Revision: Aufhebung wegen unzulässiger Abwesenheit des Angeklagten bei Beweisaufnahme
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 146/75
- Datum
- 22.04.1975
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Beweisaufnahme ist die Anwesenheit des Angeklagten zwingend; ein wirksamer Verzicht des Angeklagten auf diese Anwesenheit ist nicht möglich.
Das Gericht darf den Angeklagten nur dann von der Anwesenheit entbinden oder aus dem Sitzungssaal entfernen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen der Ausnahme vorliegen und ein entsprechender richterlicher Beschluss vorhanden ist (vgl. § 247 StPO).
Eine nachträgliche richterliche Anordnung kann einen zuvor verwirkten Verfahrensfehler nicht heilen; liegt eine unzulässige Abwesenheit des Angeklagten während der Beweisaufnahme vor, ist das Urteil gemäß § 338 Nr. 5 StPO aufzuheben.
Eine Abwesenheit des Angeklagten ist nicht automatisch als eigenmächtiges Fernbleiben i.S.v. § 231 Abs. 2 StPO zu werten, wenn die Entfernung auf Anordnung oder auf Veranlassung Dritter erfolgt ist.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 28. August 1974
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen Harald ████ ██ ██ ohne festen Wohnsitz, geboren am ████ 1949 in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Raubes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 22. April 1975 einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 28. August 1974 gemäß § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Gründe
Die Revision erblickt eine Verletzung des Verfahrensrechts darin, dass der Angeklagte in der Hauptverhandlung während der Vernehmung der Zeugin █████████ in die Untersuchungshaftanstalt zurückgeführt wurde, nachdem der Anklagevertreter beantragte, ihn für die Dauer der Aussage dieser Zeugin aus dem Sitzungssaal zu entfernen. Ein Gerichtsbeschluss erging bis dahin nicht; vielmehr erklärte der Angeklagte, er gehe „freiwillig solange raus“. Die Rüge greift durch.
Die Beweisaufnahme ist ein wesentlicher Verfahrensabschnitt, für den die Strafprozessordnung die Anwesenheit des Angeklagten zwingend vorschreibt. Weder kann der Angeklagte auf seine Anwesenheit wirksam verzichten, noch kann das Gericht ihn davon wirksam entbinden, wenn die Voraussetzungen einer im Gesetz vorgesehenen Ausnahme nicht vorliegen (BGH NJW 1973, 522). Der Angeklagte war während der Beweisaufnahme vorübergehend abwesend. Er hat sich nicht eigenmächtig entfernt (§ 231 Abs. 2 StPO). Ein Gerichtsbeschluss gemäß § 247 StPO ist erst später ergangen. Durch ihn konnte der Verfahrensfehler, der gemäß § 338 Nr. 5 StPO zur Aufhebung des Urteils führt, nicht geheilt werden.
| Schmidt | Fleischmann | Fuhrmann | |||
| Herrmann | Schuster |