Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Pflichtverteidigerbelehrung und Verhandlung in Abwesenheit – Urteil aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 453/64
Datum
16.02.1965
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten rügten unzureichende Belehrung über das Recht auf Bestellung eines Pflichtverteidigers und die Fortführung der Hauptverhandlung in ihrer Abwesenheit. Der BGH gab den Revisionen statt: Das Urteil des LG Koblenz wurde aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückverwiesen. Begründet wurde dies mit fehlender Fristbelehrung nach §140 StPO und der Unzulässigkeit der Fortführung bei veränderter Rechtslage nach Ausbleiben des Angeklagten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Fehlt die ordnungsgemäße Belehrung nach § 140 Abs. 1 Nr. 2 StPO über die binnen einer Woche zu stellende Antragstellung, läuft die Frist des § 140 Abs. 3 StPO nicht an; ein danach eingegangener Antrag ist rechtzeitig.

2

Die Hauptverhandlung, die in Abwesenheit des notwendigen Verteidigers durchgeführt wird, ist wegen Verfahrensmangels aufzuheben (§ 338 Nr. 5 StPO), wenn die Beiordnung pflichtwidrig versagt wurde oder die Belehrung unterblieben ist.

3

Darf der Angeklagte nach seinem Ausbleiben gemäß § 265 Abs. 1 StPO auf eine veränderte rechtliche Lage hingewiesen werden, so ist die Fortführung der Hauptverhandlung ohne Anwesenheit des Angeklagten nach § 231 Abs. 2 StPO unzulässig; andernfalls verfehlt der Hinweis seinen Zweck.

4

Bei Vorliegen der genannten Verfahrensverstöße genügt der Aufhebungsgrund nach § 338 Nr. 5 StPO ohne weitere materielle Prüfung des Sach- oder Beweisstoffs.

Vorinstanzen

Landgericht Koblenz, 14. Mai 1964

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1 StR 453/64 URTEIL vom 16. Februar 1965

in der Strafsache gegen

1. den Schleifer Siegfried A. aus ███, geboren am 9. Mai 1925 in ████, 2. den Kellner Günther B. geboren am █, ███████████

wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Februar 1965, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Kirchhof als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, █████████████████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten █████ wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 14. Mai 1964, soweit es sie betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

von Rechts wegen

Gründe

I. Der Angeklagte ██████ beanstandet, dass die Strafkammer seinen Antrag abgelehnt hat, ihm einen Pflichtverteidiger beizuordnen, obwohl er des Einbruchsdiebstahls angeklagt ist. Der Senat versteht die Revision dahin, dass sie die Verletzung sowohl des § 140 Abs. 1 Nr. 2 als auch des § 140 Abs. 2 StPO rügt. Unter dem Gesichtspunkt des § 140 Abs. 1 Nr. 2 StPO greift die Rüge ohne weiteres durch. Der Vorsitzende hat den Angeklagten nämlich über sein Recht, binnen Wochenfrist die Bestellung eines Pflichtverteidigers zu beantragen, nicht ordnungsmäßig belehrt. Seiner auf die Anklageschrift mittels Stempelvordrucks gesetzten Verfügung vom 11. März 1964:

„Anklage zust. wie üblich. Erkl.Frist: Woche“

ist nicht zu entnehmen, ob die Belehrung überhaupt stattgefunden hat, auch nicht in Verbindung mit dem Inhalt der Zustellungsurkunde vom 14. März 1964. Nach der Revisionsbegründung, deren Vortrag der Senat daher zugrunde legt, ist dies zwar geschehen, jedoch vorschriftswidrig ohne den Hinweis, dass der Antrag binnen einer Woche nach Zustellung der Anklage bei Gericht eingegangen sein müsse (BGHSt 8, 105). Mithin wurde die Frist des § 140 Abs. 3 StPO gar nicht in Lauf gesetzt. Der Antrag des Angeklagten vom 21. März, der bei Gericht am 23. März 1964 einging, war daher rechtzeitig. Der Vorsitzende hatte ihm stattgeben müssen. Die Hauptverhandlung hat hiernach in Abwesenheit des notwendigen Verteidigers stattgefunden; das Urteil muss demzufolge aufgehoben werden, ohne dass der Senat Weiteres zu prüfen hatte (§ 338 Nr. 5 StPO).

II. Der Angeklagte ███████████ rügt, dass die Strafkammer gegen ihn in seiner Abwesenheit verhandelt und erkannt habe. Auch diese Beanstandung greift durch. Allerdings war der Beschwerdeführer am ersten Verhandlungstag anwesend. Er ist erst am zweiten Verhandlungstag ausgeblieben, nachdem er über die Anklage schon vernommen worden war und das Gericht die Verhandlung unterbrochen hatte. Da er sich nicht entschuldigt hatte, meinte die Strafkammer offenbar, die Hauptverhandlung gemäß § 231 Abs. 2 StPO zu Ende führen zu können. Dabei ist ihr jedoch entgangen, dass dies nicht zulässig ist, wenn der Angeklagte nach seinem Ausbleiben gemäß § 265 Abs. 1 StPO auf eine Veränderung des rechtlichen Gesichtspunkts hingewiesen werden muss, wie das hier geschehen ist. Ein solcher Hinweis soll den Angeklagten in den Stand setzen, seine Verteidigung auf die veränderte Rechtslage einzurichten. Demgemäß macht er es erforderlich, dass der Angeklagte in der Hauptverhandlung zugegen ist; sonst verfehlt er seinen Zweck. Auch ist der Angeklagte dann nicht „über die Anklage“ – wie sie sich endgültig gestaltet – vernommen (RGSt 32, 96; BGH, Urt. vom 26. November 1964 – 5 StR 147/64 –). Da auch kein Fall des § 232 StPO gegeben ist, muss das Urteil auf die Revision des Beschwerdeführers gleichfalls gemäß § 338 Nr. 5 StPO aufgehoben werden.

WillmsSeibertFischer
HübnerKirchhof
Revision wegen Pflichtverteidigerbelehrung und Verhandlung in Abwesenheit – Urteil aufgehoben — Themis