Revision wegen fehlerhafter Besetzung der Strafkammer aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 129/66
- Datum
- 26.04.1966
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfahrensrüge wegen fehlerhafter Besetzung der Strafkammer führt zur Aufhebung des Urteils, wenn die Zusammensetzung den vom Bundesverfassungsgericht formulierten Grundsätzen nicht entspricht.
Die Besetzung einer Strafkammer mit vier Beisitzern ist nur zulässig, wenn sie im Interesse einer geordneten Rechtsprechung unvermeidbar ist.
Das gleichzeitige Besetzen zweier Strafkammern mit denselben Richtern ist unzulässig, sofern eine zumutbare anderweitige Aufteilung möglich gewesen wäre.
Bei Feststehen einer rechtsfehlerhaften Besetzung ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuverweisen, soweit keine anderweitige Entscheidung statthaft und möglich ist.
Vorinstanzen
Landgericht Stade, 19. Oktober 1965
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Arbeiter Arnold Teo aus WO, dort geboren ████████ 1926, wegen Betruges im Rückfall
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. April 1966, an der teilgenommen haben Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Staatsanwalt ████ als Vertreter der ███████████████████, █████████████████ ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Stade vom 19. Oktober 1965 samt den Feststellungen insoweit aufgehoben, als es den Angeklagten verurteilt.
In diesem Umfang wird die Sache an das Landgericht in Verden/Aller zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Verfahrensrüge, die Strafkammer sei unrichtig besetzt gewesen, dringt durch.
Die erkennende Strafkammer war zur Zeit der Urteilsfällung mit einem Landgerichtsdirektor als Vorsitzenden, drei Landgerichtsräten und einem Assessor als Beisitzer besetzt. Derselbe Vorsitzende und dieselben Beisitzer gehörten in der fraglichen Zeit auch der 3. Strafkammer, einer Jugendstrafkammer, an, die nur etwa zur Hälfte wie die 2. Strafkammer belastet war. Welche Beisitzer jeweils zu den einzelnen Sitzungen der 2. und der 3. Strafkammer herangezogen wurden, bestimmte der Vorsitzende, Landgerichtsdirektor Dankert. Dieser Zustand (Besetzung der Strafkammern 2 und 3 mit denselben fünf Richtern) bestand während des ganzen Jahres 1965, wobei die Person des als vierter Beisitzer tätigen Assessors alle drei Monate wechselte, aber stets derselbe Assessor in beiden Kammern tätig war. Diese Besetzung entspricht nicht den vom Bundesverfassungsgericht in NJW 1965, 1219 aufgestellten Grundsätzen. Hiernach wäre die Besetzung der Strafkammer 3 mit vier Beisitzern nur dann zulässig gewesen, wenn sie im Interesse einer geordneten Rechtsprechung unvermeidbar war. Wenn das Präsidium bei der Aufstellung des Geschäftsplans davon ausgegangen ist, dass dies der Fall war, so beruhte das auf einem Rechtsirrtum. Es wäre durchaus möglich gewesen, zwei der Beisitzer ausschließlich der Strafkammer 2, einen ausschließlich der Strafkammer 3 zuzuweisen,
und den vierten sowohl der Strafkammer 2 als auch der Strafkammer 3. Ob es zulässig war, zur Bewältigung des, soweit ersichtlich, ständig etwa gleichbleibenden, nicht nur vorübergehend verstärkten Arbeitsanfalls immer einen Assessor zu beschäftigen, hat der Senat nicht zu entscheiden.
Der Generalbundesanwalt hat Verwerfung der Revision beantragt.
| Sarstedt | Schmidt | Siemer | |||
| Koffka | Kersting |