Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Mordurteil verworfen – Ablehnung von Sachverständigenbeweisen bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 143/64
Datum
02.06.1964
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte und seine Verteidiger rügen die Ablehnung mehrerer Beweisanträge und die Verwertung von Gutachten und Niederschriften in einem Mordverfahren. Zentrale Fragen betrafen die Verlesung eines früheren Sachverständigengutachtens nach §256 StPO, die Zurückweisung weiterer Gutachtenanträge und die Verwertbarkeit demonstrativer Beweise. Der BGH verwirft die Revision und hält die Ablehnungen sowie die Beweiswürdigung für zulässig. Die nachträgliche Einlassung des Angeklagten wird durch Demonstrationsbeweis und medizinische Gutachten widerlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine allgemeine Unmittelbarkeitsanforderung der Beweisaufnahme besteht nicht; die Verlesung eines früheren Sachverständigengutachtens kann nach §256 StPO gerechtfertigt sein.

2

Ein Beweisantrag auf Hinzuziehung weiteren Sachverständigen ist unbegründet, wenn das vorhandene Gutachten keine Anhaltspunkte für ergänzenden Aufklärungsbedarf liefert.

3

Ein Sachverständiger darf fachliche Rücksprachen mit Kollegen halten; dies rechtfertigt nicht automatisch eine ergänzende Beweisaufnahme.

4

Das Gericht darf eine nachträgliche Einlassung des Angeklagten zurückweisen, wenn sie durch demonstrative Beweise und medizinische Gutachten widerlegt wird.

Vorinstanzen

Schwurgericht bei dem Landgericht Berlin, 22. November 1963

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Neusiedler Arnold H███, zuletzt wohnhaft gewesen in █████, Kreis █████, geboren am ████████ 1910 in ████ (Abessinien), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Mordes u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Juni 1964, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizhauptsekretär █████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht in Berlin vom 22. November 1963 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die von den beiden Verteidigern und von dem Angeklagten persönlich begründete Revision erhebt außer der allgemeinen Sachrüge eine Reihe von Verfahrensrügen. Das Rechtsmittel ist nicht begründet.

I.

1. Das Schwurgericht hat den Beweisantrag auf Vernehmung des Sachverständigen Dr. W███ mit fehlerfreier Begründung abgelehnt. Auch die Aufklärungspflicht gebot seine Vernehmung nicht. Einen allgemeinen Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme gibt es nicht. Die Verlesung des Gutachtens von Dr. W███ vom 10. Mai 1948 war gemäß § 256 StPO gerechtfertigt.

2. Auch den Beweisantrag auf Anhörung eines weiteren Gutachters über den Nachweis von Acedicon hat das Schwurgericht mit zutreffender Begründung abgelehnt. Das Gutachten Prof. G███ gab keinen Anlass zu weiterer Beweiserhebung. Es sagt nicht, dass in der Tasse kein Acedicon gewesen sein könne, weil es nachträglich nicht mit Sicherheit nachgewiesen werden konnte. Es ist einem Sachverständigen auch nicht verboten, mit anderen Fachkollegen zu sprechen, um alle Möglichkeiten zur Aufklärung der ihm gestellten Fragen aus seinem Wissensgebiet auszuschöpfen (vgl. RGZ 151, 349, 356; BGH VersR 1960, 998, 999).

3. Auch bei der Ablehnung des auf die Vernehmung der Ärztin █████████ gerichteten Beweisantrages hat das Schwurgericht keine verfahrensrechtlichen Grundsätze verletzt.

4. Die jetzige Einlassung des Angeklagten über die Todesursache hat das Schwurgericht auf Grund der Demonstration an einer lebensgroßen Frauenpuppe und des medizinischen Gutachtens von ███████████ (UA 8.55, 56) für widerlegt erachtet. Dass das Schwurgericht bei der Beurteilung dieser Ursache teilweise mit den Darlegungen der Verteidigung in der Hauptverhandlung übereinstimmt, ist kein Verfahrensfehler.

5. Die Rüge, das Schwurgericht hätte die Aussage des Arztes und Rechtsanwalts ███████████ nicht verwerten dürfen, ist offensichtlich unbegründet.

6. Die Niederschriften über die Vernehmung von Zeugen im sowjetisch besetzten Gebiet durften und mussten verlesen werden; die Verteidigung hat der Verlesung denn auch nicht widersprochen.

II.

Da auch die auf Grund der allgemeinen Sachrüge vorgenommene Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler ergibt, ist der Revision der Erfolg zu versagen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

SiemerKoffkaSchmitt
SarstedtKersting

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