Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen Abwesenheit des Angeklagten bei Zeugenvernehmung: Aufhebung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 746/75
Datum
09.01.1976
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt, während der Vernehmung einer Zeugin nicht im Saal gewesen zu sein; ein Gerichtsbeschluss über seine Entfernung liegt nicht vor. Der BGH erkennt darin einen Verstoß gegen die Anwesenheitspflicht des Angeklagten bei der Beweisaufnahme. Das Urteil des Landgerichts wird aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anwesenheit des Angeklagten während der Beweisaufnahme, insbesondere bei Zeugenvernehmungen, ist grundsätzlich zwingend; ihre Nichtgewährung begründet den unbedingten Revisionsgrund nach § 338 Nr. 5 StPO.

2

Ein wirksamer Verzicht des Angeklagten auf seine Anwesenheit oder eine Entbindung durch das Gericht ist nur möglich, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen; ohne entsprechenden gerichtlichen Beschluss ist die Abwesenheit nicht wirksam.

3

Ergibt die Sitzungsniederschrift unklare oder fehlerhafte Angaben über die Verlassensumstände, kann dies die Rechtswidrigkeit der Abwesenheit nicht beseitigen, sofern deutlich ist, dass kein Beschluss nach § 247 StPO erging.

4

Hat sich der Angeklagte nicht eigenmächtig entfernt (§ 231 Abs. 2 StPO), scheidet die Annahme eines rechtmäßigen Verlassens aus und die Verfahrensverletzung ist revisionsbegründend.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 2. Juni 1975

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 746/75 9. Januar 1976

in der Strafsache gegen den Automechaniker Günter Hermann ███ aus Köln, dort geboren am █████████ 1930, wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Januar 1976 gemäß § 349 Abs. 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 2. Juni 1975 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Der Generalbundesanwalt führt aus: „Die Behauptung der Revision, der Angeklagte sei während der Vernehmung der Zeugin Michaela ██ nicht im Gerichtssaal gewesen, und es sei auch kein Gerichtsbeschluss über die Entfernung des Angeklagten ergangen, trifft zu. Zwar steht in der Sitzungsniederschrift: *‘Auf Befragen verließ Herr Dö freiwillig für die Dauer der Vernehmung bzw. Dierks den Sitzungssaal’* (Bl. 108 d. A.). Gemeint ist damit jedoch, wie sich aus dem Vermerk auf Bl. 109 d. A. ergibt, der Angeklagte. Herr ████ war weder als Zeuge geladen noch in der Hauptverhandlung erschienen (Bl. 92, 106 d. A.).

Damit greift die auf § 338 Nr. 5 StPO gestützte Rüge durch. Die Beweisaufnahme ist ein wesentlicher Verfahrensteil, für den die Strafprozeßordnung die Anwesenheit des Angeklagten zwingend vorschreibt. Weder kann der Angeklagte auf seine Anwesenheit wirksam verzichten, noch kann das Gericht ihn davon wirksam entbinden, wenn die Voraussetzungen einer im Gesetz vorgesehenen Ausnahme nicht vorliegen. Der Angeklagte hatte sich nicht eigenmachtig entfernt (§ 231 Abs. 2 StPO). Ein an sich in Betracht kommender Fall nach § 247 Satz 1 oder 2 StPO scheidet ebenfalls aus, weil weder der Vorsitzende noch das Gericht zu erkennen gaben, dass nach dieser Bestimmung verfahren werden sollte. Der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO ist damit gegeben (BGH NJW 1973, 522; BGH, Beschluss vom 22. April 1975 – 5 StR 146/75 –). Er führt zur Aufhebung des Urteils.“

Dem ist beizupflichten, zumal nicht einmal ein Gerichtsbeschluss erlassen worden ist.

WillmsSchumacherBuddenberg
KirchhofBaumgarten
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