Verletzung des letzten Wortes (§ 258 Abs. 3 StPO) — Urteil aufgehoben, zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 14/55
- Datum
- 15.02.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Nichtgewährung des letzten Wortes nach § 258 Abs. 3 StPO begründet eine Verletzung des rechtlichen Gehörs.
Ist bei einer Gehörsverletzung nicht auszuschließen, dass diese auf den Entscheidungsinhalt eingewirkt hat, ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Führt der Schlussvortrag der Staatsanwaltschaft einen neuen rechtlichen Gesichtspunkt ein, erhöht dies die Erforderlichkeit, dem Angeklagten das letzte Wort zu gewähren, damit er hierzu Stellung nehmen kann.
Das Gericht hat in der neuen Hauptverhandlung von Amts wegen zu prüfen, ob die Strafanträge ordnungsgemäß gestellt wurden.
Vorinstanzen
Landgericht Flensburg, 18. November 1954
Rubrum
In der Strafsache gegen den Fischereigehilfen Robert Wilhelm ██, geboren ███ 1915 in █████████████, wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses usw.
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Februar 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter,
Bundesanwalt █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär [REDACTED]
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Flensburg vom 18. November 1954 samt den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist „wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses in Tateinheit mit Beleidigung zu fünf Monaten Gefängnis“ verurteilt worden.
Seine Revision rügt lediglich Verletzung des § 258 Abs. 3 StPO. Sie behauptet, der Angeklagte habe nicht das letzte Wort erhalten; hierdurch sei ihm die Möglichkeit genommen worden, nach dem Plädoyer des Staatsanwalts auch noch persönlich zu dem Widerspruch zwischen der eigenen Einlassung und den Bekundungen der belastenden Zeuginnen Stellung zu nehmen. Eine solche Gelegenheit hätte ihm gerade deshalb eingeräumt werden müssen, weil durch den Antrag des Staatsanwalts ein neuer rechtlicher Gesichtspunkt in die Verhandlung eingeführt worden sei, zu dem sich der Angeklagte persönlich nicht mehr habe äußern können.
1.) Nach der Sitzungsniederschrift treffen die Tatsachenbehauptungen der Revision zu. Der in dem Niederschriftsformblatt vorgedruckte Vermerk über die Erteilung des letzten Wortes ist durchstrichen worden. Es ist also davon auszugehen, dass der Angeklagte nicht gefragt worden ist, ob er selbst noch etwas zu seiner Verteidigung vorzubringen habe. Hierin liegt ein Verstoß gegen § 258 Abs. 3 StPO.
2.) Es lässt sich auch nicht ausschließen, dass die angefochtene Entscheidung auf diesem Verstoß beruht. Denn nach den Urteilsgründen hatte der Angeklagte zwar seine Schuld teilweise bestritten; weiterhin ist er auch ausweislich der Sitzungsniederschrift erst kurz vor den Schlussanträgen auf den neuen, dem Urteil zugrunde liegenden rechtlichen Gesichtspunkt hingewiesen worden. Die Möglichkeit, dass er mit Hilfe des letzten Wortes eine für ihn günstigere Entscheidung erreicht hätte, lässt sich daher nicht ohne weiteres von der Hand weisen. Unter diesen Umständen bedarf es keiner Stellungnahme zu der Frage, ob ein Urteil nicht, wenn § 258 Abs. 3 StPO verletzt worden ist, entgegen der Auffassung des 4. Senats in der Entscheidung vom 1. Oktober 1953 (4 StR 120/53) stets auf diesem Verstoß beruht.
Nach alldem war das angefochtene Urteil entsprechend dem Antrag des Oberbundesanwalts in vollem Umfang aufzuheben.
In der neuen Hauptverhandlung wird das Landgericht nochmals von Amts wegen prüfen müssen, ob die Strafanträge in allen Fällen ordnungsmäßig gestellt worden sind.
| Dr. Koffka | Schmidt | Dr. Börker | |||
| Dr. Rotberg | Siemer |