Treffer
BGH Urteil

Revision: Unterlassene Belehrung nach §52 Abs.2 StPO führt zur Aufhebung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Ferienstrafsenat
Aktenzeichen
4 StR 239/56
Datum
19.07.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Meineides verurteilt und erhob Revision wegen Verfahrensmängeln. Der BGH befand, dass § 52 Abs. 2 StPO eine erneute Belehrung vor jeder neuen Vernehmung verlangt, sofern die frühere Vernehmung bereits abgeschlossen war. Die Zeugin war zuvor als unbeeidigt entlassen worden; die unterlassene Belehrung konnte entscheidungserheblich sein. Das Urteil wurde aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 52 Abs. 2 StPO ist eine in Abs.1 genannte Person vor jeder erneuten Vernehmung erneut über ihr Zeugnisverweigerungsrecht zu belehren; eine einmalige Belehrung genügt nicht, soweit nicht eine fortgesetzte Vernehmung vorliegt.

2

Ist eine frühere Vernehmung bereits abgeschlossen (z.B. weil der Zeuge unbeeidigt belassen wurde), begründet eine spätere Wiedervernehmung eine neue Vernehmung, die eine nochmalige Belehrung erfordert.

3

Die Verletzung der Belehrungspflicht des § 52 Abs. 2 StPO kann mit der Verfahrensrüge geltend gemacht werden, weil das Zeugnisverweigerungsrecht dem Schutzbereich des Angeklagten zuzurechnen ist.

4

Ein Verfahrensmangel nach § 52 Abs. 2 StPO führt nur dann zur Aufhebung des Urteils, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Urteil auf der fehlerhaften Beweiserhebung beruht.

Vorinstanzen

Landgericht Hagen, 15. Februar 1956

Rubrum

In der Strafsache gegen ██, den Schlosser Karl-Hermann █, dort geboren am █ 1926, wegen Meineides

hat der 4. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Juli 1956, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. Dr. ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hagen vom 15. Februar 1956 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Meineides zu neun Monaten Gefängnis verurteilt worden.

Mit der Revision rügt er die Verletzung verfahrensrechtlicher und sachlich-rechtlicher Vorschriften.

Die Rüge der Verletzung des § 52 Abs. 2 StPO ist begründet.

Die Zeugin ██ ist die Verlobte des Angeklagten. Sie ist im Termin vom 13. Februar 1956 als Zeugin vernommen worden. Hierbei wurde sie auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 Abs. 1 Nr. 1 StPO hingewiesen und erklärte, aussagen zu wollen. Nach ihrer Aussage beschloss das Gericht, sie gemäß § 60 Ziff. 3 StPO unbeeidigt zu lassen.

Die Staatsanwaltschaft beantragte sodann, den Kriminalsekretär ███ als Zeugen zu vernehmen. Das Gericht beschloss hierauf, die Verhandlung bis zum 15. Februar auszusetzen und zum neuen Termin diesen Zeugen und erneut Frau ███ zu laden.

In dem neuen Termin wurden zunächst der Zeuge ███ und sodann Frau ███ vernommen. Sie wurde hierbei auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht nicht hingewiesen. Sie sagte aus und blieb gemäß § 60 Ziff. 3 StPO wieder unbeeidigt.

Nach § 52 Abs. 2 StPO sind die in Abs. 1 bezeichneten Personen vor jeder Vernehmung über ihr Zeugnisverweigerungsrecht zu belehren. Diese Vorschrift ist dahin auszulegen, dass die Belehrung vor jeder Vernehmung erneut stattzufinden hat, selbst wenn der Zeuge früher auf sein Zeugnisverweigerungsrecht hingewiesen worden ist und von diesem keinen Gebrauch gemacht hat. Handelt es sich jedoch um eine

fortgesetzte Vernehmung, so sind die Voraussetzungen des § 52 Abs. 2 nicht gegeben (RGSt 12, 403).

