Treffer
BGH Urteil

Revisionen verworfen: Verurteilung wegen genossenschaftlicher Untreue bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 141/66
Datum
21.06.1966
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen zweier Angeklagter gegen Verurteilung wegen genossenschaftlicher Untreue wurden vom BGH verworfen. Das Gericht hielt die Besetzung der Ferienstrafkammer für zulässig und verneinte verfahrensrechtliche Mängel. Feststellungen tragen vorsätzliche Mitwirkung an ungenehmigten Krediten und Verschleierungsmaßnahmen; auch weiter entstandener, eng zusammenhängender Schaden durfte bei der Strafzumessung berücksichtigt werden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Besetzung einer Strafkammer mit vier Beisitzern ist nur zulässig, wenn sie unvermeidbar ist.

2

Sonderregelungen für die Besetzung von Ferienstrafkammern durch Präsidialbeschluss können eine abweichende, verfahrensrechtlich zulässige Kammerbesetzung für die Urlaubszeit begründen.

3

Bei der Strafzumessung kann auch ein über den nachgewiesenen Einzelschaden hinausgehender endgültig entstandener Schaden berücksichtigt werden, wenn dieser auf grob pflichtwidrigen Handlungen beruht, die in engem Zusammenhang mit der vorsätzlichen Schadenszufügung stehen.

4

Die Mitwirkung an ungenehmigten Kreditgewährungen und an Verschleierungsmaßnahmen begründet strafrechtliche Verantwortlichkeit; die stillschweigende Duldung durch Aufsichtsorgane ersetzt keine formellen Beschlüsse und schließt die Strafbarkeit nicht aus.

5

Wer auf Anweisung zur Begehung von Handlungen tätig wird, die Anzeigepflichten auslösen würden, ist verpflichtet, dies dem zuständigen Aufsichtsorgan zu melden; das Unterlassen einer solchen Meldung kann die Annahme eigenverantwortlicher Mitwirkung stützen.

Vorinstanzen

Landgericht Stade, 1. Oktober 1965

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen

den Bankkaufmann Willi ██ aus BOO, geboren am ████ 1908 in K—————, den Bankkaufmann Helmut C—— aus ███, geboren am 15. 1935 in Woo,

wegen genossenschaftlicher Untreue u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Juni 1966, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker, Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, ████████████ ██ aus SC als Verteidiger für den Angeklagten ███, Justizangestellte TE als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

I. Die Revisionen der Angeklagten ██ und ███ gegen das Urteil des Landgerichts in Stade vom 1. Oktober 1965 werden verworfen.

Jeder Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Von Rechts wegen.

Gründe

I. Revision des Angeklagten ██

1. Die Verfahrensrüge ist unbegründet. Die Revision meint, die Strafkammer sei während der vom 6. September bis 1. Oktober 1965 dauernden Hauptverhandlung aus verschiedenen Gründen unrichtig besetzt gewesen. Das trifft nicht zu.

a) Dass der Vorsitzende, Landgerichtsdirektor Dankert, nicht nur Vorsitzender der erkennenden Kammer war, sondern gleichzeitig auch noch Vorsitzender von drei anderen Kammern, ist unschädlich. Wie seine dienstliche Äußerung ergibt, hat er trotzdem in der für den ordentlichen Vorsitzenden erforderlichen Weise bei den Geschäften der Kammer mitgewirkt. Dies beruht insbesondere darauf, dass zwei der Kammern, deren Vorsitzender er war, praktisch keine Tätigkeit ausgeübt haben.

b) Darauf, ob es zulässig war, dass die Ferienstrafkammern 2a und 3a, die über Sachen zu entscheiden hatten, die nach Aufhebung eines Urteils an die Strafkammer zurückverwiesen waren, mit denselben Richtern besetzt wurden wie die Ferienstrafkammern 2 und 3, kommt es nicht an, da es sich im vorliegenden Verfahren nicht um einen zurückverwiesenen Fall gehandelt hat und die Ferienstrafkammer 2, nicht die Ferienstrafkammer 2a tätig war.

c) Der Senat hat in seinem Urteil vom 26. April 1966 (5 StR 129/66), an dem er festhält, zwar entschieden, dass die Besetzung der Strafkammern 2 und 3 des Landgerichts Stade im Jahre 1965 mit denselben fünf Richtern unzulässig war. Die Besetzung einer Strafkammer mit vier Beisitzern ist nur zulässig, wenn sie unvermeidbar ist; dass das der Fall war, hat der Senat verneint.

