Revision: Schuldspruch auf versuchte Notzucht beschränkt, Strafausspruch aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 140/54
- Datum
- 27.04.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wer einen Versuch wegen Befürchtung der Entdeckung durch Dritte aufgibt, tritt nicht freiwillig im Sinne des § 46 Nr. 1 StGB zurück.
Die Revision kann nicht durch bloße Angriffe auf die tatrichterliche Feststellung und Beweiswürdigung durchgreifen.
§ 177 StGB ist Spezialgesetz zu § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB; steht der Vorsatz von vornherein auf Nötigung zum Beischlaf, schließt dies eine zusätzliche Verurteilung wegen tateinheitlicher gewaltsamer unzüchtiger Handlungen aus.
Kann eine Wiederholung der Hauptverhandlung zu keinen neuen Feststellungen führen, darf das Revisionsgericht den Schuldspruch von sich aus berichtigen.
Vorinstanzen
Landgericht Itzehoe, 16. Januar 1954
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Friseur Rolf ████ aus ███, dort geboren ████████ ████, wegen versuchter Notzucht u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. April 1954, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, ████████████ █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizamtmann █████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Itzehoe vom 16. Januar 1954
a) im Schuldspruch dahin berichtigt, dass der Angeklagte nur wegen versuchter Notzucht verurteilt ist,
b) im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an die Strafkammer zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchter Notzucht (§§ 177, 43 StGB) in Tateinheit mit gewaltsamer Vornahme unzüchtiger Handlungen (§ 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB) zu 8 Monaten Gefängnis verurteilt.
Der zur Tatzeit 21 Jahre alte Angeklagte bot in der Nacht vom 30. zum 31. Juli 1953 gegen 1 Uhr in einem Lokal in Norderstedt bei ███ der ihm bis dahin unbekannten, damals 49-jährigen Hausdame Erika ██ an, sie auf dem Heimweg zu begleiten. Erika ██ war in Begleitung ihrer Freundin Irmgard ██ und eines Bekannten der Fischer. Alle vier machten sich auf den Weg nach dem wenige Kilometer entfernten Oldesloe. Irmgard ██ und ihr Bekannter gingen vorweg. Der Angeklagte und Erika ██ folgten zunächst in Rufweite. Der Angeklagte schlug dann aber angeblich zur Abkürzung des Weges mit Erika ██ einen Feldweg ein. Plötzlich umarmte er Erika ██, um sie zu küssen, was ihm auch einmal gelang. Erika ██ wehrte sich. Darauf fasste der Angeklagte sie an den Hals, gab ihr einen Stoß und warf sie zu Boden. Als sie auf dem Rücken lag, drückte er sie mit einer Hand am Hals oder hielt ihr den Mund zu, um sie am Schreien zu hindern. Dabei kniete er rittlings über ihr. Alsdann griff er mit der anderen Hand unter ihre Kleidung nach ihrem Geschlechtsteil. Er wollte ihren Schlüpfer mit Gewalt herunterziehen. Als er die Hand von ihrem Hals und Mund nahm, rief sie laut: „Jesus hilf!“. Darauf ließ der Angeklagte sie los und stand auf. Erika ██ sprang nunmehr hoch, machte dem Angeklagten Vorwürfe und forderte ihn auf, sie freizulassen. Der Angeklagte erwiderte: „Nur unter einer Bedingung“. Erika ██, die wusste, dass er damit den Geschlechtsverkehr meinte, lehnte ab. Der Angeklagte schlug ihr daraufhin ins Gesicht, warf ihr ihren Hut, den er wütend zermalmt hatte, vor die Füße und entfernte sich.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Sie ist teilweise begründet.
Die Strafkammer hat den Angeklagten zu Recht wegen versuchter Notzucht (§§ 177, 43 StGB) verurteilt. Der Einwand der Revision, dass der Angeklagte insoweit wegen freiwilligen Rücktritts vom Versuch (§ 46 Nr. 1 StGB) straflos sei, geht fehl. Das Urteil stellt fest, dass der Angeklagte zurückgetreten ist, weil er wegen des Hilferufes der Erika ██ vor Entdeckung „durch das voraufgegangene Paar oder andere vielleicht zufällig in der Nähe befindliche Personen“ haben musste.
