Revision: Unterlassene Wiederholungsbelehrung nach § 52 Abs. 2 StPO – Aufhebung und Rückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 146/63
- Datum
- 07.05.1963
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Vor jeder erneuten Vernehmung ist der Zeuge erneut über sein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 Abs. 2 StPO zu belehren; eine einmalige Belehrung genügt nicht, wenn die erste Anhörung in sich abgeschlossen war.
Ob eine wiederholte Anhörung als Fortsetzung der ersten oder als neue Vernehmung gilt, richtet sich danach, ob die frühere Vernehmung als in sich abgeschlossen anzusehen ist.
Ein Verstoß gegen § 52 Abs. 2 StPO rechtfertigt die Aufhebung des Urteils, wenn nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass die Zeuginnen bei ordnungsgemäßer Belehrung von der Aussageverweigerung Gebrauch gemacht hätten.
Das Zeugnisverweigerungsrecht der in § 52 StPO genannten Personen schützt zugleich den Rechtskreis des Angeklagten und ist daher revisionsrechtlich geltend zu machen.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 25. Oktober 1962
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ███ aus ████, den Dachdecker Karl-Heinz ████, dort geboren am ████ 1928, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Unzucht mit Abhängigen hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Mai 1963, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 25. Oktober 1962 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.
Gründe
Die Revision des Angeklagten rügt mit Erfolg die Verletzung des § 52 Abs. 2 StPO.
Wie bereits der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs am 19. Juli 1956 bei gleicher Sachlage entschieden hat (4 StR 239/56), verstößt es gegen diese Vorschrift, wenn ein Zeuge nach abgeschlossener Vernehmung nicht nochmals auf sein Zeugnisverweigerungsrecht hingewiesen wird, bevor das Gericht ihn erneut vernimmt. Denn eines solchen Hinweises bedarf es vor jeder Vernehmung. Dass der Zeuge schon vor seiner ersten Anhörung auf das Zeugnisverweigerungsrecht hingewiesen worden war und von diesem keinen Gebrauch gemacht hatte, wäre also allenfalls dann von Bedeutung, wenn es sich lediglich um die Fortsetzung einer nur unterbrochenen einheitlichen Vernehmung gehandelt hätte (vgl. RGSt 12, 403, 405/406).
Die Frage aber, ob die wiederholte Anhörung als Teil ein und derselben Vernehmung anzusehen ist oder ob es sich um eine neue Vernehmung handelt, beurteilt sich u. a. danach, ob die erste Anhörung in sich abgeschlossen war, ehe der Zeuge zum zweiten Male vorgerufen und vernommen wurde.
Hier waren die Vernehmungen der Ehefrau und der Stieftochter bereits abgeschlossen. Das ergibt sich auch daraus, dass die Strafkammer schon am ersten Verhandlungstage über die Frage der Vereidigung beschlossen hatte. Erst als entsprechend dem Antrag der Staatsanwaltschaft am zweiten Verhandlungstage weitere Zeugen gehört worden waren, wurden die Zeuginnen █████████ und ███████ „zur Ergänzung ihrer Aussagen erneut vorgerufen“. Unter diesen Umständen liegt eine neue Vernehmung vor, und es bedurfte der nochmaligen Belehrung über das Recht der Aussageverweigerung.
Auf die Verletzung des § 52 Abs. 2 StPO kann die Revision gestützt werden. Das Zeugnisverweigerungsrecht der in § 52 StPO genannten Personen beruht nämlich auf Beziehungen der Zeugen zum Angeklagten und ist mit dessen Rechtskreis so verbunden, dass er notwendig mitgeschützt wird (BGHSt 1, 39; 4, 217, 218).
Auch führt der Verfahrensmangel im vorliegenden Falle zur Aufhebung des Urteils. Denn es ist nicht sicher auszuschließen, dass die Zeuginnen am zweiten Verhandlungstag wesentliche Bekundungen gemacht haben und dass sie ihre Aussage verweigert hätten, wenn eine nochmalige Belehrung erfolgt wäre. Die Verurteilung kann deshalb hier auf der fehlerhaften Unterlassung dieser Belehrung beruhen.
Entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts war die angefochtene Entscheidung daher aufzuheben, ohne dass es auf die anderen Rügen ankam.
| Sarstedt | Schmidt | Borker | |||
| Koffka | Siemer |