Treffer
BGH Beschluss

Revision gegen Betrugsurteil verworfen (§349 Abs.2 StPO) – Hinweise zu Teileinstellungen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 136/96
Datum
25.09.1996
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des LG Hildesheim wegen Betrugs ein. Der BGH verwirft die Revision nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet und setzt die Kosten des Rechtsmittels dem Beschwerdeführer auf. Der Senat klärt, dass zahlreiche Anlagefälle eingestellt waren und nicht zur Aburteilung gelangten; eine einzelne eingestellte Teilanlage wurde zwar im Urteil erfasst, ist angesichts des Gesamtschadens von über 20 Mio. DM jedoch ohne Bedeutung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Revision kann nach § 349 Abs. 2 StPO vom Revisionsgericht als unbegründet verworfen werden.

2

Die Kosten des Rechtsmittels sind dem unterliegenden Revisionsführer aufzuerlegen.

3

Eingestellte Verfahrensabschnitte sind von einer Verurteilung ausgeschlossen; eine Verurteilung darf nur die tatsächlich abgeurteilten Fälle betreffen.

4

Die Einbeziehung einzelner ursprünglich eingestellter Einlagen in das Urteil kann unschädlich sein, wenn sie angesichts des Gesamtschadens oder der Gesamtwürdigung ohne rechtserhebliche Bedeutung bleibt.

Vorinstanzen

Landgericht Hildesheim, 20. April 1995

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

vom 25. September 1996 in der Strafsache gegen Friedhelm █ geboren am ██ (1946 in ███) wegen Betruges

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **25. September 1996

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 20. April 1995 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Der Senat merkt an:

Soweit mit der Revision geltend gemacht wird, der Angeklagte sei auch wegen Anlagevorgängen verurteilt worden, hinsichtlich derer das Verfahren eingestellt worden sei, trifft dies bis auf eine Ausnahme nicht zu:

Die Fälle Jörg █████, Edith ██████, Hildegard ████ und Martha ███████ sind nicht zur Aburteilung gelangt.

Die abgeurteilten Fälle Barbel ████████ (UA S. 247) und Torsten █████████ (UA S. 246, 473) waren von der erfolgten Teileinstellung des Verfahrens ausgenommen (Protokollband IX Bl. 62, 65, 75, 128).

Lediglich im Fall Christa (UA S. 349) ist bei der Gesamteinlagesumme von 35.000 DM die Anlage vom 26. Juli 1991 in Höhe von 5.000 DM im Urteil erfasst, obwohl hinsichtlich dieser Einzelanlage das Verfahren eingestellt worden ist (Protokollband IX Bl. 62, 65, 66). Dies bleibt – angesichts des Gesamtschadens in Höhe von über 20 Millionen DM in diesem Komplex – ohne

Bedeutung.HagerGerhardt
LaufhütteHarmsRothfuß