Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung von Verurteilungen wegen Versuches bei fehlendem Hinweis nach §265 StPO

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 147/64
Datum
26.05.1964
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des LG Hamburg ein. Der BGH hebt die Verurteilungen in den Fällen 3 und 14 auf, weil der Angeklagte nicht über die Änderung des rechtlichen Gesichtspunktes (Verurteilung wegen Versuchs statt vollendeter Tat) belehrt wurde (§ 265 Abs. 1 StPO). Deshalb sind auch Gesamtstrafausspruch, Ehrenrechtsverlust (§ 32 StGB) und die Sicherungsverwahrung aufzuheben; die Sache wird zurückverwiesen. Die übrigen Einzelstrafen bleiben bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ändert das Gericht gegenüber der Anklage den rechtlichen Gesichtspunkt (z.B. Verurteilung wegen Versuchs statt vollendeter Tat), hat es den Angeklagten hierüber zu belehren; unterbleibt diese Belehrung, kann die darauf beruhende Verurteilung aufgehoben werden.

2

Die Pflicht zur Belehrung über die Änderung des rechtlichen Gesichtspunktes nach § 265 Abs. 1 StPO entfällt nicht dadurch, dass in der Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten verhandelt wird.

3

Wurde die Tat vom Angeklagten geleugnet und kann die Verurteilung auf der unterlassenen Hinweispflicht beruhen, rechtfertigt dies die Aufhebung des Schuld- und Strafausspruchs in den betroffenen Fällen.

4

Die Aufhebung einzelner Einzelstrafen, die Grundlage für den Gesamtstraf- und Nebenstrafenausspruch sind, führt zur Aufhebung des Gesamtstrafausspruchs und der hiervon abhängigen Maßregeln (z.B. Ehrenrechtsverlust, Sicherungsverwahrung) und erfordert eine erneute Entscheidung des Tatrichters.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 25. November 1963

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen Fritz ██ aus ███, geboren am ████ in ██ (Ostpreußen), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Unzucht mit Kindern u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Mai 1964, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof. Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,

Bundesanwalt █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizhauptsekretär █████

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 25. November 1963 samt den Feststellungen aufgehoben, a) soweit der Angeklagte in den Fällen 3 und 14 der Urteilsgründe wegen versuchter Vornahme unzüchtiger Handlungen an einem Kinde verurteilt worden ist, b) im Gesamtstrafausspruch einschließlich der Nebenstrafe aus § 32 StGB und c) hinsichtlich der Anordnung der Sicherungsverwahrung.

2. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

3. Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Revision des Angeklagten hat nur zum Teil Erfolg.

1. Die Sachrüge, die sich gegen das gesamte Urteil wendet und zu der Einzelheiten vom Beschwerdeführer nicht vorgetragen worden sind, ist offensichtlich unbegründet.

2. Die Verfahrensbeschwerde betrifft nur die Fälle 3 und 14 der Urteilsgründe. In diesen Fällen war das Verfahren entsprechend der Anklageschrift gegen den Angeklagten wegen des Vorwurfs eröffnet worden, sich je eines vollendeten Sittlichkeitsverbrechens schuldig gemacht zu haben. Das Landgericht hat ihn jedoch eines Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB wegen Versuchs verurteilt. Auf diese Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes ist der Angeklagte trotz der Vorschrift des § 265 Abs. 1 StPO nicht hingewiesen worden. Das beanstandet die Revision mit Recht. Sie hat auch zutreffend ausgeführt, dass der Hinweis auf Grund des § 265 Abs. 1 StPO nicht etwa deshalb entfällt, weil in der Hauptverhandlung, soweit sie am 25. November 1963 stattgefunden hat, wegen eines Selbstmordversuchs des Angeklagten nach § 231 Abs. 2 StPO in dessen Abwesenheit verhandelt worden ist (vgl. dazu Geier in Löwe/Rosenberg, 21. Aufl., StPO § 231 Anm. 4 c mit Nachweisen). Schließlich ist der Revision darin beizutreten, dass die Verurteilung des Angeklagten, der die Tat geleugnet hat, in den Fällen 3 und 14 auf dem gerügten Verstoß beruhen kann.

3. In den Fällen 3 und 14 musste das angefochtene Urteil daher im Schuld- und Strafausspruch aufgehoben werden. Damit verliert auch die Gesamtstrafe einschließlich des Ehrenrechtsverlustes ihre Grundlage. Die übrigen Einzelstrafen konnten jedoch bestehen bleiben. Sie sind ersichtlich von den nunmehr aufgehobenen Fällen nicht beeinflusst worden. Es erscheint auch ausgeschlossen, dass die beiden Verurteilungen wegen Versuchs für die Anwendung des § 20a StGB irgendwie von entscheidender Bedeutung gewesen sind. Der Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt, dass die Strafkammer von der Möglichkeit der Strafschärfung nach § 20a StGB auch dann Gebrauch gemacht hätte, wenn die Fälle 3 und 14 nicht abgeurteilt worden wären. Sie erwähnt diese nämlich im Gegensatz zu den vollendeten Taten bei der Würdigung des Angeklagten als eines Gewohnheitsverbrechers nicht.

Mit der Gesamtstrafe war auch die Maßnahme aus § 42e StGB aufzuheben. Auch insoweit wird die Strafkammer erneut entscheiden müssen.

Koffka Sarstedt Schmidt Siemer Borker

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