Revision verworfen: Verurteilung wegen Gewaltunzucht und sexuellen Handlungen mit Minderjährigem
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 13/71
- Datum
- 16.02.1971
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
§ 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB setzt voraus, dass eine unzüchtige Handlung an dem Körper eines anderen vorgenommen wird; sowohl körperliche Gewalt als auch Nötigung durch Drohung können die Tatform verwirklichen.
Eine durch körperliche Gewalt erzwungene sexuelle Verbindung, durch die der Täter den Körper des Opfers objektiv unzüchtig mit seinem eigenen in Verbindung bringt, erfüllt den Tatbestand der Gewaltunzüchtigung.
Wenn der Täter durch Drohung beim Opfer Angst hervorruft und dieses infolgedessen eigenhändig sexuelle Handlungen an dem Täter vornimmt, begründet dies die Nötigungsvariante des § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB.
Für die Anordnung einer Unterbringung nach § 51 Abs. 2 StGB ist zu unterscheiden: Die erste Alternative erfordert, dass verminderte Einsichtsfähigkeit das Fehlen der Hemmung bewirkt hat; bei erheblicher Herabsetzung des Steuerungsvermögens greift die zweite Alternative.
Vorinstanzen
Landgericht Plön, 20. Oktober 1970
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL in der Strafsache gegen den Arbeiter Jürgen S ██████ ohne festen Wohnsitz, geboren am █████ in ██, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen gewaltsamer Vornahme unzüchtiger Handlungen u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Februar 1971, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Herrmann, Bundesrichter Fleischmann, Bundesrichter Schuster als beisitzende Richter, █████████ der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt █████████ aus ███ als ████████████, ██████████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Plön vom 20. Oktober 1970 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen gewaltsamer Vornahme unzüchtiger Handlungen an einem anderen in Tateinheit mit Vornahme unzüchtiger Handlungen mit einer Person unter 14 Jahren und Unzucht mit einem Mann unter 21 Jahren sowie wegen versuchter Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren sechs Monaten verurteilt.
Ferner hat sie die Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet.
Die Revision des Angeklagten rügt allgemein die Verletzung sachlichen Strafrechts, wendet sich im Einzelnen gegen die Verurteilung des Angeklagten auf Grund des § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB und greift die Entscheidung nach § 42b StGB mit der Begründung an, dass die Ausführungen zu § 51 Abs. 2 StGB widersprüchlich seien.
1. Die Verurteilung aus § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB ist nicht zu beanstanden.
Die Strafvorschrift erfordert in beiden Begehungsformen eine unzüchtige Handlung an dem Körper des anderen.
a) Die Strafkammer hat die Gewaltunzucht rechtsirrtumsfrei darin erblickt, dass der Angeklagte den 13-jährigen Bernd durch Umdrehen des Armes und Zuhalten des Mundes gezwungen hat, an dem entblößten Geschlechtsteil des Angeklagten bis zum Samenerguss zu onanieren. Damit hat der Angeklagte den Körper des Opfers unter Gewaltanwendung in objektiv unzüchtiger Weise mit dem seinen in Verbindung gebracht (vgl. BGH NJW 1970, 1465 = GA 1970, 339).
b) Im Übrigen hat der Angeklagte den Tatbestand des § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB auch dadurch erfüllt, dass er Bernd durch die Drohung, er werde ihm den Hals umdrehen, wenn er nicht tue, was der Angeklagte verlange, zur Duldung unzüchtiger Handlungen nötigte. Er hat dadurch mitbewirkt, dass Bernd „aus Angst“ mit seiner freien Hand den Angeklagten bis zur „sexuellen Entspannung“ befriedigte.
2. Im Strafausspruch hat die Verurteilung des Angeklagten ebenfalls Bestand. Allerdings hat das Landgericht verkannt, dass § 51 Abs. 2 StGB in der ersten Alternative nur dann in Betracht kommt, wenn die verminderte Einsichtsfähigkeit das Fehlen der Hemmung bewirkt hat (BGHSt 21, 27, 28; BGH in GA 1968, 279 = MDR 1968, 54; 5 StR 678/70 vom 22. Dezember 1970 – nicht veröffentlicht). Aus den Feststellungen zum Tatgeschehen und den sonstigen Ausführungen zu § 51 StGB folgt aber zweifelsfrei, dass das Steuerungsvermögen des Angeklagten wegen seiner Geistesschwäche erheblich herabgesetzt war und deshalb die zweite Alternative des § 51 Abs. 2 StGB gegeben ist. Die Strafkammer hat daher die Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt mit Recht angeordnet.
Im Übrigen hat der Senat auf die allgemeine Sachrüge das Urteil geprüft, jedoch keine Rechtsfehler gefunden, die den Angeklagten beschweren könnten.
| Schmidt | Sarstedt | Fleischmann | |||
| Herrmann | Schuster |