Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung bei mangelhaften Urteilsgründen zu Wahlfeststellungen (Betrug/Hehlerei)

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 142/77
Datum
19.04.1977
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich in der Revision gegen seine Verurteilung wegen Betruges oder Hehlerei. Entscheidend war, ob die Urteilsgründe bei Wahlfeststellungen die möglichen Geschehensabläufe und die Tatbeteiligung hinreichend darlegen. Der BGH hob die Verurteilung wegen Verletzung der Darlegungspflicht des § 267 Abs. 1 StPO auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung zurück, da Art, Umfang und Gelegenheiten der Mitwirkung nicht ausreichend festgestellt waren.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Wahlfeststellungen müssen die Urteilsgründe die möglichen Geschehensabläufe nach Ort, Zeit und Sachumständen so darstellen, dass Art und Umfang der Tatbeteiligung erkennbar sind.

2

Die Anforderungen an die Darlegung tatsächlicher Feststellungen bei Wahlfeststellungen sind nicht geringer als bei eindeutigen Feststellungen; § 267 Abs. 1 StPO ist entsprechend anzuwenden.

3

Fehlen Angaben dazu, wie oft, in welcher Weise oder bei welchen Gelegenheiten der Angeklagte an den Tathandlungen mitgewirkt hat, ist die Verurteilung aufzuheben.

4

Ist die Begründung des Tatvorwurfs in den Urteilsgründen unvollständig, führt dies zur Zurückverweisung an die Vorinstanz zur erneuten Feststellung und Entscheidung.

Vorinstanzen

Landgericht Osnabrück, 24. November 1976

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen den Schweizer Rolf LC aus █, dort geboren am ██ 1946, wegen Betruges oder Hehlerei

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 19. April 1977 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten Rolf LC wird das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 24. November 1976, soweit es ihn verurteilt, mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird in diesem Umfang an eine andere Strafkammer desselben Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten Rolf LC wegen in zwei Fällen wahlweise der Hehlerei oder des Betruges und in den Urteilsgründen ausgeführt schuldig gesprochen:

"Die Angeklagten haben entweder in bewußtem und gewolltem Zusammenwirken die in Hannover und Gießen über die Person des Unterzeichners entwendeten Schecks unter Täuschung der Schecks zum Zwecke der Einlösung vorgelegt, oder der Angeklagte Rolf LC hat dadurch beim Absatz des Geldes, fremdes Vermögen gerichtete rechtsdas durch eine gegen widrige Tat, nämlich durch einen Betrug, erlangt worden war, geholfen, indem er es gemeinsam mit der Angeklagten um ihren gemeinsamen Lebensunterhalt Romana ██ ausgab, (UA S. 17). Diese Angaben reichen nicht aus, zu bestreiten."

einer Wahlfeststellung Die Urteilsgründe müssen auch bei Tatsachen angeben, in denen die für erwiesen erachteten gefunden die gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung gesehen werden (§ 267 Abs. 1 StPO). Die Anforderungen sind hierbei nicht geringer als bei eindeutigen Feststellungen. Das Gericht muß daher alle möglichen Geschehensabläufe nach Ort, Zeit und Sachumständen so vollständig darstellen, daß man die Art und den Umfang der Tatbeteiligung erkennt. Daran fehlt es hier. Die Urteilsgründe ergeben weder, wie oft und in welcher Weise der Beschwerdeführer bei der Einlösung der Schecks mitgewirkt, noch, wann und bei welchen Gelegenheiten er seiner Frau geholfen habe, das durch Betrug erlangte Geld auszugeben. Seine Verurteilung kann daher nicht bestehenbleiben.

FleischmannSarstedtSchuster
HerrmannFuhrmann

Zitiert von (1)