Revision verworfen: Verwertbarkeit getilgter Taten und Gutachtenswürdigung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 145/60 (alt: 5 StR 339/59)
- Datum
- 17.05.1960
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Tatsachen, die eine frühere Straftat betreffen, sind trotz Tilgung der früheren Strafe grundsätzlich verwertbar; § 5 Abs. 2 Straftilgungsgesetz schließt lediglich die rückfallbegründende Wirkung und die Berücksichtigung als Symptomtat i.S.v. § 20a StGB aus.
Zur Feststellung einer geistigen Störung kann das Gericht sich auf ein sorgfältig begründetes Sachverständigengutachten stützen; ein Obergutachter ist nicht anzuordnen, wenn aus dem Gutachten kein Anhaltspunkt für eine Störung folgt und die Verteidigung keinen ergänzenden Antrag stellt.
Bei alkoholgewöhnlichen Tätern führt ein Blutalkoholwert von etwa 1,2 ‰ nicht zwingend zu einer erheblichen Minderung von Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit; die Frage der Schuldfähigkeit ist aus der Gesamtwürdigung der Umstände zu beurteilen.
Die sachrügeweise Überprüfung des Urteils ist nur insoweit zulässig, als Rechtsfehler erkennbar sind; fehlt ein solcher, ist die Revision zu verwerfen.
Vorinstanzen
Landgericht Verden/Aller, 19. Januar 1960
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Arbeiter Wilhelm ███ aus ███████, dort geboren am █████████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Diebstahls im Rückfalle
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. Mai 1960, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Dr. Faller als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Verden/Aller vom 19. Januar 1960 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Die in dieser Sache nach dem 19. Januar 1960 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Zuchthausstrafe angerechnet.
Von Rechts wegen.
Gründe
1. Trotz der Straftilgung durfte das Landgericht dem Urteil vom 15. Oktober 1935 die Feststellung entnehmen, dass der Angeklagte „frühe homosexuelle Neigungen“ gezeigt hat.
§ 5 Abs. 2 des Straftilgungsgesetzes schließt nur die rückfallbegründende Wirkung einer getilgten Strafe oder die Berücksichtigung der zugrunde liegenden Tat als Symptomtat im Sinne des § 20a StGB aus. Solche Wirkungen kamen bei einer Strafe von 50 RM wegen Vergehens gegen § 175 StGB ohnehin nicht in Betracht. Die Tatsache, dass der Angeklagte damals mit einem anderen fortgesetzte gegenseitige Onanie getrieben und das nicht erst von diesem anderen, sondern noch früher gelernt hatte, bleibt immer verwertbar, wenn es in irgendeinem Zusammenhang darauf ankommt. Solche Tatsachen werden nicht „getilgt“. Sie dürfen und müssen so berücksichtigt werden, wie wenn sie nicht zu einer Verurteilung geführt hätten. Das gilt nach ständiger Rechtsprechung insbesondere für die Strafzumessung (RGSt 60, 285, 288; 74, 177; BGH 1 StR 466/51 vom 6. November 1951, mitgeteilt bei Dallinger MDR 1952, 18 zu § 267 Abs. 3 StPO; AGH LM StTilgG Nr. 1).
2. Die Aufklärungspflicht ist nicht verletzt. Der Sachverständige Dr. Nurnberger hat nach sechswöchiger Anstaltsbeobachtung festgestellt, dass der Angeklagte trotz eines Kopfschusses kein Hirnverletzter ist, und dass auch andere krankhafte Störungen der Geistestätigkeit oder eine Geistesschwäche bei ihm nicht vorliegen. Mit den Worten des Urteils, dass die Strafkammer sich diesen Ergebnissen des Gutachtens anschließen „kann“, ist gemeint, dass sie sich ihnen nur anschließen konnte. Denn nach diesem Gutachten, dessen Begründung das angefochtene Urteil ausführlich wiedergibt, hatte die Strafkammer keinen Anhaltspunkt mehr, der auch nur den Verdacht einer geistigen Störung hätte begründen können. Darum hatte die Strafkammer auch keinen Anlass, einen Obergutachter zu hören, was nicht einmal der Verteidiger beantragt hatte.
3. Auf Grund einer Blutuntersuchung stand fest, dass der Angeklagte zur Tatzeit einen Blutalkoholgehalt von 1,2 ‰ hatte. Die Auffassung des Tatrichters, dass der alkoholgewohnte Angeklagte weder in seinem Einsichtsvermögen noch in seinem Hemmungsvermögen erheblich vermindert war, lässt keinen Rechtsirrtum erkennen. Dass Diebstahl verboten ist, pflegt geistig gesunden Menschen noch bei weit stärkerer Trunkenheit bewusst zu bleiben; die Einschaltung genügender Hemmungen muss die Rechtsordnung gerade von einem Täter fordern, der schon wiederholt wegen der gleichen Straftat bestraft worden ist und die Einwirkung des Alkohols auf seine Selbstbeherrschung kennt. Diesen vorwiegend rechtlichen Erwägungen gegenüber kommt der erste Eindruck des Arztes, dem der Angeklagte alsbald nach der Tat vorgestellt worden ist, nicht in Betracht.
4. Auf die Sachrüge hat der Senat das Urteil geprüft, jedoch keinen Rechtsfehler gefunden.
| Schmidt | Koffka | Faller | |||
| Sarstedt | Siemer |