Revision wegen Totschlags verworfen: Bestätigung Bewährungsstrafe nach Grenzschuss
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 138/95
- Datum
- 19.09.1995
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision nach § 349 Abs. 2 StPO kann verworfen werden, wenn das Revisionsgericht keine entscheidungserheblichen Rechtsfehler der Vorinstanz erkennt und die Sachrüge als unbegründet beurteilt.
Ist aufgrund des Unrechtsgehalts der Tat und des Schuldgrades ersichtlich, dass der Tatrichter keine mildere Strafe hätte verhängen können, kann die Prüfung eines zusätzlich behaupteten Strafschärfungsgrundes entbehrlich bleiben.
Das gezielte Schießen auf einen bereits getroffenen, liegenden oder kriechenden Flüchtling begründet regelmäßig ein erhebliches Unrecht und einen hohen Schuldgrad, der eine nicht unerhebliche Freiheitsstrafe rechtfertigt.
Fragestellungen zur Rechtmäßigkeit oder Strafschärfung wegen innerdienstlicher Schießvorschriften (z. B. DV‑30/10) bedürfen einer konkreten tatrichterlichen Würdigung; steht deren Relevanz für das Strafmaß nicht fest, kann das Revisionsgericht die Frage offenlassen.
Vorinstanzen
Landgericht Potsdam, 27. September 1994
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 19. September 1995 in der Strafsache gegen K ██ aus ███████ Klaus Kurt dort geboren am ██ ██ 1939, wegen Totschlags
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. September 1995
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 27. September 1994 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Es kann offenbleiben, ob der Beschwerdeführer im Widerspruch zu der Position 119 der DV-30/10 (Ministerium für Nationale Verteidigung, über die Organisation und Führung der Grenzsicherung in der Grenzkompanie, 1964) gehandelt hat, wonach „nur im Rahmen des Territoriums der DDR oder parallel zur Staatsgrenze“ geschossen werden durfte, und ob dies überhaupt ein tauglicher Strafschärfungsgrund sein kann. Jedenfalls schließt der Senat aus, dass der Tatrichter ohne die genannte Erwägung eine mildere Strafe ausgesprochen hätte als die verhängte, zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten. Das Unrecht der Tat und die Schuld des Beschwerdeführers wiegen, auch im Hinblick auf § 1 StGB-DDR, hier vergleichsweise schwer: Der Flüchtling, auf den der Beschwerdeführer aus einer Entfernung von hundert Metern geschossen hat, befand sich – liegend oder kriechend auf dem Boden. Dass er sich anschickte, den aus drei Reihen bestehenden Stacheldrahtzaun und die zwischen den Reihen befindlichen Stacheldrahtrollen schnell zu durchqueren, konnte der Beschwerdeführer selbst dann nicht annehmen, wenn er trotz der Ausleuchtung des Grenzbereichs verkannt haben sollte, dass das Tatopfer, ebenso wie der Überlebende Flüchtling ████, schon durch die vorangegangenen Schüsse anderer Grenzsoldaten getroffen worden war.
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