Im vorliegenden Fall handelt es sich allerdings gleichfalls um eine Unterbrechung der Hauptverhandlung ohne Erneuerung des Verfahrens. Wenn der Zeuge nach der Unterbrechung nochmals vernommen wird, hängt die Frage, ob er erneut zu belehren sei, davon ab, ob die wiederholte Anhörung als Teil ein und derselben Vernehmung anzusehen ist oder ob es sich um eine neue Vernehmung handelt. Die durch die Umstände gebotene bloße Fortsetzung derselben Verhandlung an mehreren Tagen nimmt der mehrmaligen Anhörung des Zeugen allein nicht den Charakter der Einheitlichkeit. Anders liegt es jedoch, wenn die Vernehmung eines Zeugen bereits abgeschlossen war und sodann eine weitere Anhörung erfolgt. In diesem Fall handelt es sich um eine neue Vernehmung, die eine abermalige Belehrung erfordert.

Hier war die Vernehmung der Zeugin ███ bereits abgeschlossen. Dies ergibt sich daraus, dass das Gericht beschloss, sie gemäß § 60 Ziff. 3 StPO unbeeidigt zu lassen. Erst nachdem die Staatsanwaltschaft beantragt hatte, den Kriminalsekretär ███ zu vernehmen, wurde beschlossen, ihn und erneut die Zeugin ██████ zu hören. Bei dieser Aussage handelt es sich mithin um eine neue Vernehmung.

Die maßgebenden Gründe für eine nochmalige Belehrung in einem solchen Fall sind bereits vom Reichsgericht (aaO) dargelegt worden.

Auf die Verletzung dieser Vorschrift kann auch die Verfahrensrüge gestützt werden. Das Zeugnisverweigerungsrecht der in § 52 StPO genannten Personen beruht auf Beziehungen der Zeugen zum Angeklagten und ist mit dessen Rechtskreis so verbunden, dass er notwendig mitgeschützt

wird (BGHSt 4, 218).

Aufhebung des Urteils kann dieser Verfahrensmangel jedoch nur führen, wenn das Urteil auf ihm beruht, da es sich um einen absoluten Revisionsgrund im Sinne des § 338 StPO nicht handelt.

Den tatsächlichen Feststellungen ist u.a. zu entnehmen, dass die Aussage der ██ gestützt ist. Es ist ferner dem Urteil zu entnehmen, dass sie einen Teil der für die Entscheidung wesentlichen Bekundungen nach der Vernehmung des Kriminalsekretärs ███, also im Termin vom 15. Februar 1956, gemacht hat. Weiterhin kann nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass sie nach der Vernehmung dieses Zeugen angesichts der Änderung der Beweislage ihre Aussage verweigert hätte, wenn eine nochmalige Belehrung erfolgt wäre.

Die Verurteilung kann daher auf der fehlerhaften Unterlassung dieser Belehrung beruhen. Das Urteil musste daher aufgehoben werden.

Eines Eingehens auf die übrigen Revisionsrügen bedurfte es somit nicht.

Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass die Auffassung des Landgerichts, ein sinnlos Betrunkener sei körperlich nicht zur Ausführung des Geschlechtsverkehrs im Stande, in dieser Allgemeinheit zu Bedenken Anlass gibt.

Im Übrigen wird der Tatrichter in der neuen Verhandlung Gelegenheit haben, zu dem Einwand der Revision Stellung zu nehmen, der Polterabend vom 28. November 1948 sei als möglicher Zeitpunkt des Geschlechtsverkehrs nicht zum ersten Mal von der Zeugin ███, sondern bereits in

der Strafanzeige des Rechtsanwalts █████ vom 29. Januar 1955 genannt worden.

Bundesrichter Dr. Sauer, Dr. Hübner und Dr. Hengsberger sind beurlaubt und ortsabwesend, mithin an der Unterzeichnung verhindert.

Krumme

Zitiert von (2)