Revision verworfen: Vorsätzlicher Vollrausch und unerlaubter Waffenbesitz als Tatmehrheit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 135/83
- Datum
- 29.03.1983
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Beim vorsätzlichen Vollrausch ist die tatbestandsmäßige Tathandlung das Sichbetrinken; die im Rausch begangenen Handlungen sind nicht kraft dieses Tatbestands erfasst.
Tatmehrheit liegt vor, wenn die Tathandlungen verschiedener Delikte rechtlich nicht zusammenfallen; in diesem Fall sind gesonderte Verurteilungen möglich.
Annahmen über die Konkurrenz bestimmter Delikte (z.B. Tötungs- und Waffendelikte) sind nicht ohne weiteres übertragbar, wenn sie auf nationalem Waffenrecht beruhen und andere materielle Vorschriften gelten.
Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn die vom Revisionsführer gerügten Rechtsfehler nicht vorliegen und die Annahme von Tatmehrheit rechtlich zu beanstanden ist.
Vorinstanzen
Schwurgericht Berlin, 27. Oktober 1982
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Transportarbeiter Manfred ███ aus ███, geboren am ███ 1941 in ███ (Sch), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen vorsätzlichen Vollrausches u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 29. März 1983 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Berlin vom 27. Oktober 1982 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Die Annahme von Tatmehrheit ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Angeklagte ist wegen vorsätzlichen Vollrausches und wegen unerlaubten Waffenbesitzes verurteilt worden. Tathandlung beim Vollrausch ist das Sichbetrinken, nicht die im Rausch begangene Tat. Es fällt mit dem Waffenbesitz nicht rechtlich zusammen.
Auf die Ansicht, die der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs zur Konkurrenz von Tötungs- und Waffendelikten vertritt (BGHSt 31, 29; Urteile vom 31. März 1982 – 2 StR 641/81 und vom 21. April 1982 – 2 StR 657/81), kommt es daher nicht an.
Sie bezieht sich auch nur auf das deutsche Waffenrecht, nicht auf die hier angewendeten besatzungsrechtlichen Vorschriften.
Der Schriftsatz des Verteidigers vom 24. März 1983 ist berücksichtigt worden.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
| Schuster | Herrmann | Horstkotte | |||
| Fuhrmann | Rebitzki |