Diese Feststellung ergibt klar, dass der Angeklagte die weitere Ausführung der Tat nur aufgegeben hat, weil er auf Grund des Hilferufes mit der möglichen Kenntnis eines unbeteiligten Dritten rechnete, von dem eine Verhinderung des Erfolges zu erwarten stand. Wer aus einem Anlass dieser Art zurücktritt, gibt die weitere Ausführung der Tat nicht wegen eines Umstandes auf, der von seinem Willen abhängig ist. Er tritt nicht freiwillig zurück (RGSt 65, 145/149, 27; 38, 402). Insoweit erhebt die Revision auch keine Bedenken. Sie meint nur, das Urteil beruhe in diesem Punkte auf keiner Feststellung, sondern auf einer bloßen Vermutung. Das trifft nicht zu. Die Urteilsgründe ergeben, dass die Strafkammer auf Grund einer Beweiswürdigung zu der Überzeugung gelangt ist, der Angeklagte habe wegen des angeführten Umstandes von der weiteren Tatausführung abgesehen. Sie hat dies aus Tatsachen geschlossen, die das Urteil anführt. Das ist keine Vermutung, sondern eine Feststellung. Was die Revision in diesem Zusammenhang sonst noch vorträgt, sind Angriffe gegen Feststellungen des Tatrichters und die Beweiswürdigung, auf die das Rechtsmittel der Revision nicht gestützt werden kann.
Rechtsirrig ist dagegen, dass die Strafkammer den Angeklagten außerdem wegen in Tateinheit begangener gewaltsamer Vornahme unzüchtiger Handlungen (§ 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB) verurteilt hat. § 177 StGB bedroht die gewaltsame Vornahme einer unzüchtigen Handlung mit erhöhter Strafe, wenn es sich um einen außerehelichen Beischlaf handelt. § 177 ist daher Spezialgesetz zu § 176 Abs. 1 Nr. 1 (vgl. BGHSt 1, 152). In dem Urteil BGH 1 StR 70/50 vom 6. März 1951 (JZ 1951, 281) ist nun allerdings im Anschluss an RG HRR 1941 Nr. 220 ausgeführt, dass Tateinheit zwischen Notzucht und gewaltsamer Vornahme unzüchtiger Handlungen nicht unbedingt ausgeschlossen sei. Voraussetzung hierfür ist aber eine Mehrheit von Einzelbetätigungen, von denen ein Teil den Tatbestand des § 177 und ein anderer nur den Tatbestand des § 176 erfüllt. Das trifft hier nicht zu. Die Feststellungen des Urteils ergeben, dass der Vorsatz des Angeklagten von vornherein auf Nötigung zum Beischlaf gerichtet und der Griff an den Geschlechtsteil, in dem das Urteil die unzüchtige Handlung im Sinne des § 176 Abs. 1 sieht, nur ein vom Notzuchtvorsatz umfasstes Mittel zur Erreichung dieses Zweckes war. In einem Fall dieser Art schließt aus Gründen der Gesetzeskonkurrenz die Verurteilung wegen Notzucht oder versuchter Notzucht eine Verurteilung wegen tateinheitlich begangener gewaltsamer Vornahme unzüchtiger Handlungen aus. Da eine Wiederholung der Hauptverhandlung vor dem Tatrichter zu keinen neuen Feststellungen hierzu führen würde, konnte das Revisionsgericht von sich aus den Schuldspruch dahin berichtigen, dass der Angeklagte nur wegen versuchter Notzucht verurteilt ist.
Im Strafausspruch musste das Urteil dagegen aufgehoben werden. Dass die Strafkammer bei Fortfall der Verurteilung wegen tateinheitlich begangener gewaltsamer Vornahme unzüchtiger Handlungen auf eine geringere Strafe erkannt hätte, ist nicht ohne weiteres auszuschließen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
| Dr. Koffka | Sarstedt | Dr. Borker | |||
| Schmidt | Schmitt |