Hier liegt die Sache jedoch anders. Der vorliegende Fall ist von der 2. Ferienstrafkammer entschieden worden. Für die Besetzung der Kammern während der Ferien liegt ein besonderer Präsidialbeschluss vom 23. Juni 1965 vor. Danach waren während der Ferien die insgesamt fünf bestehenden Strafkammern als Ferienstrafkammern mit der gleichen Nummer wie die ordentlichen Strafkammern für die Sachgebiete der ordentlichen Strafkammern zuständig. Hingegen ist die Besetzung gesondert geregelt. Nach dieser Regelung waren, mit Rücksicht auf die Urlaube, die Strafkammern 2 und 3 während des größten Teiles der Ferien nur mit drei Beisitzern, die allerdings für beide Kammern dieselben waren, besetzt. Nur während der letzten zwei Ferienwochen, in denen die Verhandlung in der vorliegenden Sache begann, hatten die beiden Kammern wieder vier Beisitzer, und zwar dieselben. Eine derartige Regelung ist für die Gerichtsferien nicht zu beanstanden. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Regelung, wie sie für die letzten zwei Wochen der Gerichtsferien bestand, mit der übereinstimmte, die für die Zeit außerhalb der Gerichtsferien maßgeblich ist.

2. Auch die Sachrüge ist unbegründet. Die Feststellungen ergeben eindeutig, dass der Angeklagte als hauptamtliches Vorstandsmitglied der eingetragenen Genossenschaft diese in der Zeit von März 1963 bis Juli 1963 vorsätzlich um mehr als 300.000 DM geschädigt hat. Dass die Strafkammer den darüber hinausgehenden Schaden (der Gesamtschaden betrug etwa eine Million DM) bei der Strafzumessung zu Ungunsten des Angeklagten berücksichtigt hat, ist kein Rechtsfehler, da auch dieser weitere Schaden auf grob pflichtwidrigen Handlungen des Angeklagten beruht, die zwar der vorsätzlichen Schadenszufügung vorausgehen, mit ihr aber in einem sehr engen Zusammenhang stehen.

II. Revision des Angeklagten ███

Diese Revision erhebt nur die Sachrüge. Auch sie ist unbegründet. Dass der Angeklagte seine Befugnisse als Bankbevollmächtigter vorsätzlich missbraucht hat, ergibt das Urteil eindeutig. Dieser Missbrauch liegt, wie das Urteil darlegt, in der Mitwirkung bei der ungenehmigten Krediteinräumung und den hierbei getroffenen Verschleierungsmaßnahmen. Der Missbrauch wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass möglicherweise der Aufsichtsrat und Teilnehmer an der Generalversammlung Kreditüberziehungen stillschweigend geduldet haben. Die satzungsmäßig vorgeschriebenen formellen Beschlüsse sind etwas anderes als stillschweigende Duldung. Abgesehen davon hätten den Aufsichtsbehörden (dem nach § 54 GenG zuständigen Prüfungsverband UA S. 15 und nach § 13 KreditwG der Bundesbank) bei den tatsächlich gewährten Krediten bestimmte Anzeigen gemacht werden müssen, um ein rechtzeitiges Eingreifen der Aufsichtsbehörden zu ermöglichen. Dass dem Angeklagten ███, der nicht Vorstandsmitglied und deshalb nicht seinerseits anzeigepflichtig war, die zuletzt genannten Anzeigepflichten bekannt waren, ist zwar nicht ausdrücklich festgestellt. Das Urteil ergibt aber eindeutig, dass Zweck der von den drei Angeklagten getroffenen Vereinbarungen war, die Kreditüberschreitungen zu verschleiern, damit sich aus den Kontoständen nicht die Voraussetzungen für Anzeigepflichten irgendwelcher Art ergaben.

Zu Unrecht wendet sich auch die Revision gegen die Darlegungen auf Seite 55 UA. Hier heißt es wörtlich: „Er kann sich nicht damit entschuldigen, auf Anweisung ███ gehandelt zu haben. Abgesehen davon, dass die drei Angeklagten nach der Auffassung der Strafkammer ihr Vorgehen gemeinsam verabredet haben und ██ die praktische Ausführung dieser Übereinkunft vorgenommen hat, wäre ███, sofern man von seiner Darstellung, er habe nur auf Anweisung ██ gehandelt, ausgeht, verpflichtet gewesen, die Aufforderung ██, der Firma ███ einen hohen Überziehungskredit zu gewähren, wegen der damit verbundenen Aufforderung zur Begehung strafbarer Handlungen dem Aufsichtsrat zu melden. Das hat er nicht getan, sondern eigenverantwortlich bei allen Handlungen mitgewirkt.“ Bereits bei der Beweiswürdigung (UA S. 46) hat die Strafkammer dargelegt, sie sei der Überzeugung, dass ██ nicht auf Anweisung des Angeklagten ███, sondern im Einverständnis aller drei Angeklagten nach entsprechender Absprache gehandelt habe. Dass die Strafkammer den Angeklagten für verpflichtet gehalten hat, für den Fall einer Anweisung des ██ diese Anweisung dem Aufsichtsrat zu melden, ist also nur eine überflüssige Hilfserwägung. Im Übrigen wäre trotz stillschweigender Duldung des Aufsichtsrats eine formelle, zu den Akten gebrachte Meldung durchaus sinnvoll gewesen.

Für die Berücksichtigung der Höhe des endgültig entstandenen Schadens bei der Strafzumessung gilt dasselbe wie zur Revision des Angeklagten ██.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

SarstedtSchmittKersting
KoffkaBorker

Zitiert (1)