juli 1986 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 27. März 1986 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine Schwurgerichtskammer des Landgerichts Mainz zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat – nachdem der Bundesgerichtshof das Urteil vom 22. März 1985 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben hatte – den Angeklagten auf der Grundlage des rechtskräftigen Schuldspruchs wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Die Revision des Angeklagten dringt mit der Sachrüge durch. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 4. Juli 1986 unter anderem folgendes ausgeführt:
*„Das Urteil enthält keine zureichenden Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten. Das Landgericht hat zwar ausgeführt, dass die Hauptverhandlung bezüglich der persönlichen Verhältnisse des Angeklagten im Wesentlichen zu den gleichen Feststellungen geführt hat, von denen auch die 3. große Strafkammer in ihrem Urteil vom 22. März 1985 ausgegangen ist; das Landgericht hat insoweit auf Bl. 468, 469 d. A. Bezug genommen (UA S. 14). Darin liegt ein sachlich-rechtlicher Mangel. Die in Bezug genommenen, den Strafausspruch betrefffenden Feststellungen sind durch die erste Revisionsentscheidung aufgehoben worden. Sie können deshalb für das neue Urteil nicht mehr, auch nicht im Wege der Bezugnahme, herangezogen werden. Vielmehr muss der Tatrichter die von ihm getroffenen Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten ohne Bezugnahme in den Urteilsgründen mitteilen (BGHSt 24, 274, 275; BGH, Beschluss vom 14. Januar 1981 – 2 StR 764/80). Zwar sind dem Urteil einige vom neuen Tatrichter ohne Bezugnahme getroffene ergänzende Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten zu entnehmen (s. UA S. 14, 20, 21). Die ergänzend getroffenen Feststellungen reichen jedoch weder für sich genommen noch insgesamt aus. Denn sie vermitteln kein zuverlässiges Gesamtbild über die Persönlichkeit des Angeklagten und dessen persönliche Verhältnisse, das Grundlage der Strafzumessung sein müsste.“*
Dem schließt sich der Senat an.
Angesichts der vom Landgericht angestellten Erwigung, für den Angeklagten *„hätte es ... nahegelegen, das ihn immerhin belastende Verhältnis“* zum Tatopfer *„trotz der damit verbundenen persönlichen Vorteile zu einem früheren Zeitpunkt abzubrechen“* (UA S. 22), ist der Hinweis veranlasst, dass außerhalb der Tat liegende Umstände der Lebensführung des Angeklagten nur dann zu seinen Lasten berücksichtigt werden dürfen, wenn sie Schlüsse auf den Unrechtsgehalt der Tat oder Einblicke in eine verwerfliche Einstellung des Täters bei der Tat gestatten (ständige Rechtsprechung, vgl. BGH NStZ 1984, 118 und BGH, Beschluss vom 10. September 1985 – 2 StR 454/85).
Der Senat hält es für angezeigt, die Sache nunmehr an ein anderes, zum selben Land gehörendes Landgericht zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 2 Satz 1 StPO).
| Müller | Herdegen | Niemöller | |||
| Meyer | Gollwitzer |